Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus
sind Hunderttausende Offshore-Gesellschaften registriert, über 600.000 allein auf den British Virgin Islands.
Nominee-Vertrag als Hilfe bei der Geheimhaltung
Der Wunsch vor allem von Steuersündern nach Geheimhaltung einer Beteiligung an einem Trust oder an einer Gesellschaft wird mit einem Nominee-Vertrag erfüllt. Dabei übernimmt eine juristische Person (Bank) die Verwaltung der Vermögenswerte im eigenen Namen als Nominee für den rechtmäßigen Inhaber des Trusts oder der Gesellschaft. Die Bank befolgt die ihr erteilten Weisungen. Üblich ist es, die Anteile auf die Bank und einen Mitarbeiter dort einzutragen. Die Bank stellt, soweit es für den Betrieb erforderlich ist, die Direktoren, den Sekretär und den eingetragenen Firmensitz. Erlaubt das jeweilige Gesetz die Ausstellung von Inhaberpapieren, lässt sich eine Nominee-Verwaltung jederzeit einrichten, indem Anteile übergeben werden. Dabei liegt zwischen der Bank und dem Kunden ein üblicher Treuhandvertrag vor. Formeller Inhaber des Trusts beziehungsweise der Gesellschaft ist die Bank, tatsächlicher Inhaber ist laut Treuhandvertrag jedoch der Bankkunde.
Diese Konstruktion war im letzten Jahrzehnt vor allem bei Schweizer Banken beliebt. So hatte beispielsweise die UBS ihren Auslandskunden im Rahmen ihrer Steuervermeidungsstrategie Trust-Lösungen über Singapur angeboten. Wohlwissend, dass beispielsweise in Deutschland die testamentarische Errichtung eines Trusts wegen des zwingend anzuwendenden deutschen Erbrechts grundsätzlich nicht möglich ist (außer es geht um Immobilienbesitz im Ausland). Und: Die lebzeitige Errichtung eines Trusts unterliegt Restriktionen. Da das deutsche Recht die gespaltene Rechtsinhaberschaft des Trusts nicht zulässt, können beispielsweise in Deutschland gelegene Immobilien sowie Beteiligungen an deutschen Personen- und Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland nicht wirksam auf einen Trust übertragen werden.
Ertragssteuerlich ist der Trust entweder als nicht existent anzusehen oder es erfolgt eine Hinzurechnung der Erträge unabhängig von den tatsächlichen Ausschüttungen an den Trust-Gründer oder die steuerpflichtigen Trust-Begünstigten. Mit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, Steuerschlupflöcher zu schließen, unterliegt das in einen Trust eingebrachte Vermögen in Deutschland der Besteuerung. Derartige Konstruktionen sind also nur sinnvoll, wenn auch der Vermögensinhaber ins Ausland zieht. Und Steuersünder, die Schwarzgeld in einen Trust oder in eine Gesellschaft geben, müssen die Verjährungszeit von zehn Jahren überstehen. Sicherlich hilft dabei die Anonymisierung des Schwarzgeldes mittels solcher Konstruktionen.
Stiftungen – eine Liechtensteiner Spezialität
Ein oft beschrittener Weg, Auslandsvermögen vor dem Fiskus oder dem geschiedenen Ehepartner zu verstecken, war der Schwarzgeldtransfer in eine Stiftung. Speziell Liechtenstein, mit seinem unkomplizierten und diskreten Stiftungsrecht ermöglichte in den vergangenen Jahrzehnten einen schnellen anonymisierten Geldtransfer. War der Stifter dabei falsch beraten und hat ein Mitspracherecht, handelt es sich um eine kontrollierte Stiftung. Damit kommt es zur Durchgriffsbesteuerung, in der die Erträge der Stiftung dem Stifter beziehungsweise den Begünstigten unmittelbar zugerechnet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erträge in der Stiftung bleiben oder an die Begünstigten ausgeschüttet werden. Deckt die Finanzbehörde solche Vorgänge auf, bevor Gegenmaßnahmen ergriffen wurden, trägt der Stifter beziehungsweise tragen die Begünstigten alle Folgen steuerlicher und strafrechtlicher Art. Ex-Postchef Klaus Zumwinkel war in diese Falle getappt.
Wer also in der Vergangenheit eine „Liechtensteinische Stiftung“ genutzt hat, um Auslandsvermögen zu verschleiern, und das Sagen in der Stiftung hat, sollte diese möglichst schnell legalisieren. Der verstärkte Austausch zwischen den beteiligten Ländern führt dazu, dass das Risiko, entdeckt zu werden, immens gestiegen ist. Liechtenstein will sich mit allen Mitteln vom Negativ-Image „Beihilfe zum Steuerbetrug“ befreien. Dazu gehört auch, Stiftungsgründer künftig ausländischen Finanzbehörden namentlich zu melden. Liechtensteins „Banking mit Steueroptimierung“ gehört der Vergangenheit an. Hinzu kommt, dass Steuersünder auch künftig damit rechnen müssen, dass weitere Steuer-CDs auftauchen und vom Staat gekauft werden. Diese Daten wird sich der deutsche Fiskus trotz
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