Schwarzbuch Banken und Finanzvertriebe - so schützen Sie sich vor fiesen Tricks
Anlageformen aufgeklärt werden
muss, wobei der Berater sich die entsprechenden Informationen durch eine
eigenständige Überprüfung der Angebote zu beschaffen hat. Andererseits muss
die Beratung die persönlichen Voraussetzungen, zum Beispiel den Wissensstand
und bisherige Anlageerfahrungen des Kunden, sowie dessen Risikobereitschaft
berücksichtigen.
Verstößt ein Kreditinstitut oder ein Finanzvermittler gegen
diese Grundsätze, so liegt eine
Beratungspflicht umfasst vollständige, sorgfältige und
wahrheitsgemäße Informationen
Verletzung der Beratungspflicht vor. Weitere Entscheidungen
des Bundesgerichtshofs und anderer Obergerichte in Anlageberatungsfällen
bestätigen, dass ein Berater seine Kunden sorgfältig, wahrheitsgemäß und
vollständig über alle Tatsachen informieren muss, die für die
Anlageentscheidung von Bedeutung sind. Dabei muss vor allem auf die
bestehenden Anlagerisiken hingewiesen werden.
Im Zusammenhang mit hochspekulativen
Börsenterming es chäften muss sogar eine allgemeine schriftliche
Risikoerklärung vorgelegt werden, die vom Kunden zu untersch reib en
ist. Beinhaltet die konkrete Anlageform über die typischen Risiken solcher
Geschäfte hinaus weitere zusätzliche Verlustrisiken, zum Beispiel
aufgrund hoher Abschluss g eb ühren, so hat darüber
ebenfalls eine schriftliche Aufklärung zu erfolgen. Erweckt der
Berater durch seine Aussagen den Eindruck, dass die in den Erklärungen
geschilderten Risiken in Wirklichkeit wesentlich geringer sind, haftet er selbst
dann, wenn er formal richtig aufgeklärt hat.
Nicht haften muss der Anlageberater dagegen für den Fall, dass
ein erhoffter Anlageerfolg
Keine Garantie für Gewinne
nicht eintritt. Verspricht zum Beispiel nach der Aussage des
Beraters eine bestimmte Aktie zum Anlagezeitpunkt aller Voraussicht nach
hohe Kursgewinne und treten diese, nachdem Sie solche Papiere gekauft haben,
nicht ein, so haftet der Berater nicht, wenn er Sie vorher grundlegend über
die allgemeinen Kursrisiken einer Aktienanlage aufgeklärt hat. Sinkt nicht
nur der Kurs, sondern geht die als aussichtsreiche Unternehmensbeteiligung
angepriesene Aktiengesellschaft pleite, wäre dagegen wiederum zu klären, ob
Ihr Anlageberater seine Empfehlung auch wirklich sorgfältig genug überprüft
hat oder ob ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln des
Wertpapierhandelsgesetzes bzw. die Rechtsprechungsgrundsätze zur
Beratungshaftung vorliegt.
Keine Verpflichtung besteht für Anlageberater, Ihnen immer die
günstigste Anlageform anzubieten. Schadenersatzansprüche können hier höchstens
dann geltend gemacht werden, wenn das verkaufte Produkt fälschlicherweise als
das beste Marktangebot dargestellt wird.
Allerdings gilt als eiserne Regel, dass im Streitfall nicht die Bank
eine korrekte Beratung nachzuweisen hat, sondern der Anleger gegenüber der
Bank
Anleger muss Bank Falschberatung nachweisen
eine Falschberatung nachweisen muss. Allein die Tatsache, dass
Verluste angefallen sind, wird dabei von den Richtern meist nicht als
Beweismittel gewertet. Dies musste auch ein Ehepaar, das sich ratsuchend an die
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gewandt hatte, schmerzlich erfahren.
Lange Jahre hatte das Paar seine Ersparnisse ganz traditionell auf
Sparbüchern liegen. Dann wurde ihnen ab 1999 vom Berater bei ihrer
Genossenschaftsbank nahegelegt, trotz Unerfahrenheit in jeglichen
Börsengeschäften das Geld auf riskante Anlageprodukte umzuschichten. Schon bald
wandelte sich die Struktur ihres Vermögens: Das Geld wurde von den Sparbüchern
abgehoben und in einen bunten Mix aus Optionsscheinen, Aktienanleihen, Aktien,
Zertifikaten und Investmentfonds gesteckt.
Belege sind für Nachweis einer Falschberatung wichtig
Nicht lange darauf entstanden herbe Verluste. Als das Ehepaar
einen Anwalt beauftragte, waren Verluste in Höhe von 23.000 Euro
bereits verjährt. Um den Ausgleich weiterer Verluste in Höhe von
33.000 Euro stritten sie mit der Bank vor Gericht. In erster Instanz
verpflichtete das Gericht die Bank zum Schadenersatz wegen Falschberatung,
allerdings kassierte die Berufungsinstanz das Urteil wieder ein – denn
es lagen nicht genügend hieb- und stichfeste Belege vor, mit denen der Bank
Beratungsfehler nachgewiesen werden konnten.
Das Beratungsprotokoll
Seit Anfang 2010 sind Banken verpflichtet, von jeder
Wertpapierberatung ein schriftliches Protokoll anzufertigen und davon ein
Exemplar dem Anleger auszuhändigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers
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