Schwarzbuch Banken und Finanzvertriebe - so schützen Sie sich vor fiesen Tricks
hat, sind unvollständig oder falsch.
Dann befinden sich der Initiator und möglicherweise auch dessen
Wirtschaftsprüfer in der sogenannten Prospekthaftung .
Besonders dreist gingen Berater der Commerzbank vor, wie das Magazin
Stern
im Jahr 2011 herausfand. Dort wurden
einer 87-jährigen Rentnerin Anteile an einem Schiffsfonds in Höhe von 40.000
Euro verkauft – mit einer Laufzeit von 20 Jahren. Damit käme die
Anlegerin im stolzen Alter von 107 Jahren wieder an ihr Geld.
Nachdem im Fernsehen darüber berichtet worden war, kamen ähnlich gelagerte Fälle ans Licht.
Viele ältere Anleger werden ausgenutzt
Die Masche war immer gleich: Die Bankverkäufer nutzten die
Vertrauensseligkeit alter Menschen aus, um ihnen vollkommen ungeeignete
Anlageprodukte wie Beteiligungen an Containerschiffen unterzujubeln. Da stellt
sich durchaus die Frage, ob hier die Floskel von den „bedauerlichen
Einzelfällen“ noch greift oder ob es sich nicht doch um bankintern tolerierte
oder gar geförderte Verkaufsmethoden handelte.
Keinen Deut besser sind zuweilen Finanzvertriebe, wo das Erzielen
von Provisionseinnahmen auf der Prioritätenliste ganz weit oben steht.
Wichtigstes Ziel von Finanzvertrieben : Provisionen einstreichen
Beispiel AWD: Die Vertriebsorganisation, die sich gerne mit dem
Etikett des „Finanzoptimierers“ schmückt, hat Zigtausenden Kunden
verlustbringende geschlossene Fonds verkauft. Der Stiftung Warentest lag nach
einer Meldung vom Frühjahr 2011 eine Liste mit 34.000 AWD-Kunden vor, die
mit Immobilienfonds der Capital Konsult Verluste machten und teilweise vor dem
finanziellen Ruin stehen. Besonders bitter: Viele davon hatten ihre
Immobilien beteiligung auf Kredit finanziert und müssen trotz
fehlenden Gegenwerts weiter ihre Raten abstottern.
Wie skrupellos manche Finanzvermittler arglosen Verbrauchern
Beteiligungen an hochriskanten geschlossenen Fonds andrehen, zeigte ein
Prozess vor dem Münchner Oberlandesgericht (Urteil vom 16.11.2011, Az. 3 U
5051/10). Ein Anleger verklagte den
Fehlender Risikohinweis: Verstoß gegen die guten
Sitten
Finanzvermittler, der ihm einen Beteiligungssparplan namens
SecuRente angedreht hatte. Statt der erhofften sicheren Rendite brachte die
Kapitalanlage jedoch nichts als horrende Verluste. Im Lauf des Prozesses kam
ans Licht, dass die Vertriebsorganisation die Verkäufer dahingehend schulte,
den Käufern mit falschen Informationen und fehlenden Risikohinweisen das
halbseidene Anlageprodukt schmackhaft zu machen. Das verstoße gegen die
guten Sitten, urteilten die Richter und entschieden, dass der Kläger eine
Entschädigung von rund 55.000 Euro erhalten sollte.
Wenn Anleger aufgrund fehlerhafter Verkaufsprospekte direkt
gegen den Fondsinitiator vorgehen, stehen sie oft vor einem speziellen
Problem: Sie haben zwar vor Gericht Recht bekommen, aber zu holen ist
dennoch nichts mehr, weil die Fondsgesellschaft längst pleite gegangen ist.
Wenn sich jedoch herausstellt, dass der Wirtschaftsprüfer wider besseres
Wissen den Verkaufsprospekt abgesegnet hat, kann unter Umständen dieser in
die Haftung hineingezogen werden.
Das Mitverschulden des Wirtschaftsprüfers sah das Landgericht
München I beim Medienfonds MBP NY 121 als erwiesen an (Urteil vom 13.12.2011,
Az. 28 O 17340/10, nicht rechtskräftig). Im Mittelpunkt des Prozesses stand die
sogenannte Mittelverwendungskontrolle.
Wirtschaftsprüfer vernachlässigen oft
Kontrolle
Hierbei trägt der Wirtschaftsprüfer Sorge, dass die von den
Investoren bereitgestellten Gelder erst dann zur Auszahlung kommen, wenn
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall ging es vor allem
um Zahlungen an Filmproduzenten, die erst nach Vorlage von
Fertigstellungsgarantien und entsprechenden Versicherungspolicen freigegeben
werden sollten. Im Prospekt wurde diese Vorgehensweise als Maßnahme zum Schutz
der Anleger angepriesen.
Doch in der Realität zeigten sich die Wirtschaftsprüfer oft weitaus
freizügiger und gaben Auszahlungen frei, die praktisch Blankovorschüsse ohne
Absicherung darstellten. Dabei beriefen sie sich auf eine Klausel im
Mittelverwendungsko nt rollvertrag, nach der Gelder in besonderen
Fällen „zur Abwendung von wirtschaftlichem Schaden“ auch ohne
S ic her heiten freigegeben werden konnten.
Die gehäufte Anwendung dieser eigentlich für Notfälle vorgesehenen
Klausel hätte dem Anleger vor der Unterzeichnung mitgeteilt werden müssen, zumal
das laxe Vorgehen schon bei vorhergehenden MBP-Fonds
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