So schreibe ich mein Testament
Reich
Pflichtteilsklausel beim Ehegattentestament mit Trennungslösung
Bei der Trennungslösung kann ein Abkömmling nur dann seinen Pflichtteil verlangen, wenn er die Nacherbschaft ausschlägt. Sie können Ihre Abkömmlinge für den ersten Erbfall bedingt enterben, für den Fall, dass sie ihren Pflichtteil verlangen. Zudem können Sie mit gleicher Bedingung anordnen, dass dieser dann auch für den zweiten Erbfall enterbt sein soll.
Checkliste: Ehegattentestament
Testierfähigkeit beider Ehegatten
Keine entgegenstehende Bindungswirkung, z. B. durch vorheriges Ehegattentestament oder Erbvertrag
Von einem Ehegatten eigenhändig geschrieben
Von beiden Ehegatten unterschrieben mit Angabe von Ort und Datum
Klare Entscheidung für die Trennungs- oder Einheitslösung
Beide Todesfälle sind einzeln und eindeutig geregelt
Genaue Regelung der Bindungswirkung
Wiederverheiratungsklausel?
Pflichtteilsklausel?
Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB
§ 2265 Errichtung durch Ehegatten
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.
§ 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat.
§ 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.
(2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.
§ 2269 Gegenseitige Einsetzung
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Ãberlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Ãberlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Ãberlebenden anfallen soll.
Hinweis: siehe auch die §§ 2270, 2271 BGB, abgedruckt unter Kapitel 8 .
§ 2272 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden.
Hinweis: siehe auch § 2296  BGB, abgedruckt unter Kapitel 8 .
Rechte des Erben
Gesamtrechtsnachfolge
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Gesamtrechtsnachfolge
Der Erbe wird unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers. Man nennt dies Gesamtrechtsnachfolge . Sie tritt mit dem Tod des Erblassers ein. Es bedarf dazu keines weiteren Verwaltungshandeln etwa durch ein Gericht.
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Der Erbe hat eine Ãberlegungsfrist von sechs Wochen. Er muss sich entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen will oder nicht. Die Erklärung, eine Erbschaft nicht anzunehmen, nennt man Ausschlagung.
Praxis-Tipp:
Es sollte in Ruhe überprüft werden, ob der Nachlass überschuldet ist. Gegebenenfalls ist es klüger die Erbschaft auszuschlagen. Für diesen Schritt sollte unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden. Zum einen von einem Rechtsanwalt, zum anderen von jemandem, der die wirtschaftliche Situation der Erbschaft zuverlässig einschätzen kann, beispielsweise ein Wirtschaftsprüfer.
Die Ausschlagungsfrist beginnt in dem Moment, in dem der Erbe von dem Erbfall erfahren hat und weiÃ, dass er Erbe ist.
Die Erklärung der Annahme bzw. der Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben. Wer die Erbschaft ausgeschlagen hat, kann sie nicht mehr annehmen. Für die weitere Erbverteilung wird so vorgegangen, als ob der ausschlagende Erbe zum Erbfall nicht mehr gelebt hätte.
Pflichten des Erben
Der Erbe haftet für alle Nachlassverbindlichkeiten. Dafür muss er nicht
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