Schwarzbuch Banken und Finanzvertriebe - so schützen Sie sich vor fiesen Tricks
sollen
Bankkunden damit die Möglichkeit haben, sich die Inhalte
Beratungsprotokollpflicht gilt nicht für Tages- und
Festgeld
des Gesprächs noch einmal vor Augen zu führen und zu prüfen, ob die
Bank in ihrer Beratung die Bedürfnisse des Verbrauchers berücksichtigt hat. Doch
gleich vorweg die Einschränkung: Die Protokollpflicht gilt nur dann, wenn es um
Wertpapiere oder Investmentfonds geht – die Beratungen zu Tages- oder
Festgeldern sind nicht protokollpflichtig.
Die Formvorschriften für das Beratungsprotokoll
sind recht weit gefasst. Der Gesetzgeber verlangt kein einheitliches
Formular, sondern schreibt nur vor, welche Bestandteile im Protokoll
enthalten sein müssen. Dokumentiert werden müssen:
der Anlass und die Dauer des
Beratungsgesprächs,
alle Informationen über die persönliche Situation
des Kunden, die für die Beratung relevant sind,
Angaben über die Finanzprodukte, um die es im
Gespräch geht,
die Wünsche und Anlageziele des Kunden sowie deren
Gewichtung und
die Produktempfehlungen des Beraters mitsamt
einer schlüssigen Begründung, weshalb er zu diesen Empfehlungen kommt.
Das Protokoll muss vom Berater, nicht aber vom Kunden unterschrieben
werden. Letzteres dient dem Schutz des Kunden: Der Gesetzgeber
Protokoll unterschreibt nur der Anlageberater
will nicht, dass das Protokoll vom Kunden unterschrieben wird, da
er fürchtet, dass dies als Anerkenntnis einer ordnungsgemäßen Beratung gewertet
wird. Vor dem Vertragsabschluss muss der Kunde ein Exemplar ausgehändigt
bekommen. Ist dies beispielsweise bei einer telefonischen Beratung nicht
möglich, muss der Berater dem Kunden das Protokoll direkt im Anschluss
zusenden.
Er muss in diesem Fall im Protokoll außerdem vermerken, dass der
Kunde ausdrücklich einen
Rücktrittsrecht bei Mängeln des Protokolls
Geschäftsabschluss vor Erhalt des Protokolls gewünscht hat. Darüber
hinaus hat der Kunde ein einwöchiges Rücktrittsrecht, wenn das Protokoll
fehlerhaft oder unvollständig ist. Darauf muss der Anleger im Protokoll
gesondert hingewiesen werden.
Die Beweislast für die Richtigkeit des Protokolls trägt in diesen
Fällen die Bank.
Weil das Beratungsprotokoll im Streitfall als Hilfsmittel
di en en soll, sollten Sie dessen Inhalt besonders sorgfältig
prüfen und bei Unstimmigkeiten sofort eine Korrektur verlangen. Wie sich das
Protokoll auch zum Nachteil des Anlegers auswirken kann, zeigt ein Urteil des
Oberlandesgerichts Bamberg (Urteil vom 14.11.2011, Az. 3 U 162/11). Im
Rechtsstreit ging es um den kreditfinanzierten Erwerb einer vermieteten
Eigentumswohnung
Protokoll kann sich auch negativ auswirken
nach einer Anlageberatung durch einen Finanzdienstleister. Der
Käufer behauptete, der Verkäufer habe ihm verschwiegen, dass unter
Berücksichtigung der vom Vermieter zu tragenden Nebenkosten die
Einna hm en niedriger seien als die
monatliche Kreditrate. In dem vom Käufer unterzeichneten Protokoll
war hingegen fest g eh alten, dass von den
Mieteinnahmen noch die Nebenkosten für Verwaltung und Rücklagen
abzuziehen sind.
Der Beipackzettel
Wenn es um Risiken und Nebenwirkungen geht,
werden nicht nur Medikamente mit einem Beipackzettel ausgestattet. Seit Juli 2011 besteht für Banken und andere
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Anlagekriterien im Produktinformationsblatt
die gesetzliche Pflicht, dem Kunden ein
Produktinformationsblatt über die empfohlene Anlageform auszuhändigen. Bei
Investmentfonds wird dieses Informationsblatt auch als „Key Investor
Information“ bezeichnet. Die Vorgabe des Gesetzgebers: Es muss klare
Aussagen über die für eine Anlageentscheidung wesentlichen
Beurteilungskriterien wie Rendite, Risiko und Kosten der Anlageempfehlung
enthalten. Es darf nicht mehr als zwei DIN-A4-Seiten umfassen, in
Ausnahmefällen nicht mehr als drei Seiten, etwa bei Derivaten und
Termingeschäften. Insbesondere müssen die folgenden Fakten enthalten
sein:
die Art des Anlageprodukts,
seine Funktionsweise,
die damit verbundenen Risiken,
die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und
Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen,
die mit der Anlage verbundenen Kosten.
Nahezu die Hälfte der Informationsblätter mangelhaft
Eigentlich eine klare Ansage. Allerdings fand sie in der Bankenwelt
nur wenig Gehör, wie eine im März 2012 veröffentlichte Studie des
Bundesverbraucherministeriums zeigte: 43 Prozent aller untersuchten
Produktinformationsblätter waren formal unvollständig oder unrichtig, weil
überflüssige
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