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Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus

Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus

Titel: Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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umgehen, wie die beiden nachfolgenden Beispiele zeigen:
Die vergleichsweise hohe Schenkungsteuer beim Übergang des Vermögens in eine Stiftung beziehungsweise einen Trust lässt sich vermeiden, indem der Vermögensinhaber der Stiftung beziehungsweise dem Trust ein Darlehen zu Marktkonditionen zur Verfügung stellt. Der Rechtsträger bekommt das Vermögen somit nicht geschenkt, sondern erwirbt es mit einem Kredit. Später wird das Darlehen dann aus den Erträgen der Stiftung beziehungsweise des Trusts getilgt.
Bei einer ausländischen Stiftung sind die in Deutschland lebenden Begünstigten mit ihren Erträgen aus der Stiftung einkommensteuerpflichtig. Diese Besteuerung lässt sich vermeiden, da Stiftungserträge nach deutschem Recht nur steuerpflichtig sind, wenn die Begünstigten in Deutschland mehr als die Hälfte davon kassieren. Mithilfe einer zwischengeschalteten zweiten Auslandsstiftung, die mindestens 50,1 Prozent der Anteile an der ersten Stiftung hält, lässt sich die deutsche Einkommensteuer völlig umgehen.
    Daher gilt: Deutsche Steuerflüchtlinge sollten nie vergessen, dass sie sich in der Regel auch mit einer Auslandsstiftung oder einem Auslands-Trust dem deutschen Fiskus nicht entziehen können. Für sie gilt das Welteinkommensprinzip. Das kann man nur umgehen, indem man Deutschland für immer verlässt. Die verlockenden Offerten ausländischer Anwälte und Steuerberater, mit solchen Rechtskonstruktionen der deutschen Besteuerung zu entkommen, verlaufen meist im Sande. Der Dumme ist dann der Kunde.
    ÜBER DEN WOLKEN
    So wie beispielsweise im Fall des Ex-Vorstands der Bayerischen Landesbank , Gerhard Gribkowsky , der auf Anraten eines Salzburger Steueranwalts glauben durfte, mit Gründung einer österreichischen Stiftung der deutschen Besteuerung zu entkommen. Über diese Stiftungen wurden heimlich Provisionszahlungen in Millionenhöhe aus dem Ausland abgewickelt, die dann – so der Steueranwalt – „ordnungsgemäß in Österreich deklariert und besteuert wurden“. „Dem deutschen Fiskus wurden so 14,75 Millionen Euro vorenthalten“, lautet dagegen die spätere Anklage.
    Da die Salzburger Steuerkanzlei wusste, dass der Bankvorstand in Deutschland ansässig war und in Österreich keinen Wohnsitz hatte, wurde eigens ein Gutachten erfahrener deutscher Anwaltskollegen eingeholt, um die Steuerfrage zu klären. Deren Ergebnis: „So geht das nicht.“ „Mist, aber die Stiftung und die Versteuerung in Österreich machen wir trotzdem“, war die Antwort des Bankvorstands, so die Aussage des Salzburger Anwalts vor dem Münchner Landgericht. Unterstützung bekam er dabei von einem Steueranwalt, der für seinen Mandanten eine völlig neue Steuerkonstruktion entwarf: Der Bankvorstand berät seinen Auftraggeber im Flugzeug über dem Ozean, weltweit. Das sei die neueste Entwicklung im internationalen Steuerrecht und dabei entstehe keine Steuerpflicht in Deutschland, wurde dem Mandanten eingeredet. Schließlich wurde das Steuerkonzept entsprechend umgesetzt.
    Die Idee mit der Beratung im Flugzeug über den Weltmeeren musste man sich laut der Aussage des Salzburger Anwalts vor dem Münchner Landgericht so vorstellen, dass „bei einem Flug etwa mit Lauda-Air, der Gesellschaft des früheren Formel-1-Weltmeisters Niki Lauda aus Österreich, dort die Steuer anfalle. Und bei einer Reise mit der Lufthansa in Deutschland.“ Das wäre für so manchen international operierenden Provisionsempfänger zu schön, um wahr zu sein.
    In Fällen wie diesen können auch Steuerflüchtlinge nur hoffen, dass ihre Berater im Ausland hoch genug versichert sind, um etwaigen Schadensersatzforderungen aus dem Mandantenkreis – häufig in Millionenhöhe – nachkommen zu können. Jeder, der es mit Anwälten und Steuerberatern im Ausland zu tun bekommt, sollte sich daher deren Versicherungsschutz im Schadensfall bei Mandatsbeginn schriftlich dokumentieren lassen.
Flexible Alternative: Offshore-Gesellschaften
    Offshore-Gesellschaften sind in der Praxis flexibler als ein Trust. Vermögenswerte – auch Schwarzgeld – können in eine Offshore-Gesellschaft, deren Anteile zum Beispiel im Besitz eines Trusts sind, eingebracht werden. In diesem Fall könnte der Trust-Gründer als Direktor der Gesellschaft fungieren und, ohne dass der Treuhänder Einfluss nimmt, die tägliche Kontrolle über die Vermögenswerte ausüben. Lebt der Trust-Gründer in einem Hochsteuerland, kann diese Konstruktion unter Umständen Schwierigkeiten bereiten (siehe

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