Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus
in Sicherheit gebracht werden soll. Doch seit 2009 ist es schwieriger, rechtzeitig Geld vor dem Ehepartner zu verstecken. Denn Stichtag für die Vermögensberechnung ist nicht mehr der offizielle Scheidungs-, sondern der Trennungstermin.
Stiftungen, Trusts und andere Offshore-Konstrukte werden aber nicht nur in Familienangelegenheiten eingesetzt, sie sind immer öfter auch wirksames Element bei der Asset-Protection (Vermögensschutz). Dabei werden Finanzbelange von Vermögensinhabern so strukturiert, dass die Aktiven gegen mögliche zukünftige Risiken geschützt werden. Die erhöhte Diskretion der Rechtsträger verhindert dabei, dass Informationen über die Vermögenssituation eines Vermögenden über einen engen Kreis von Vertrauten hinaus bekannt werden. Es eignen sich vor allem die Steueroasen, die – auch heute noch – Informationen nicht oder nur unter sehr restriktiven Bedingungen an Dritte weitergeben, um diese Instrumente einzusetzen. Verwendet werden sie aber auch von Managern und Unternehmern, um sich im Schadensfall vor Regressansprüchen Dritter zu schützen. Dazu zwei Beispiele:
Bei der Stiftung in Liechtenstein kann der Stifter gemäß Artikel 552 § 36 Abs. 1 PGR bestimmen, dass Gläubiger von Begünstigten, die unentgeltlich Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigungen erlangt haben, diese nicht durch Zwangsvollstreckung oder wegen Konkurs entziehen dürfen. Auch sind alle Widerrufs- und Änderungsrechte des Stifters und der Begünstigten vor einem Gläubigerzugriff zu schützen. Bei der Stiftung in Panama ist gesetzlich geregelt, dass das „Stiftungsvermögen ein vom übrigen Vermögen des Stifters abgesondertes, separates Sondervermögen darstellt.“ Es haftet also nicht für persönliche Verbindlichkeiten des Stifters oder der Begünstigten. „Das Eigentum der Stiftung ist vom Eigentum des Stifters juristisch getrennt, es darf daher nicht gepfändet, blockiert, Gegenstand einer Klage oder anderer Gläubiger-Maßnahmen sein.“
Ob man als Steuerflüchtling Vermögenswerte zur Anonymisierung in eine österreichische Privatstiftung, liechtensteinische Familienstiftung, panamaische Treuhandstiftung oder in einen Trust im anglo-amerikanischen Raum einbringt – trotz häufig aufwendiger Gestaltungskonstruktionen lässt sich in diesen Steueroasen bei näherer Betrachtung meist keine steuerliche Vergünstigung erzielen. Denn der deutsche Fiskus schärft sein Instrumentarium zur Eindämmung der Kapitalflucht ständig, die Schenkungsteuer, die Wegzugbesteuerung oder die verschärfte Zurechnungsbesteuerung sind Beispiele dafür. Die Errichtung einer ausländischen Stiftung ist für deutsche Steuerpflichtige daher nur noch selten interessant, um Vermögen an künftige Generationen zu übertragen oder Unternehmen zusammenzuhalten.
2009 hat der Gesetzgeber beschlossen, dass der deutsche Fiskus Zinsen, Kursgewinne, Dividenden und andere Erträge bei Stiftungen in Steuerparadiesen selbst dann erfasst, wenn keine Ausschüttungen vorgenommen werden. In diesen Fällen kommt es in Deutschland zu einer pauschalen Einkommenszurechnung, sowohl beim Stifter als auch bei seinen Erben oder anderen Begünstigten. Zwar sind solche Stiftungen in der Regel im Domizilland selbst steuerpflichtig – auch wenn die Steuerbelastung im Einzelfall gegen null tendiert –, doch der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2009 entschieden, dass sich dortige Einrichtungen steuerlich kaum von der Vermögensverwaltung bei einer heimischen Bank unterscheiden (Az. 2 R 47/07). Das bedeutet: Die Gründung, Einzahlungen und die spätere Auflösung unterliegen nicht der Schenkungsteuer. Sofern Stifter, Erben oder Begünstigte ihre Erträge aus der Stiftung deklarieren, ist die steuerliche Belastung nicht höher als bei einer normalen Kapitalanlage. Wenn die Stiftung ihre Erträge nicht auszahlt, fallen sowieso keine Einnahmen an.
Der Steuer in Deutschland entkommen können Betroffene nur, wenn sie ihre Stiftung in Ländern gründen, die dem deutschen Fiskus darüber Auskunft erteilen. Denn nur dann können sie dem Finanzamt belegen, dass sie aus der Stiftung nicht begünstigt sind. Ist der Stiftungssitz dagegen in einem Land, das ausländischen Finanzbehörden keine Auskünfte erteilt, schlägt der deutsche Fiskus pauschal zu. Seit 2010 werden bei enttarnten Stiftungen zur Steuerbemessung pauschal alle Einnahmen angesetzt und Hinterziehungszinsen erhoben.
Doch Steuern lassen sich bei Stiftungen und Trusts im Ausland hierzulande auch legal
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