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Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus

Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus

Titel: Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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Nacht komplett in ein Niedrigsteuerland emigrieren. Das Außensteuergesetz schreibt vor: Wer in den letzten fünf Jahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, muss noch in den nächsten zehn Jahren seinen Obolus an den deutschen Fiskus entrichten. Großunternehmen haben es da einfacher. Sie können jederzeit Teile der Produktion, das Marketing oder andere Unternehmenseinheiten ins Ausland verschieben.
    Das zahlt sich für sie aufgrund hochkomplizierter Doppelbesteuerungsabkommen in Euro aus. So wird selbst ein Industriestaat wie Belgien zu einem Niedrigsteuerland. Der Trend zur Verlagerung der Aktivitäten ins Ausland wird daher in den kommenden Jahren anhalten. Multinationale Unternehmen werden das internationale Steuergefälle auch künftig ausnutzen, um Gewinne dorthin zu verschieben, wo sie die geringste steuerliche Belastung haben.
    DIE WEGE DES GELDES
    Die M-Holding-AG hat ihren Sitz im Kanton Zug (Z), Schweiz, und hält 100 Prozent der Anteile an der K-Warenhaus-AG mit Sitz in Köln (K), Deutschland.
Variante 1: Die K-AG versteuert ihren Gewinn in Deutschland und zahlt bis zu 45 Prozent Körperschaftsteuer plus Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag.
Variante 2: Die K-AG schüttet ihren Gewinn an die M-Holding aus, die Körperschaftsteuer reduziert sich auf 30 Prozent. Das ist Voraussetzung für Variante 3.
Variante 3: das Steuerprivileg „Schachtelbeteiligungen“ – das sind Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mindestens zehn bis 25 Prozent. Auf die Gewinnausschüttungen daraus dürfen in Deutschland maximal fünf bis zehn Prozent Kapitalertragsteuer erhoben werden. Im Beispiel beträgt so die deutsche Besteuerung 30 Prozent Körperschaftsteuer (plus Gewerbesteuer) und maximal zehn Prozent der Nettodividende als Kapitalertragsteuer.
Variante 4: Die inländische Steuerbelastung verringert sich weiter, wenn der Gewinn der inländischen K-AG durch Lizenzen, Warenlieferungen oder Dienstleistungen an ausländische Konzernunternehmen der M-Holding geschmälert wird. Einschränkung: Bei Entgelten für beispielsweise Warenlieferungen oder Lizenzen dürfen die Verrechnungspreise nicht willkürlich sein, sondern müssen einem Fremdvergleich standhalten.
Variante 5: Es bleibt der M-Holding überlassen, in welchem Umfang sie die K-AG mit Eigen- oder Fremdkapital ausstattet. Vorteil Fremdfinanzierung: Statt der Gewinnrendite tritt bei der K-AG ein Zinsaufwand und bei der M-Holding ein Zinsertrag ein. Dieser Zinsertrag unterliegt jedoch – anders als die Gewinnausschüttung – keiner inländischen Besteuerung. Er kommt daher weitgehend ungekürzt bei der M-Holding an.
    Die folgende Tabelle zeigt die Besteuerung von Unternehmen innerhalb der EU , dazu vergleichsweise Besteuerungswerte aus Japan und den USA.
Unternehmensbesteuerung im internationalen Vergleich 2011 in Prozent
Zypern
10,0
Finnland
26,0
Bulgarien
10,0
Schweden
26,3
Irland
12,5
Portugal
26,5
Litauen
15,0
Großbritannien
28,0
Lettland
15,0
Norwegen
28,0
Rumänien
16,0
Luxemburg
28,59
Tschechien*
19,0
Deutschland
29,53
Slowakei
19,0
Spanien
30,0
Polen
19,0
Kanada
Slowenien
20,0
Italien
31,4
Ungarn
20,62
Belgien
33,99
Schweiz (Zürich)
20,65
Frankreich
34,43
Estland
21,0
Malta
35,0
Österreich
25,0
Japan
39,55
Dänemark
25,0
USA
39,62
Niederlande
25,5
Griechenland
40,0
* Mitte 2012 wurde die Flat Rate abgeschafft. Für Unternehmen gilt jetzt eine Körperschaftsteuer von 23 Prozent, die Einkommensteuer variiert je nach Einkommenshöhe zwischen 19 und 25 Prozent.
Quelle: BMF
EU -Regeln für Auslandskapital
    Wer sein Geld in Offshore-Finanzzentren parkt, muss seine Konto- und Depotdaten gegenüber dem Fiskus offenlegen. Dabei sehen sich Steuerflüchtlinge innerhalb Europas mit einer zunehmend rigideren Überwachung konfrontiert. Mittlerweile informieren zahlreiche Länder die deutschen Finanz- und Strafverfolgungsbehörden umfassend über steuerrelevante Daten, über Eigentümer von Gesellschaften oder Begünstigte von Stiftungen und Anstalten (Liechtenstein). Auch verlangt die EU -Zinsrichtlinie von ausländischen Zahlstellen Auskünfte über Konten und Depots natürlicher EU -Personen und an sie erfolgte Zinszahlungen. Den Heimatfinanzämtern der Bankkunden werden dazu mindestens einmal jährlich Identität und Wohnsitz des Zinsempfängers, Name und Anschrift der Bank (Zahlstelle), die Konto-Depotnummer des Kunden sowie die Höhe der Zinszahlung mitgeteilt. Im EU -Ausland geparkte Schwarzgeldbestände werden den Finanzbehörden in der

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