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Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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für Steuern haftet
Die Bank hat nur ein Beratungsmandat, handelt faktisch aber allein oder bespricht mit dem Kunden nur den großen Rahmen von Umschichtungen im Kundendepot.
Die Bank errichtet Konten/Depots unter falschem Namen beziehungsweise auf den Namen einer Tarngesellschaft und führt den Kunden als „beneficial owner” in den Akten.
Die Bank handelt als Experte und begutachtet die steuerliche Situation auch nur leicht fehlerhaft, zum Beispiel in Stellungnahmen aus dem Financial-Planning beziehungsweise dem Wealth-Management.
Die Bank liefert Rechts- und/oder Steuerberatung durch Experten aus dem Ausland.
Die Bank verfügt über ein Netzwerk von Partner-Kanzleien im Ausland, die es als Treuhänder oder „Board of Directors” bei Gesellschaften einsetzt, dabei die Steuerung der Administration aber selbst abwickelt.
Die Bank versäumt es, auf legale Steuersparmöglichkeiten hinzuweisen, beispielsweise auf legale Konstruktionen, die teilweise oder gänzlich zu Steuerfreiheit führen.
    In solchen Fällen können auch Banken gegenüber ihren Kunden in die Haftung kommen. Zwar sind Steuerzahlungen an und für sich kein ersatzfähiger Schaden. Weil es aber immer zumindest teilweise steuerfreie Alternativen gegeben hätte, können sich Bankkunden in der Regel bei einem Finanzinstitut schadlos halten. Zum Rechtsberatungsverbot kommt häufig der Vorwurf des Betrugs, da die Banker eine Kompetenz vorgespiegelt haben, die im internationalen Bereich tatsächlich gar nicht vorhanden war. Das galt in der Vergangenheit vor allem für Mitarbeiter Schweizer Banken.
    Solche Steuerkonstrukte bieten gute Ansätze, die Steuer- und Strafhaftung für den Kunden bei einer Selbstanzeige abzumildern oder sogar gänzlich auszuschließen. Bleiben am Bankkunden Steuerschulden hängen, etwa weil es alternative steuerlich legale Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuerminderung gegeben hätte, steht die Bank in der Regresshaftung. Im Einzelfall haftet das Finanzinstitut bei modellhaften Gestaltungen für hinterzogene Steuern sogar allein.
    Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
    Das 2009 in Deutschland in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung entfaltet bei Steuerpflichtigen seine abschreckende Wirkung. Vor allem bei jenen, die über Auslandsvermögen verfügen, das bislang gegenüber dem Fiskus geheim gehalten wurde.
    Das Gesetz enthält nicht nur erweiterte Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Aufklärung ausländischer Sachverhalte. Zentraler „Knackpunkt” ist die Regelung, dass Steuerpflichtige – sofern aufgrund objektiver und konkret erkennbarer Anhaltspunkte Anlass zur Vermutung besteht, dass diese Geschäftsbeziehung zu Finanzinstituten in Ländern, die als Steueroasen gelten, unterhalten – nach Aufforderung der Finanzbehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in ihrer Steuererklärung an Eides statt versichern müssen. Verweigert der Steuerpflichtige das, drohen hohe Steuerschätzungen.
    Was Steuerhinterzieher erwartet
    Grundsätzlich:
Nachversteuerung für den Hinterziehungszeitraum
Sechs Prozent Hinterziehungszinsen p. a.
Eintragung der Strafe in das Bundeszentralregister
    Was hinzu kommt:
Hinterzogene Steuern p. a. bis 50 000 Euro: im Normalfall Geldstrafe
Hinterzogene Steuern p. a. ab 50 001 Euro: gilt als besonders schwerer Fall, Geldstrafe
Hinterzogene Steuern p. a. ab 100 000 Euro: Geldstrafe, in der Regel Haftstrafe auf Bewährung
Hinterzogene Steuern p. a. ab einer Million Euro: Geldstrafe, in der Regel Haftstrafe ohne Bewährung
    Zusätzliche Trust-Risiken
    Vermögende, die mit ihrer Bank zum Beispiel Trustkonstruktionen zur Vermögensverwaltung vereinbart haben, sehen sich derzeit einem weiteren Risiko ausgesetzt. Trust-Konstrukte genügen ausländischen Behörden – etwa in der Schweiz – seit 2010 als Anlass für sogenannte „fishing expeditions”, das heißt Fischzüge auf Verdacht. Dabei wird nach namentlich dem Fiskus noch gar nicht bekannten Steuersündern gesucht.

4. Schwarzes Erbe legalisieren
    Immer wieder stehen Erben vor dem Problem, dass sie nicht wissen, wie sie mit schwarzem Erbvermögen umgehen sollen. Aber auch Steuersünder wollen zunehmend „sauberes” Erbe hinterlassen und suchen nach geeigneten Wegen. Wird nach einem

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