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Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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Steuerhinterzieher mit Samthandschuhen anzufassen. Hinzu kamen seit 2008 ständig neu auftauchende Daten-CDs. Bis heute haben sich rund 50 000 Steuersünder bei den Finanzbehörden aus Angst vor Enttarnung selbst angezeigt, über zwei Milliarden Euro nachdeklarierter Steuern flossen in die Staatskasse.
    Ein Taktieren wird für Steuerhinterzieher künftig sinnlos. Das Motto lautet daher: Selbstanzeige – vollständig oder gar nicht. Die hohen Verzugszinsen sind dann Strafe genug.
    Selbstanzeige
    Ziel einer Selbstanzeige ist es, Straffreiheit zu sichern. Gleichzeitig beseitigt sie steuerliche Verfehlungen der Vergangenheit, ohne dass eine Strafe verhängt wird. Doch auch die hat ihren Preis. Auf der steuerlichen Seite erfolgt im Rahmen der Selbstanzeige eine Nachveranlagung der letzten zehn Jahre. Dabei wird der Zustand hergestellt, der bestünde, wenn der Steuerpflichtige seinerzeit korrekte Steuererklärungen abgegeben hätte. Für die Jahre, die vor der Verjährungsfrist von zehn Jahren liegen, greift die Verjährung.
    Wichtig:
    Eine Selbstanzeige sollte immer mit einer darauf spezialisierten Steuerkanzlei durchgeführt werden!
Vorsicht: Häufig betrauen reuige Steuersünder ihren bisherigen Steuerberater mit der Bearbeitung ihres Steuerproblems. Dabei wissen sie nicht, dass so der Schritt zur Selbstanzeige zwingend und eine alternative Beratung nicht mehr möglich ist. Der Berater darf das Mandat nur weiterführen, wenn tatsächlich eine Selbstanzeige gestellt wird. Erfolgt diese nicht, muss der „Alt-Berater” zwingend sein Gesamtmandat niederlegen. Sinnvoll ist es daher, in die Vorüberlegungen zur und mit der späteren Erstellung der Selbstanzeige einen neutralen Experten zu beauftragen.

3. Banken in der Steuerhaftung
    Zusätzliche Trust-Risiken
    Je schärfer Steuerbehörden gegen Steuersünder vorgehen, desto stärker versuchen diese, ihre Banken in die Pflicht zu nehmen. Denn bei vielen in- und ausländischen Banken war das Verstecken von Schwarzgeld fester Bestandteil des Wealth Managements. Das erfolgte entweder über ausländische Kapitalgesellschaften, über zwischengeschaltete Stiftungen und Trusts oder über Lebensversicherungskonstrukte in Liechtenstein oder Luxemburg . Bei diesen angebotenen „Steueroasen-Produkten” gibt es meist einen Treuhänder oder eine Geschäftsleitung der ausländischen Gesellschaft, die keine Entscheidungen treffen. Tatsächlich laufen alle Fäden in der Bank zusammen. Der Kunde kann in der Regel selbstständig über sein Geld in den Offshore-Konstruktionen verfügen.
    Die Banken boten bei diesen „Steuerprodukten” häufig eine „Lösung aus einer Hand” an, das heißt nicht nur die finanztechnische, sondern auch die rechtliche und steuerliche Beratung. Dabei suggerierten die Berater ihren Kunden häufig eine Rechtssicherheit oder Steuerfreiheit, die es so gar nicht gab. Beispielsweise wurden von einer Schweizer Bank Schwarzgelder in eine Offshore-Gesellschaft mit Sitz auf den British Virgin Islands eingebracht. Die Bank stellte das Board und managte das eingebrachte Vermögen über eine Netzwerkpartner-Kanzlei vor Ort. Der Vermögensinhaber blieb anonym und erschien in den Bankakten lediglich als „beneficial owner”.
    In der Praxis halten die meisten dieser Gestaltungen einer steuerrechtlichen Prüfung nicht stand. Zumindest dann nicht, wenn der Vermögende seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. So kann sich ein Steuerpflichtiger beispielsweise kaum vorstellen, dass ein von vor allem Schweizer Banken eingesetzter Trust etwa in Singapur vor Richter und Fiskus als „ in Deutschland nicht existent ” gilt. Der Grund: Deutschland ist im Gegensatz etwa zu den USA, Großbritannien oder der Schweiz nicht der Haager Trust Convention von 1984 beigetreten. Die juristischen Folgen dieser Konstruktion sind gravierend: Alle vom Trust eingegangenen Verträge sind null und nichtig. Die angebliche Steuerfreiheit entpuppt sich rasch als ein rein vertrieblich motiviertes Wunschdenken ausländischer Banker. Zudem ist zu beachten, dass Beratung in Steuer- und Rechtsfragen für Banken vom deutschen Gesetzgeber verboten ist. Das gilt auch dann, wenn diese Beratung grenzüberschreitend – beispielsweise aus Zürich – für eine in Deutschland ansässige Banktochter geliefert wird.
    Checkliste: Wann die Bank

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