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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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Nachlasses.
Konkurriert der überlebende Ehegatte ausschließlich mit Erben der dritten Ordnung (also Großeltern und deren Abkömmlinge), so erhält er den ganzen Nachlass, es sei denn, einzelne Großelternteile würden noch leben.
    Soll ein Ehegatte abweichend von der gesetzlichen Erbfolge versorgt werden, muss ein Testament errichtet (oder ein Erbvertrag abgeschlossen) werden. Als Gestaltungsmodelle kommen insbesondere in Betracht:
das gemeinschaftliche Testament ohne Einsetzung von Schlusserben,
das Berliner Testament,
die Vor- und Nacherbfolge,
die Zuwendung eines Vermächt-nisses.
    Tipp
    Junge, noch kinderlose Eheleute, bei denen sich das Vermögen auf den Hausrat beschränkt, werden zu Beginn der Ehe mit der gesetzlichen Erbfolge zufrieden sein. Neben dem gesetzlichen Erbteil und dem pauschalierten Zugewinnausgleich stehen dem überlebenden Ehegatten die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände als Voraus zu (vgl. → Anspruch des Ehegatten auf den „Voraus“ ).
Gemeinschaftliches Testament ohne Einsetzung von Schlusserben
    In einem gemeinschaftlichen Testament können sich Eheleute wechselseitig zu Alleinerben einsetzen, ohne Schlusserben zu bestimmen.
    Musterformulierung: Unbeschränkte Alleinerben
    Wir, ............ und ............, setzen uns wechselseitig, das heißt nach dem Erstversterbenden den Längerlebenden von uns, zu unbeschränkten Alleinerben ein.
    Stirbt ein Ehegatte, so erbt der Längerlebende allein; er kann ohne Beschränkungen über den Nachlass verfügen.
    Kinderlose Ehepaare
    Ein gemeinschaftliches Testament ohne Einsetzung von Schlusserben kann bei kinderlosen Eheleuten in Betracht kommen. Durch die gegenseitige Einsetzung als Alleinerben wird eine Erbengemeinschaft mit den Verwandten des Verstorbenen verhindert.
    Auch bei Eheleuten mit Kindern ist ein entsprechendes gemeinschaftliches Testament denkbar, wenn man dem überlebenden Ehegatten freie Hand nach dem Erbfall lassen will. Gegenüber dem Berliner Testament hat dieses Testament den Vorteil, dass der Längerlebende auf Pflichtteilsansprüche der Kinder dadurch reagieren könnte, dass er sie bei seinem Tod nicht mehr berücksichtigt.
Berliner Testament
    Mit dem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben ein und verfügen, dass nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten der beiderseitige Nachlass an einen Dritten, in der Regel an die gemeinsamen Kinder, fallen soll.
    Musterformulierung: Kinder als Schlusserben
    Wir, ............ und ............, setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Nach dem Tod des Längerlebenden sollen unsere gemeinsamen Kinder ............ und ............ je zur Hälfte Schlusserben werden.
    Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten geht dessen Vermögen in das des überlebenden Ehegatten über. Dieser ist Vollerbe und nicht nur Vorerbe des Verstorbenen. Die Schlusserben (in der Regel die Kinder) erben beim ersten Erbfall nichts; sie erlangen lediglich eine rechtlich begründete Aussicht, künftig Erbe zu werden. Sie können aber nur Erbe werden, wenn sie den letztlebenden Ehegatten überleben.
    Versorgung durch beiderseitiges Vermögen
    Das Berliner Testament kommt insbesondere für Eheleute in jungen und mittleren Jahren mit Kindern in Betracht, wenn der überlebende Ehegatte durch das beiderseitige Vermögen versorgt werden soll. Empfohlen wird die Aufnahme einer Pflichtteils- (vgl. → Pflichtteilsklauseln ) und einer Wiederverheiratungsklausel (vgl. → Wiederverheiratungsklauseln ). Von den persönlichen Umständen beziehungsweise vom gegenseitigen Vertrauen hängt es ab, ob und inwieweit der überlebende Ehegatte in Bezug auf die von ihm für seinen Tod getroffenen Verfügungen gebunden sein soll. Eine zu enge Bindung ist im Regelfall zu vermeiden, weil er andernfalls nicht mehr auf bestimmte Ereignisse (zum Beispiel Streit mit den Kindern) reagieren kann.
Beim Berliner Testament wird das Vermögen des Erstverstorbenen zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen. Bei Eheleuten mit größerem Vermögen ist das Berliner Testament unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten dann nicht sinnvoll, wenn der überlebende Ehegatte das Vermögen des Erstversterbenden nicht für seinen eigenen Unterhalt benötigt. Deshalb sollte das Vermögen (oder wesentliche Teile davon) bereits beim ersten Erbfall an die Schlusserben fallen.
Erbschaftsteuerlich kann das Berliner Testament auch deshalb nachteilig sein, weil die steuerlichen Freibeträge

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