So schreibe ich mein Testament
Auflösung.
Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Die Auseinandersetzung kann ausnahmsweise noch nicht verlangt werden, wenn
ein möglicher Miterbe noch nicht feststeht.
die Auseinandersetzung im Testament ausgeschlossen wurde und die darin angeordnete Zeitspanne noch nicht verstrichen ist.
ein Aufgebotsverfahren zur Ermittlung der Nachlassgläubiger noch nicht abgeschlossen ist.
Bei der Auseinandersetzung werden zunächst alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen und dann der verbleibende Nachlass nach dem Verhältnis der Erbquoten unter den Miterben aufgeteilt. Dabei sind gegebenenfalls die Teilungsanordnungen des Erblassers zu berücksichtigen.
Die Miterben können sich grundsätzlich in eigener Regie einigen, wie der Nachlass aufgeteilt wird. Wenn zum Nachlass Immobilien gehören, muss die gesamte Auseinandersetzungsvereinbarung von einem Notar beurkundet werden.
Können sich die Miterben über die Verteilung bei einem Grundstück nicht einigen, kann es durch Teilungsversteigerung veräuÃert werden. Den Versteigerungserlös teilen sich die Erben dann wiederum auf.
Haftung der Erbengemeinschaft
Die Miterben einer Erbengemeinschaft haften für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass der Gläubiger von jedem Miterben die vollständige Zahlung verlangen kann. Dieser Miterbe kann dann von den anderen Miterben einen anteiligen Ausgleich der Zahlung verlangen.
Vor der Teilung des Nachlasses kann jeder Erbe die Zahlung aus seinem persönlichen Vermögen verweigern. Der Gläubiger hat sich in dieser Zeit an die Erbengemeinschaft im Ganzen zu richten. Die Erbengemeinschaft zahlt die Verbindlichkeit dann aus dem Nachlassvermögen.
Jeder Miterbe kann seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten begrenzen, wie der Alleinerbe. Lesen Sie dazu in Kapitel 10 âRechte und Pflichten des Erbenâ.
Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB
Hinweis: siehe auch § 1922 Abs. 2  BGB, abgedruckt in Kapitel 4 .
§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu MaÃregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäÃigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen MaÃregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.
§ 2042 Auseinandersetzung
(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
§ 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
(1) Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
(2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt.
(3) Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
§ 2047 Verteilung des Ãberschusses
(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Ãberschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.
(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
Hinweis: siehe auch § 2048  BGB, abgedruckt unter Kapitel 6.
§ 2058 Gesamtschuldnerische Haftung
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
§ 2060 Haftung nach der Teilung
Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:
1.
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wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die im § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf
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