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Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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Jahren voll erwischt: 13 Prozent weniger Touristen allein im letzten Jahr. Für eine Region, die wenig Landwirtschaft und Industrie zu bieten hat, eine regelrechte Katastrophe. Die Inseln stecken 2012 in einer tiefen Krise.
    Die sieben spanischen Inseln im Atlantik erhielten 1994 Offshore-Status, der bis 2019 verlängert wurde. Das Abkommen gilt auch für die weltweit einsetzbaren, fast steuerfreien ZEC-Gesellschaften (ZEC = Sonderzone Kanaren, die die gesamte Inselfläche umfasst). Hinzu kommen umfangreiche Förderprogramme von Regionalregierung, spanischem Staat und EU . Der Körperschaftsteuersatz liegt bei fünf Prozent, Gewinne können somit zu 95 Prozent steuerfrei in die Heimat transferiert werden – diese sind durch DBA gegen den Zugriff des Fiskus geschützt.
    Die Kanaren entwickeln sich damit zu einer idealen Drehscheibe für wirtschaftliche Aktivitäten zwischen Europa, Amerika und Afrika . Die Immobilie wird aus steuerlichen Gründen in der Regel über eine Gesellschaft gehalten.
    Spaniens Steuern
    Ausländer, die sich auf dem spanischen Festland oder auf den Inseln zur Ruhe setzen, gelten als steuerlich ansässig, wenn sie dort 183 Tage eines Steuerjahres verbringen beziehungsweise wenn das Zentrum ihrer persönlichen ökonomischen Interessen Spanien ist. Ist eine der Voraussetzungen erfüllt, unterliegt das weltweite Einkommen der Einkommensteuer – progressiv zwischen 15 bis 45 Prozent – und das weltweite Vermögen der Vermögensteuer – zwischen 0,2 und 2,5 Prozent. Der Spitzensatz greift für Vermögen ab 5,25 Millionen Euro. Gewinne aus Immobilienverkäufen werden pauschal mit 18 Prozent besteuert. Dieser Satz gilt auch für Nichtansässige, die eine spanische Immobilie verkaufen wollen. Erbschaftsteuer ist von rechtmäßigen Erben zu zahlen, die Sätze variieren je nach Wert der Erbmasse und Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben. Der Steuersatz liegt zwischen 7,65 und 34 Prozent, hinzu kommt ein vom Verwandtschaftsgrad abhängiger Multiplikationsfaktor von 1 bis 2,4. Schenkungsteuer fällt in gleicher Höhe an.
    Immobilien im Visier der Steuerfahnder
    Wer eine spanische Immobilie besitzt, sollte wissen, dass bei Betriebsprüfungen von Immobilienfirmen in Spanien alle verkauften Immobilien in einem Formblatt erfasst werden. Dieses weist die Namen und Daten sämtlicher Käufer und die computercodierte Ausländersteuernummer der spanischen Steuerbehörde aus. Auch werden öffentliche oder private Kauf- und Kaufoptionsverträge sowie Originalnachweise über auf alle Verkäufe geleisteten Zahlungen geprüft und dokumentiert. Im Anschluss an eine solche Betriebsprüfung liegen dem spanischen Fiskus somit detaillierte Aufstellungen über sämtliche Immobiliengeschäfte sowie deren Konditionen, insbesondere die Höhe der geflossenen Mittel, vor. Deutsche, die Immobilienbesitz in Spanien unter dem ein oder anderen illegalen Umstand erworben haben, müssen demnach mit dem „Ernstfall“ rechnen.
    Die Möglichkeit einer Selbstanzeige sollte für hinterzogene Einkommen- oder Umsatzsteuer insbesondere für die Veranlagungsjahre zurück bis 2001 geprüft werden.
    Auch „unschuldige“ Immobilienangelegenheiten mit Spanien sollten hinsichtlich ihrer steuerlichen Standfestigkeit unter die Lupe genommen werden. Hat ein deutscher Steuerpflichtiger beispielsweise die Immobilie über eine spanische GmbH erworben und nutzt das Immobilienvermögen nun selbst unentgeltlich, führt das in Deutschland als verdeckte Gewinnausschüttung zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine Problematik, über die sich nicht jeder Eigennutzer bewusst ist. Dennoch können so leicht hohe Beträge an Einkünften aus Kapitalvermögen auflaufen, die unversteuert bleiben. Bei Entdeckung droht ein Strafverfahren.
    Stark unterverbriefte Immobilienkäufe zur „Tarnung“ eines teilweise mit Schwarzgeld abgewickelten Immobiliengeschäfts führen bei Entdeckung nicht nur in Deutschland zu Steuerproblemen. Auch der spanische Fiskus wird die Hand unter anderem wegen teilweise entgangener Grunderwerbsteuer aufhalten. Die Abgabe einer „Non-Residenten“-Steuererklärung ist für Steuerausländer in Spanien zwingend. Wer daher Probleme mit der Steuerehrlichkeit bei spanischen Immobiliengeschäften hat,

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