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Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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Erbfall bekannt, dass schwarzes Vermögen vorhanden ist, stehen die Erben oft vor einem unlösbaren Problem. Einerseits möchten sie das Erbe antreten, andererseits haben sie vielfach kein Interesse daran, die Last des illegalen Vermögens zu tragen. Insbesondere wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, sind die Risiken der Entdeckung hoch. Die Erfahrung zeigt, dass es gerade in Erbengemeinschaften mindestens einen gibt, der nichts mit Schwarzgeld zu tun haben will. Folge: Die Erbengemeinschaft muss sich einigen und einen gemeinsamen Weg finden.
    Für solche Fälle gibt es eine vorteilhafte juristische Sonderregelung: Findet sich in einem Nachlass unversteuertes Vermögen, müssen die Erben kein Steuerstrafverfahren fürchten, da sie nicht für die Steuerhinterziehung des Erblassers verantwortlich waren und demnach auch nicht belangt werden können. Allerdings haften die Erben grundsätzlich für die aus der Steuerhinterziehung zu entrichtenden Steuerschulden. Ab dem Zeitpunkt, zu dem Erben geerbte Vermögenswerte wie bisher fortführen, werden sie automatisch selbst zu Steuerhinterziehern, mit allen juristischen und finanziellen Konsequenzen.
    Erben müssen deshalb schnell entscheiden, ob das Geld zu diesem juristisch günstigen Zeitpunkt legalisiert werden soll:
Die Überlegung, das Erbe auszuschlagen, kann dabei eine Rolle spielen, wird aber in den meisten Fällen keine Vorteile bringen. Schlagen die Erben die Erbschaft aus, müssen sie auch auf das legale Vermögen verzichten. Ein Ausschluss nur illegaler Teile ist nicht möglich.
Entschließen sich die Erben, das Vermächtnis anzunehmen, müssen sie das Nachlassvermögen nachdeklarieren und die hinterzogenen Steuern des Erblassers nachzahlen. Dazu reicht in der Regel eine Berichtigungserklärung, eine Selbstanzeige ist nicht erforderlich. Bei der Richtigstellungserklärung müssen die hinterzogenen Steuern des Erblassers, die der Erben sowie die entstandene Erbschaftsteuer nachversteuert werden.

5. Besonderheiten bei Erbschaft- und Schenkungsteuer
    Für hinterzogene Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten verlängerte Verjährungszeiträume. Diese können unter Umständen noch Jahre nach dem Vermögensübergang erhoben werden:
Im Erbfall beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Rechtsnachfolger von seinem Erbe Kenntnis erlangt hat. Dies kann erhebliche Zeit nach dem Todesfall liegen, etwa im Fall eines hinterlegten Testaments.
Bei Schenkungen beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde über die vollzogene Schenkung Kenntnis erlangt hat. Bei verschenktem Schwarzgeldvermögen wird naturgemäß weder eine Erwerbsanzeige erstattet noch eine Steuererklärung abgegeben, sodass die Verjährungsfrist erst nach dem Tod des Schenkers beginnt. Die Festsetzungsfrist beträgt hier in der Regel vier Jahre, verlängert sich aber unter Umständen bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf beziehungsweise zehn Jahre, wenn es infolge des Unterlassens einer Erwerbsanzeige bei unversteuertem Vermögen zu einer Steuerhinterziehung gekommen ist.
    Schwieriger kann es werden, wenn unversteuertes Vermögen von Familienunternehmern vererbt wird. Den Alleinerben fehlen dann häufig die Finanzmittel, um die Steuerschulden und Zinsen zu bezahlen. Müssen deshalb Unternehmensanteile veräußert werden, entfällt die Vergünstigung der Erbschaftsteuer. Das kann selbst gesunde Unternehmen in ihrer Existenz gefährden.
    Ist es einem Unternehmer nicht möglich, unversteuertes Vermögen vor seinem Tod zu legalisieren, sollte dies bei der Vermögensverteilung berücksichtigt werden. Der Erblasser hinterlässt in diesem Fall dem Unternehmenserben zusätzliche Finanzmittel als Liquiditätspuffer. Das ist beispielsweise ratsam, wenn Schwarzgeld schon in zweiter Generation weitervererbt wird. Offenbart sich der Unternehmer gegenüber den Finanzbehörden, könnte er ebenfalls bedachte Geschwister in Bedrängnis bringen. Den Erben droht dann nicht nur eine Nachzahlung hinterzogener Einkommensteuer auf Zinsen, sondern auch eine Nachzahlung von Erbschaftsteuer aus dem ursprünglichen Erwerb des Schwarzgeldes durch den Erblasser, falls diese noch nicht verjährt sein sollte. Diese müssen dann – neben den Kapitalerträgen –

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