Schandweib
Vergünstigung des Rates in seinem Haus eine Schankwirtschaft.
Als Pflichtverteidiger wurde Bunk tatsächlich der Prokurator Hinrich Wrangel zur Seite gestellt, Licentiat der Rechtswissenschaften und damals relativ neu am Hamburger Niedergericht.
Das Niedergericht teilte sich in Hamburg die Arbeit mit dem Obergericht, welches ausschließlich von Ratsmitgliedern bestückt wurde, über jene Delikte urteilte, die mit Körper- oder Lebensstrafen zu bestrafen waren, und die letzte Entscheidungsinstanz in der Stadt war. Das Niedergericht kümmerte sich eher um kleinere Fälle von Betrug, zivilen Rechtsstreitigkeiten, kleineren Straftaten, manchmal aber auch um größere Verbrechen. Dem Niedergericht standen zwei Prätoren vor, die beide Ratsmitglieder waren und die Interessen der Stadt vertraten. Weiter zählten neben dem Gerichtsvogt und Gerichtsschreiber acht Prokuratoren, Advokaten im Dienst des Niedergerichts, zur festen Belegschaft. Sie waren als Anwälte der klagenden bzw. beklagten Seiten zuständig, da vor Gericht nur Mitglieder des Gerichtes selbst, nicht aber Angeklagte direkt für sich sprechen durften. Aus dem Kreis der Prokuratoren wurde auch der Fiscal gewählt, der gemeinsam mit dem Prätor die Fälle für die Verhandlungen vorbereitete. Die Urteilsfindung folgte meist über Schöffen, die in Hamburg auch »Dingleute« genannt wurden. Über kleinere Delikte konnten die Prätoren jedoch auch selbst urteilen. Kapitale Verbrechen aber, die mit Strafen am Körper oder gar mit dem Leben gesühnt wurden, wurden vom Obergericht entschieden, und die Urteile erließen die obersten Richter der Stadt, welche die jeweiligen Bürgermeister waren.
Für eine Verurteilung wegen eines kapitalen Verbrechens war zu Beginn des 18. Jahrhunderts das Geständnis des Angeklagten nötig. Indizien hatten damals vor Gericht noch keine Beweiskraft. Zwar konnte die Verteidigung durchaus versuchen, eine Vielzahl von Zeugenaussagen und Fakten zusammenzutragen, doch all dies blieb folgenlos, legte ein Angeklagter ein Geständnis ab. Dabei war es unerheblich, ob ihn die Angst vor der Folter oder die Folter selbst zu dem Geständnis getrieben hatte. Tatsächlich wurde die Folter als Mittel der Wahrheitsfindung verstanden, da angenommen wurde, Gott stünde einem Unschuldigen bei, die Qualen zu ertragen und so seine Unschuld zu beweisen. Kritik an diesem System gab es schon seit Jahrhunderten. Einer der wichtigsten deutschen Vordenker auf diesem Gebiet war zu Beginn des 18. Jahrhunderts der aufklärerisch wirkende Jurist und Rechtsphilosoph Christian Thomasius. Doch erst ab der Mitte des 18. Jahrhunderts konnten sich die verschiedenen deutschen Staaten langsam zur Abschaffung der Folter als Instrument der Rechtsfindung durchringen.
Geld und Politik – Machtverhältnisse zu Beginn des 18. Jahrhunderts
Die Geldgeschäfte, die zwischen dem Zaren von Russland, Peter I., und verschiedenen europäischen Fürsten- und Königshäusern liefen, sind seit langem bekannt. Geschäfte dieser Art waren in jener Zeit keineswegs unüblich. Private Investoren liehen kriegführenden Parteien hohe Summen, in der Hoffnung auf eine ordentliche Rendite oder auf geschäftliche Vorteile. Monarchen zahlten anderen sogenannte Subsidien oder Handsalbungen in Form von Geld oder Soldaten, um ihre eigenen politischen Interessen voranzubringen. Friedrich I., Kurfürst von Preußen, lieh beispielsweise dem Deutschen Kaiser mehrere tausend Soldaten, um seine Rangerhöhung zum König von Preußen voranzubringen. Der Kaiser dankte es ihm allerdings nur mit einem »König in Preußen«. August der Starke, Kurfürst von Sachsen, tat dies ebenso, um vom Kaiser als polnischer König anerkannt zu werden. Peter I. gelang es durch geheime Geldflüsse überraschend schnell, seine im November 1700 bei Narva vom schwedischen König Karl XII. vernichtete Armee wieder aufzurüsten, und einundzwanzig Jahre später, den Nordischen Krieg für Russland zu gewinnen. Mit diesem Sieg machte er Russland zu einer europäischen Großmacht.
Hamburg, als freie Reichsstadt, Handelsmetropole und wichtiger Börsenstandort, spielte bei solchen Geschäften keine unerhebliche Rolle. Die starken politischen Unruhen, die Hamburg um die Wende zum 18. Jahrhundert erlebte, sind historische Fakten. Sie gingen im Wesentlichen auf Streitigkeiten zwischen dem Rat der Stadt und der Bürgerschaft zurück. Erst mit dem Hauptrezess von 1712, welcher der Stadt eine grundlegende Verfassungsreform brachte, kehrte
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