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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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ungünstig wie das Berliner Testament kann auch die Versorgung des überlebenden Ehegatten durch die Vor- und Nacherbfolge (vgl. → Vor- und Nacherbfolge ) sein. Unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten bestehen ähnliche Probleme wie beim Berliner Testament: Dasselbe Vermögen wird zweimal besteuert. Persönliche Freibeträge gehen verloren.
    Unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten kann es auch sinnvoll sein, bei der Einsetzung von Erben eine Generation zu überspringen.
    Beispiel: Generationensprung
    Die Großeltern setzen als Erben nicht ihren Sohn, sondern dessen Abkömmling, also ihr Enkelkind ein.
    Generationensprung
    Der Generationensprung hat erbschaftsteuerlich den Vorteil, dass nicht das gleiche Vermögen sowohl beim Tod der Großeltern als auch beim Tod des Vaters besteuert wird. Und in Bezug auf den Steuersatz wird das Enkelkind nicht schlechter behandelt als der Vater: Beide gehören der Steuerklasse I an. Wenn nötig, kann der Vater über ein Nießbrauchsvermächtnis (vgl. → Nießbrauchsvermächtnis ) wirtschaftlich abgesichert werden.

09
Wie über Vermögen in individuellen Lebenssituationen verfügt werden kann
    F ür die richtige Nachlassplanung gibt es kein Patentrezept. Jeder Fall liegt anders. Praktisch gibt es mehrere Möglichkeiten, Vermögen beziehungsweise einzelne Vermögensteile zu übertragen. Grundlage für die richtige Entscheidung sind immer die jeweiligen individuellen Lebensumstände und persönlichen Wünsche. Gleichwohl können für typische Vermögens- und Familienverhältnisse gängige Lösungen aufgezeigt, bewertet und Gestaltungsmodelle vorgestellt werden.
Vermögensübertragung auf den Ehegatten
    Die Versorgung des überlebenden Ehegatten dürfte in den meisten Fällen von vorrangigem Interesse sein. Sie kann erfolgen durch die Vermögensübertragung
zu Lebzeiten,
unter Lebenden auf den Todesfall oder
im Wege des Erbrechts.
    Verfügt ein Ehegatte über ein großes Vermögen, kann es unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte auf den anderen Ehegatten zu übertragen, um so die erbschaftsteuerlichen Freibeträge optimal auszunutzen (vgl. → Vor- und Nachteile lebzeitiger Vermögensübertragung ).
    Tipp
    Unter steuerlichen Gesichtspunkten kann es sinnvoll sein, wenn Sie mit Ihrem Ehegatten ein gemeinschaftliches Bank- oder Wertpapierdepot unterhalten. Dann ist grundsätzlich davon auszugehen, dass beiden Ehepartnern die Einlagen zu gleichen Teilen zustehen (vgl. → Gemeinschaftliches Bankdepot ).
    Neben Schenkungen kommen auch ehebedingte Zuwendungen in Betracht, die allerdings auch der Schenkungsteuer unterliegen. Schenkungsteuerfrei ist die lebzeitige Zuwendung des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses oder der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (vgl. → Wohneigentum ).
    Ob lebzeitige Verfügungen zur Versorgung des Ehegatten bei normalen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sinnvoll sind, hängt von den persönlichen Umständen ab. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht dürften sie angesichts der dem Ehegatten zustehenden hohen persönlichen Freibeträge ( → Allgemeine Freibeträge ) nicht geboten sein. Zu beachten ist auch, dass Schenkungen an den Ehegatten Pflichtteilsergänzungsansprüche zur Folge haben.
    Die wirtschaftliche Versorgung des Ehegatten kann insbesondere auch durch eine Lebensversicherung gewährleistet werden. Dabei handelt es sich um eine Vermögensübertragung unter Lebenden auf den Todesfall, die zur Folge hat, dass der Vermögenswert (in diesem Fall die Versicherungssumme) zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht in den Nachlass fällt. Damit können auch Pflichtteilsansprüche der Kinder gemindert werden (Einzelheiten vgl. → Anspruch auf den Pflichtteil ).
    Vorsicht
    Zu beachten ist, dass die fällige Lebensversicherung, die an den Bezugsberechtigten ausgezahlt wird, der Erbschaftsteuer unterliegt. Keine Erbschaftsteuer fällt an, wenn der Versicherungsnehmer gleichzeitig die bezugsberechtigte Person und der Beitragszahler ist, ein Dritter aber die versicherte Person (vgl. unter → Vermögensübertragung zu Lebzeiten ).
    Der Ehegatte gehört zu den gesetzlichen Erben (Einzelheiten des gesetzlichen Ehegattenerbrechts vgl. → Gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten ). Er erbt bei der Zugewinngemeinschaft, den pauschalierten Zugewinnausgleich eingeschlossen,
neben Erben der ersten Ordnung die Hälfte des Nachlasses,
neben Erben der zweiten Ordnung drei Viertel des

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