Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus
kriminelle Vorgänge, zum Beispiel Geldwäsche. Einige Länder beschränken kraft Gesetz die Trust-Periode ab Gründung auf 80 bis 100. Sie kann aber problemlos durch Umgründung zugunsten einer künftigen Generation verlängert werden. So entsteht ein Dritten entzogenes, leicht transferierbares Vermögen. Zusätzlich hilft der Trust, Steuern zu minimieren beziehungsweise zu vermeiden.
Offshore-Trust-Strukturen zeichnen sich durch einen geringen Verwaltungsaufwand und niedrige laufende Kosten aus. Ausschüttungen werden je nach Destinationsland gar nicht oder gering besteuert. Dabei bestehen im Prinzip zwei Arten von Trusts. Bei einem „fixed Trust“ hält der Treuhänder Vermögenswerte für einen genau eingegrenzten Kreis von Personen. Er kann deren Rechte aus dem Treuhandvertrag nicht verändern. Bei einem „discretionary Trust“ umfasst die Trust-Urkunde eine Reihe von Begünstigten. Der Treuhänder ist befugt, nach eigenem Ermessen die Mittel des Trusts zugunsten sämtlicher Begünstigter beziehungsweise eines oder mehrerer von ihnen zu verwenden. Von diesen Grundformen abgesehen, ist ein im Rahmen eines „Nominee-Vertrags“ (siehe Seite 105) errichteter Trust empfehlenswert. Dabei übernimmt eine natürliche oder juristische Person (Bank, Treuhandgesellschaft) die Verwaltung der Vermögenswerte im eigenen Namen als Nominee für den rechtmäßigen Inhaber.
Eine so strukturierte Vermögensverwaltung erlaubt es beispielsweise einem Bankkunden, bankgängige Vermögenswerte – auch Schwarzgeld – in einen Trust zu überführen und gleichwohl die Kontrolle darüber zu behalten. Eine Reihe von Steuerparadiesen wie etwa Gibraltar oder die Turks and Caicos Islands haben Gesetze erlassen, die eine spezielle Grundlage für jene Trusts bieten, die dem Schutz und der Sicherung von Vermögenswerten dienen (Asset-Protection Trust).
VORSICHT BEI DER TRUST-GRÜNDUNG
Vorsicht kann bei einer Trust-Gründung nicht schaden, da es sich um eine dauerhafte Beziehung handelt. Der Trust-Gründer muss sich auf die Integrität und das Verwaltungsgeschick des Treuhänders verlassen. Die Haftung des Treuhänders umfasst jedes Verschulden. Der Standort für den Trust sollte eine langjährige Erfahrung in diesem Geschäftsbereich haben, dem Common Law verpflichtet sein, die neue Trust-Gesetzgebung (Asset-Protection) fördern und den Trust gering oder gar nicht besteuern.
Die Vorteile von Trusts und Stiftungen
Doch nicht nur Steuerhinterzieher wenden sich an die Offshore-Dienstleister. Zu deren Klientel gehören beispielsweise auch Familienoberhäupter, die verhindern wollen, dass nach ihrem Tod erbberechtigte Verwandte – etwa uneheliche Kinder – einen Teil des Nachlasses abgreifen. Für viele Vermögende ein Problem, denn trotz der Erbrechtsreform 2010 ist es weiter nur selten erlaubt, enge Angehörige komplett zu enterben. Deshalb parkt mancher Erblasser Vermögen im Ausland und weiht darüber allenfalls die erwünschten Erben ein. Dass die Erträge damit auch vor dem Zugriff des Fiskus geschützt sind, ist ein gern in Kauf genommener Nebeneffekt.
Bei vielen Stiftungen und Trusts handelt es sich um Instrumente, die den reibungslosen Übergang von Familienvermögen nach dem Ableben des Erblassers regeln. Denn während ein Testament den starren Regeln des Erbrechts unterworfen ist und die Vollmacht über den Tod hinaus zu vielfältigen Problemen führen kann, bietet eine Stiftung oder ein Trusts jene Flexibilität, die den planerischen Ansprüchen Vermögender gerecht wird.
Einer der wichtigsten Vorteile von Stiftungen und Trusts gegenüber einem Testament ist die Möglichkeit, über die nächsten Generationen hinaus vorzusorgen. Die meisten kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen verbieten eine testamentarische Vorsorgeplanung. Das bedeutet, dass zwar ein Erbe, in der Regel aber kein Nacherbe eingesetzt werden kann. Demgegenüber stehen dem Erblasser beim Einsatz einer Stiftung beziehungsweise eines Trusts zu Lebzeiten alle Möglichkeiten offen, mit dem Vermögen so umzugehen, dass es auch künftigen Generationen zur Verfügung steht. Die Vermögenswerte des Erblassers gehen dabei im Todesfall nicht in das Volleigentum der Erben, sondern auf die Stiftung beziehungsweise den Trust über.
Deren Anrecht ist in der Regel auf die Erträge aus den Mitteln beschränkt, die bei der Stiftung/dem Trust verwaltet werden und die allen Begünstigten zustehen – auch den künftigen. Das gilt genauso, wenn Vermögen bei einer Scheidung
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