Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus
investieren. Ihnen winkt dafür das Integrated Resort Scheme (IRS) , das es ihnen erlaubt, eine Immobilie zu erwerben, sich hier für immer niederzulassen und Mauritius als Steuerwohnsitz zu wählen. Mit der Zahlung einer einmaligen Grunderwerbsteuer von 50.000 Dollar entfallen Vermögen-, Erbschaft-, Schenkung- oder Kapitalgewinnsteuer bei einem späteren Verkauf der Immobilie.
Einkünfte und Vermögen im Ausland bleiben steuerfrei, Gelder, die auf der Insel erwirtschaftet werden, unterliegen einer Flat Tax von 15 Prozent. Ansonsten sind Grundstücksverkäufe an Ausländer eingeschränkt. Wer von außerhalb Vermögen verwalten will, für den kommt das Konstrukt eines mauritischen Offshore-Trusts infrage. Dessen Gründungskosten liegen bei 2.500 Dollar, die laufenden Kosten bei jährlich 1.000 Dollar. Trust-Vermögen und Erträge sind steuerfrei. Was die Zinsen angeht, hat Mauritius den Status eines Drittstaates, setzt aber das OECD -Informationsaustauschabkommen in Steuerangelegenheiten um. Hier hat das Bankgeheimnis also Löcher! Aber: Wird Geld von einer Schweizer Bank nach Mauritius transferiert, fragt dort niemand nach der Qualität des Geldes. Dennoch bleibt der nachvollziehbare Schwarzgeldfluss als Risiko für den Vermögensinhaber.
Interessante Perspektiven bietet Mauritius vor allem Unternehmen. Die stellen sich bei einer Auslandsinvestition die Frage, ob durch Treaty-Shopping die Steuerlast auf die Investition optimiert werden kann. Wie schon erwähnt, bezeichnet man als Treaty-Shopping die zulässige Implementierung einer internationalen Unternehmensstruktur in einem Land oder mehreren Ländern, um die Vergünstigungen von Doppelbesteuerungsabkommen nutzen zu können. Bei einer Investition in Indien bietet sich beispielsweise Mauritius als steuerliches Sprungbrett für das Treaty-Shopping deutscher Unternehmen an. Das Land hat als eines von weltweit nur fünf Staaten mit Deutschland ein vorteilhaftes Doppelbesteuerungsabkommen im Hinblick auf Veräußerungsgewinne und Ausschüttungen bei Kapitalgesellschaften abgeschlossen. Die Kombination aus günstiger innerstaatlicher Besteuerung in Mauritius und dem Schutz durch das Doppelbesteuerungsabkommen ermöglicht daher eine optimierte steuerliche Unternehmensstruktur.
STEUERLICHE OPTIMIERUNG
Was das bedeutet, verdeutlicht das Beispiel einer Veräußerung von Anteilen an einer nicht börsennotierten indischen Kapitalgesellschaft:
Bei der ersten Variante erfolgt die Investition direkt über eine deutsche Kapitalgesellschaft,
bei der zweiten über eine mauritische Zwischengesellschaft.
Dabei wird unterstellt, dass die indische Gesellschaft nicht den Regelungen des deutschen Außensteuergesetzes unterliegt.
Bei einer direkten Veräußerung der Beteiligung unterliegt der Gewinn der indischen Ertragsteuer, da Indien im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland das Besteuerungsrecht hat (Art. 13 Abs. 4). Wurde die Beteiligung kürzer als ein Jahr gehalten, liegt die Steuer bei 41,82 Prozent, wurde sie länger gehalten, macht die Steuer 20,91 Prozent aus. In Deutschland wird der Veräußerungsgewinn zu 100 Prozent freigestellt. Folge: Die gezahlte indische Steuer kann in Deutschland nicht auf die Steuerschuld angerechnet werden, die Belastung aus der indischen Steuer bleibt damit in voller Höhe bestehen.
Bei einer Veräußerung der indischen Beteiligung über eine mauritische Gesellschaft bleibt der Veräußerungsgewinn dagegen steuerfrei. Denn das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Indien und Mauritius räumt Indien kein Besteuerungsrecht ein und Mauritius besteuert den Veräußerungsgewinn trotz Besteuerungsrecht nicht. Die steuerfreien Gewinne aus der mauritischen Gesellschaft müssen zur Weiterleitung nach Deutschland ausgeschüttet werden. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Mauritius sieht vor, dass Mauritius darauf fünf Prozent Quellensteuer einbehält. Das Besteuerungsrecht für die Ausschüttungen hat grundsätzlich Deutschland, das sie aber von der Körperschaftsteuer freistellt und die mauritische Quellensteuer nicht anrechnet. Im Ergebnis beträgt die steuerliche Vorbelastung der Gewinne auf Ebene der deutschen Gesellschaft somit fünf Prozent statt wie im ersten Fall 41,82 beziehungsweise 20,91 Prozent.
Unter den derzeitigen steuerlichen Rahmenbedingungen ist für deutsche Unternehmen bei Beteiligungen an indischen Kapitalgesellschaften der Umweg über Mauritius eine lohnenswerte Empfehlung.
Seychellen: paradiesisch
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