Steueroasen Ausgabe 2013
Nachzahlungspflicht, die Steuertreue mit Privatsphäre verbinden, sind das Beste, was das Land mit seiner starken bürgerschaftlichen Tradition erreichen konnte.
Die Steuerhinterzieher dieser Länder bekommen damit eine zweite Chance, sie bleiben gegenüber den Finanzbehörden ihrer Heimatländer anonym. Das Abkommen mit Deutschland bringt vor allem in den Fällen schwerer Steuerhinterziehung Vorteile für die Schuldigen. In weniger schweren Fällen kann die Selbstanzeige attraktiver sein. Das trifft auch für Erben schwarzer Konten und Depots zu. Diese werden über das Abkommen mit 50 Prozent zur Kasse gebeten.
Doch längst schauen sich deutsche Inhaber Schweizer Schwarzgeld-Konten nach Alternativen um. Die asiatischen Steueroasen werden zu neuen Fluchtorten deutschen Kapitals. Das räumt auch die Bundesregierung ein. Informationen zu diesem Thema finden Sie im ebenfalls im Walhalla Fachverlag erschienenen Fachbuch âVermögen international anlegenâ, ISBN 978-3-8029-3424-7.
Rechtssystem: Schweizerisches Zivilrecht vom 10. Dezember 1907 und Obligationenrecht vom 30. März 1911, das auch das Recht für Handelsgesellschaften umfasst. Beide Gesetze bis 1995 mit mehrfachen Revidierungen.
Patentschutz: Patentrecht vom 1. Januar 1956 mit mehreren Ergänzungsverordnungen
Warenzeichenschutz: Markenschutzgesetz vom 26. September 1980 mit Ergänzungen
Muster und Modelle: Bundesgesetz vom 30. März 1900 in der Fassung vom 1. Juni 1962
Urheberrechte: Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 sowie vom 25. September 1964 mit mehreren Ãnderungen
Wohnsitznahme: Seit dem 1. Juni 2002 ist es für EU -Bürger aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU problemlos, sich im Nachbarland niederzulassen.
Wichtig:
Der Formwechsel einer Gesellschaft oder ein Transfer von Beteiligungen kann Steuerfolgen in Deutschland auslösen. Zudem sollte § 42  AO berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt: Bei einer Pauschalbesteuerung gibt es keine Kontrolle über die Entwicklung des weltweiten Einkommens und Vermögens durch Steuerbehörden während des Aufenthaltes in der Schweiz .
Die Schweiz steuerlich
Ansässige: zwischen 30 und 40 Prozent â je nach Kanton
Gesellschaften: zwischen 18 und 34 Prozent â je nach Kanton
Ausländer: zwischen 30 und 40 Prozent â je nach Kanton
Erbschaftsteuer im Zielkanton berücksichtigen
Wer in die Schweiz übersiedeln will, sollte bei der Wahl seines Domizilplatzes neben der Einkommensteuer immer die Erbschaftsteuer des âZielkantonsâ berücksichtigen, die sich nach Verwandtschaftsgraden bemisst:
In vielen Kantonen (zum Beispiel Zürich ) ist die Erbschaftsteuer für Ehegatten und Kinder abgeschafft.
Bei nichtverwandten Personen ist sie teilweise sehr hoch (zum Beispiel Zürich bis zu 36 Prozent).
Ausnahme Schwyz: Hier fällt grundsätzlich keine Erbschaftsteuer an.
Zusätzlich errechnen einige Kantone die Steuer auf Basis des geschätzten Aufwands. Davon werden fünf Prozent in kapitalisierter Form als Steuer erhoben. Die tatsächliche Höhe des Vermögens spielt keine Rolle.
Derzeit laufen Bestrebungen, die Erbschaft- und Schenkungsteuer schweizweit einzuführen, um Löcher im Rentensystem (AHV) zu stopfen. Kommt die Initiative, würden Nachlässe ab 1 Million CHF unabhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben mit 20 Prozent besteuert. Ausgenommen sind Nachlassteile, die dem überlebenden Ehegatten zufallen. Gleiches soll für alle Schenkungen rückwirkend ab Januar 2012 gelten. Das Gesetz soll 2015 in Kraft treten. Für Deutsche wichtig: Zwischen Deutschland und der Schweiz besteht ein DBA für den Bereich Erbschaft- und Schenkungsteuern.
Kapitalertragsteuer: 35Â Prozent
Das Steuersystem der Schweiz ist dreistufig. Es unterteilt sich in Bundes-, Kantons- und Kommunalsteuern. Alle Kantone erheben eine Gewinnsteuer auf die VeräuÃerung von Grundbesitz, die sich nach der Höhe des Gewinns und der Dauer des Eigentums richtet. Dividenden und Zinsen, die aus Schweizer Anleihen oder Bankeinlagen stammen, unterliegen einer Quellensteuer von 35 Prozent. Zinsen auf Anleihen, die Ausländer in der Schweiz auflegen, sind steuerfrei. Einkünfte aus Versicherungen und Pensionen unterliegen einer Quellensteuer von 15 Prozent. Tantiemen sind
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