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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen kann ( → Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen des Erblassers ). Dagegen begründet eine Ausstattung keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch, soweit sie nicht im Übermaß gewährt wurde ( → Ausgleichung ).
    Wie im Kapitel 2 ausgeführt, kann es sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten Vermögen auf die Kinder zu übertragen. Damit erhalten diese Zuwendungen zu einer Zeit, wenn sie für ein Studium, für den Aufbau einer eigenen beruflichen Existenz oder die Gründung einer Familie benötigt werden. Die Zuwendungen zu Lebzeiten auf die Kinder erfolgen in der Regel als Schenkung ( → Schenkung ), gemischte Schenkung ( → Gemischte Schenkung ) oder als Ausstattung ( → Ausstattung ).
    Wird Kindern zu Lebzeiten Vermögen übertragen, sollte man sich darüber bewusst sein, dass dieses Vermögen verloren geht.
    Tipp
    Prüfen Sie also, ob Sie auf das Vermögen verzichten können. Prüfen Sie auch, ob Sie die Vermögensübertragung von einer Gegenleistung abhängig machen wollen, indem Sie sich insbesondere Nutzungsvorbehalte, Versorgungsleistungen, einen Erb- und Pflichtteilsverzicht, Abfindungs- und Ausgleichszahlungen, die Übernahme von Schulden oder Rückforderungsansprüche vorbehalten wollen (vgl. → Übernahme von Schulden und Grundpfandrechten als Gegenleistung ).
    Einem Kind kann Vermögen auch durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden auf den Todesfall übertragen werden. In Betracht kommen insbesondere Verträge zugunsten Dritter in Form von Lebensversicherungen. Der Begünstigte erhält die Zuwendung erst mit dem Tod des Erblassers. Die Zuwendung fällt nicht in den Nachlass.
    Tipp
    Über eine Lebensversicherung können Sie insbesondere ein Kind versorgen, wenn Sie befürchten müssen, dass es wegen des betreffenden Kindes zu Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft kommen wird. In diesem Fall können Sie das Kind durch eine Verfügung von Todes wegen enterben. Ihm steht dann sein Pflichtteil gegen die Erben zu (zum steueroptimalen Abschluss einer Lebensversicherung vgl. → Lebensversicherung u. → Beispiel: Lebensversicherung ).
    Im Wege des gesetzlichen Erbrechts werden Kinder als gesetzliche Erben versorgt. Sie sind Erben erster Ordnung. Kraft seiner Testierfreiheit kann der Erblasser davon abweichen und durch eine Verfügung von Todes wegen, also durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag, andere Anordnungen treffen. Durch den Pflichtteil wird den Abkömmlingen allerdings ein Mindestanteil am Nachlass garantiert.
    Kinder sind gesetzliche Erben erster Ordnung. Sie schließen alle anderen Verwandten von der Erbfolge aus. Sind mehrere Kinder vorhanden, so erben sie zu gleichen Teilen. Neben dem überlebenden Ehegatten erben die Kinder beim Güterstand der 64 f.).
    Sollen Kinder abweichend von der gesetzlichen Erbfolge versorgt werden, muss der Erblasser ein Testament errichten oder einen Erbvertrag abschließen. Von Bedeutung wird in diesem Zusammenhang sein, wie neben den Kindern der Ehegatte versorgt werden soll.
Beim gemeinschaftlichen Testament mit wechselseitiger Einsetzung zu Alleinerben, ohne Schlusserben zu bestimmen ( → Gemeinschaftliches Testament ohne Einsetzung von Schlusserben ), und beim Berliner Testament ( → Berliner Testament ) werden die Kinder zwangsläufig enterbt mit der Folge, dass diese ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Mit dem Berliner Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an die Kinder fallen soll, kann mittelbar die Versorgung der Kinder gewährleistet werden, weil der überlebende Ehegatte an die getroffenen Verfügungen gebunden ist.
Wenn der Ehegatte von den Erträgen des Nachlasses (zum Beispiel Mieteinnahmen, Zinserträge) leben kann, kann es sinnvoll sein, den Ehegatten als Vorerben und die Kinder als Nacherben einzusetzen.
    Größeres Vermögen
Wenn der Ehegatte über ein großes Vermögen verfügt und imstande ist, seinen angemessenen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, sollte das Vermögen aus erbschaftsteuerlicher Sicht schon beim ersten Erbfall den Kindern überlassen werden. Damit wird vermieden, dass zweimal Erbschaftsteuer fällig wird.
Bei einem großen Vermögen ist es unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll, den Nachlass auf den Ehegatten und die Kinder zu verteilen. Damit können die persönlichen Freibeträge optimal ausgenutzt und der progressiven

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