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Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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ebenfalls nachversteuert werden.
    Neben steuerlichen drohen aber auch strafrechtliche Konsequenzen. Besonders unangenehm wird es, wenn während einer Betriebsprüfung schwarze Konten auffliegen. Der Unternehmenserbe kann dann wegen der Sperrwirkung der Prüfung keine Selbstanzeige mehr abgeben. Geschwister, die sich in einer solchen Phase noch rechtzeitig dem Finanzamt offenbaren, können ihn sogar ins Gefängnis bringen, wenn der Unternehmenserbe vom Schwarzgeld wusste.
    Wichtig:
    Böse Überraschungen wie diese lassen sich vermeiden, indem der Unternehmensnachfolger entgegen der üblichen Vorgehensweise nicht als Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer eingesetzt wird. Alle mit dem Unternehmen nicht in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten gehen dann nicht auf ihn über.

6. Testamentsänderung nach einer Selbstanzeige
    Mit der Selbstanzeige wird es regelmäßig erforderlich, das vorhandene Testament zu überprüfen und an die neue Situation anzupassen, denn der Vermögensinhaber erhält einen Vermögensgegenstand, der bisher zwar existierte, aber nur eingeschränkt disponibel war. Mit der Selbstanzeige ist insgesamt ein legales Vermögen vorhanden. Es kann vollständig für private inländische Zwecke wie einen Immobilienkauf, den Abschluss eines Altenheimvertrags, für eine gemeinnützige Zuwendung an eine Stiftung oder für eine eigene gemeinnützige Stiftungsgründung allumfassend eingesetzt und transferiert werden.
    Der Vermögensinhaber muss sich die Frage stellen, ob dieses Vermögen ganz normal zwischen Ehepartnern und Kindern verteilt oder einzelnen Personen zugewiesen wird oder ob man mit diesem Vermögen schon die Enkel begünstigt. Entschließt man sich für Letzteres, ist zu prüfen, ab wann die Enkel über dieses Vermögen verfügen und ob nicht die Eltern der Enkel Testamentsvollstrecker für dieses Vermögen sein sollen. Mit der Selbstanzeige befreit man die Erben in jedem Fall von der Bürde, die Familiengemeinschaft zur Hinterziehungsgemeinschaft und sich darüber hinaus wechselseitig erpressbar zu machen. Die Selbstanzeige ist daher auch ein nachfolgeplanerischer Befreiungsschlag.

7. Selbstanzeige-Tücken bei Stiftungsstrukturen
    Viele Vermögen, die vor dem deutschen Fiskus etwa in der Schweiz versteckt liegen, sind in Stiftungen oder Trusts nach britischem Vorbild angelegt. Verbunden mit einer Schweizer Bank, wurden diese in Liechtenstein , auf den Bahamas oder in der Karibik angesiedelt. Das Problem: Bei einer Selbstanzeige kann zusätzlich zu den anderen Verpflichtungen noch Schenkungsteuer fällig werden: 30 Prozent für Vermögen bis zu sechs Millionen Euro, 50 Prozent bei höheren Beträgen. Und was die Schweiz betrifft, so sieht das neue Steuerabkommen vor, vererbtes Vermögen durchgängig mit 50 Prozent zu besteuern. Das lädt nicht unbedingt zu einer Selbstoffenbarung ein.
    Dabei ist das Schweizer Vermögen in der Regel in eine liechtensteinische Stiftung oder in einen Trust ausgelagert worden. Diese beziehungsweise dieser verwaltet formell das Vermögen und lässt keine direkte Verbindung zum deutschen Steuerpflichtigen erkennen.
    Doch es gibt für Steuersünder Entwarnung: In einem BFH -Urteil vom 28. Juni 2007 ( Az.: II R 21/05 ) wird zwischen selbstständigen Vermögensmassen und verdeckten Treuhandverhältnissen unterschieden. Dazu stellt die im Bereich Selbstanzeigen aufgestellte Rechtsanwaltskanzlei Dr. Mutter in Frankfurt/Main (Metzlerstraße 21, 60594 Frankfurt, Tel.: 069–6 61 24 00, E-Mail: info@ mutter-rechtsanwaelte.com) fest: Nach Auffassung des BFH liegt keine schenkungsteuerlich relevante Vermögensübertragung in solchen Fällen vor, in denen sich der Stifter Zugriffsrechte auf die Vermögenswerte vorbehält, das heißt, wenn die Befugnis zur Verfügung über das übertragene Vermögen tatsächlich beim Stifter verbleibt.
    Dafür sind vier Kriterien wichtig:
Der verwaltende Treuhänder ist bei Ausschüttungen an die Weisungen des Gründers gebunden.
Der Stifter kann einen Treuhänder oder Verwalter nach eigenem Ermessen ablösen.
Der Stifter kann die Vermögensübertragung jederzeit rückgängig machen.
Der Stifter kann zu Lebzeiten jederzeit über das Stiftungsvermögen verfügen. Er ist somit dem Inhaber eines Bankkontos beziehungsweise -depots gleichgestellt.
    Wollen

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