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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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Bezugsberechtigten ausgezahlt wird, der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt.
    Beispiel: Lebensversicherung
    A will seine nichteheliche Lebenspartnerin B versorgen. Er schließt eine Lebensversicherung auf sein Leben ab und benennt seine Lebenspartnerin B als Bezugsberechtigte. Wenn A stirbt, wird die Lebensversicherung an B ausgezahlt. B ist allerdings erbschaftsteuerpflichtig; sie hat nur einen allgemeinen Freibetrag von 20.000 Euro und zählt zur schlechtesten Steuerklasse III.
    Keine Erbschaftsteuer fällt an, wenn der Versicherungsnehmer gleichzeitig die bezugsberechtigte Person und der Prämienzahler ist, ein Dritter aber die versicherte Person. Diese Variante bietet sich insbesondere an, um den Ehegatten oder den nichtehelichen Lebenspartner abzusichern.
    Beispiel: Bezugsberechtigte dritte Person
    A will seine nichteheliche Lebenspartnerin B versorgen. B schließt eine Lebensversicherung auf das Leben ihres Partners A ab und wird als Bezugsberechtigte benannt. B ist also Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte, A ist Risikoperson. Wenn A stirbt, erhält B die Versicherungssumme, ohne dass dafür Erbschaftsteuer anfällt.
    Gemeinschaftliches Bankdepot
    Steuerlich vorteilhaft kann auch die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Bank- oder Wertpapierdepots von Ehegatten, Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sein. Dabei wird nämlich grundsätzlich davon ausgegangen, dass den jeweiligen Partnern die Einlagen zu gleichen Teilen zustehen. Nicht von Bedeutung ist, ob ein Konto-/Depotinhaber nur gemeinschaftlich oder einzeln verfügungsberechtigt ist. Bei der Einrichtung eines gemeinschaftlichen Bank- oder Wertpapierdepots ist deshalb grundsätzlich nicht von einer schenkweisen Übertragung eines Teils oder des gesamten auf dem Konto beziehungsweise Depot befindlichen Guthabens auf den jeweils anderen Konto-/Depotinhaber auszugehen.
Erbrechtliche Gestaltungen
    Als steuergünstige erbrechtliche Gestaltungen kommen unter anderem in Betracht,
den Nachlass auf möglichst viele Erwerber zu verteilen oder
bei der Vererbung Generationen zu überspringen.
    Tipp
    Unter erbschaftsteuerlichen Aspekten ist es sinnvoll, den Nachlass auf möglichst viele Erwerber zu verteilen. Damit können Sie die persönlichen Freibeträge steueroptimal ausschöpfen und der progressiven Staffelung der Steuersätze entgegenwirken.
    Die folgenden Ausführungen beschränken sich darauf, einen Überblick über mögliche erbrechtliche Gestaltungen zu geben. Besondere persönliche Lebensumstände werden hierbei nicht berücksichtigt. Bei komplizierten steuerlichen Gestaltungen wird empfohlen, den Rat eines Steuerberaters einzuholen.
    Bei Ehegatten mit Kindern ist das Berliner Testament (vgl. → Berliner Testament ) unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten insbesondere dann eine ungünstige Gestaltungsform, wenn beim zweiten Erbfall die persönlichen Freibeträge überschritten werden. Häufig führt ein solches Testament zu einer Überversorgung des überlebenden Ehegatten; schließlich wird dieser Alleinerbe bei gleichzeitiger Enterbung der Kinder. In diesem Fall ist es sinnvoll, die steuerlichen Nachteile zu korrigieren, gleichwohl aber die wirtschaftliche Versorgung des überlebenden Ehegatten zu gewährleisten.
    Vorsicht
    Beim Berliner Testament wird das Vermögen des Erstversterbenden zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen. Und die persönlichen Freibeträge der Kinder gehen beim ersten Erbfall verloren.
    Dies kann in der Weise erfolgen, dass den Kindern Geldvermächtnisse (zum Beispiel in Höhe ihres persönlichen Freibetrags) ausgesetzt werden, die zwar beim Tod des Erstversterbenden anfallen, aber erst später fällig werden. Alternativ kann die Versorgung des überlebenden Ehegatten auch dadurch gewährleistet werden, dass Kinder als Erben eingesetzt und dem überlebenden Ehegatten die Erträge und Nutzungen aus dem Nachlass oder an einzelnen Nachlasswerten eingeräumt werden. Insgesamt ist darauf zu achten, das Vermögen auf mehrere Köpfe zu verteilen. Je mehr Personen bei einem größeren Vermögen bedacht werden, desto geringer ist im Regelfall die Erbschaftsteuer.
    Tipp
    Anstelle der Vor- und Nacherbfolge kann es erbschaftsteuerlich günstiger sein, wenn Sie den vorgesehenen Nacherben gleich als Vollerben einsetzen und den überlebenden Ehegatten aus den Erträgen aus dem Nachlass durch ein Nießbrauchsvermächtnis versorgen.
    Erbschaftsteuerlich ebenso

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