So schreibe ich mein Testament
eindeutig identifiziert werden können, zum Beispiel âEuer Vaterâ oder âDein Ehemannâ. Aber auch hier gilt: Stellen Sie Ihr Testament auf sichere Beine. Begnügen Sie sich nicht damit, dass Ihr Testament (gerade) noch von den Gerichten anerkannt wird. Unterschreiben Sie mit Vor- und Familiennamen!
Zeit- und Ortsangabe
Von Gesetzes wegen sollen Sie auf dem Testament angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort Sie es niedergeschrieben haben.
Aber auch ohne diese Angaben ist ein Testament wirksam. Dennoch sollten Sie diese Angaben machen. Dies ist aus folgendem Grund wichtig: Bestehen mehrere Testamente, gilt grundsätzlich das zuletzt geschriebene Testament. Bei Testamenten ohne Zeitangaben kann es zum Streit kommen, welches Testament gelten soll. Gibt es unter mehreren Testamenten solche ohne Zeitangaben und solche mit Zeitangaben, gilt dasjenige mit Zeitangabe.
Leserliche Schrift
Dies ist für viele eine Selbstverständlichkeit. Dennoch der nachdrückliche Tipp an all diejenigen, die um ihr âkompliziertes Schriftbild â wissen. Geben Sie sich beim Verfassen Ihres Testaments Mühe, möglichst leserlich zu schreiben. Ein nicht lesbares Testament kann im Extremfall sogar unwirksam sein. So hat jedenfalls ein Gericht entschieden, als nicht einmal ein Schriftsachverständiger das Testament entziffern konnte.
Checkliste: Form des Testaments
Ist das Testament vollständig handschriftlich von Ihnen geschrieben?
Haben Sie das Testament selbst unterschrieben?
Steht die Unterschrift am Ende des Testaments?
Haben Sie Datum und Ort angegeben?
Ist das Testament lesbar?
Was wird vererbt?
Was zum Nachlass gehört
Was nicht zum Nachlass gehört
Vererbt wird der sogenannte Nachlass , auch Erbmasse genannt.
Der Nachlass geht als Ganzes kraft Gesetz auf den/die Erben über. Dies bezeichnet man als Gesamtrechtsnachfolge . Der Ãbergang erfolgt im Moment des Todes des Erblassers. Es sind dazu keine weiteren Handlungen notwendig, also zum Beispiel kein Gerichtsentscheid. Der Erbe tritt quasi in die âFuÃstapfenâ des Erblassers.
Zum Nachlass gehören das gesamte Vermögen und die Rechte des Erblassers einschlieÃlich seiner Verbindlichkeiten (also Schulden ). Weiterhin gehören auch Rechtsverhältnisse zum Nachlass, die nicht auf Vermögen gerichtet sind.
Was zum Nachlass gehört
Dies ist eine nur beispielhafte Aufzählung, die bei weitem nicht vollständig ist:
Hausgrundstück samt dessen Belastungen, z. B. Hypothek, Grundschuld etc.
Wertpapiere
Anteile an einem Handelsgeschäft
Bankkonten, soweit sie dem Erblasser gehörten
Forderungen des Erblassers, z. B. aus Darlehen
Einkommensteuer für Einkünfte des Erblassers
Ãffentlich-rechtliche Ansprüche, falls nichts anderes geregelt ist
Praxis-Tipp:
Für die Frage, ob in Ihrem konkreten Fall auch Anteile an einer Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, Partnerschaftsgesellschaft, KG) zum Nachlass gehören, fragen Sie bitte Ihren Rechtsanwalt. Meistens ist dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt. Sie sollten dennoch stets den Fachmann zu Rate ziehen.
Was nicht zum Nachlass gehört
Zu nennen sind:
Der Betrag aus der Lebensversicherung an den Bezugsberechtigten, der im Versicherungsvertrag angegeben ist
Mitgliedschaften in Vereinen
Renten
Unterhaltsansprüche
Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB
§ 2064 Persönliche Errichtung
Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.
§ 2065 Bestimmung durch Dritte
(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.
§ 2247 Eigenhändiges Testament
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat.
(3)Â Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner
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