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Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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EU-Doppelbesteuerungsvorschläge in nationales Recht umzusetzen .“
    Wichtig:
    Künftige Erblasser sollten ihre Testamente an die Vorgaben für das Erbrecht anpassen – allerdings rechtzeitig, damit nach ihrem Ableben das Vermögen auch in ihrem Sinne verteilt werden kann.

1. Was grundsätzlich gilt
    Welche Gesellschaftsform auch immer gewählt wird, sie sollte die Anonymität ihres Eigentümers sicherstellen und seine Haftung ausschließen. Damit sind Personen-, Kommandit- oder offene Handelsgesellschaften als Oasengesellschaften von vornherein ungeeignet. Auch sollten juristische Konstruktionen vermieden werden, die international nicht genügend Akzeptanz finden. Was bleibt, sind AG-ähnliche Gesellschaften und AG-ähnliche Limited Companies sowie nationale Sonderformen wie beispielsweise die Anstalt im Fürstentum Liechtenstein .
    Die folgenden Beispiele zeigen, wie sich die einzelnen Gesellschaftsformen steuergünstig einsetzen lassen und worauf geachtet werden sollte, damit die mit ihrem Einsatz erzielten steuerlichen Vorzüge im Ausland hierzulande nicht zu Steuerfallen werden.
    Kriterien für die richtige Rechtsform
    Welche Gesellschaftsform im Einzelfall gewählt und eingesetzt wird, ist abhängig vom Zweck und Ziel einer Unternehmung, vom Recht des Steueroasenlandes sowie dem Recht des Landes, in dem die Gesellschaft Geschäfte machen soll. Alle Gesellschaftsformen profitieren neben den steuerlichen Vergünstigungen davon, dass die Oasenländer, in denen sie domizilieren, ausländischen Behörden in der Regel keine Auskünfte über sie geben. Damit können im Einzelfall etwa bestehende DBA und Informationsaustauschabkommen umgangen werden.
    Vorteil aller Oasengesellschaften ist, dass sie schnell und relativ preiswert zu gründen sind. Interessierte sollten vor dem Schritt über die Grenze jedoch auch den Rat deutscher Juristen und/oder Steuerexperten einholen. Denn das Einbringen von Vermögen in juristische Personen und namentlich in Stiftungen wirft auch hierzulande Steuerfragen auf, die im Voraus bedacht sein sollten und nicht erst nachträglich, wenn die Weichen schon gestellt sind.

2. Aktiengesellschaft in der Schweiz
    Sie ist ein ideales Instrument, um steueroptimiert Geschäfte zu betreiben. Das Grundkapital beträgt mindestens 100 000 CHF und muss bei der Gründung auf einem Sperrkonto bei einer Schweizer Bank hinterlegt werden. Das Schweizer Gesellschaftsrecht sieht Inhaber- und Namensaktien vor. Aus Gründen der Anonymität kommen in der Regel Inhaberaktien zum Zuge, deren Übertragung durch keinerlei Formvorschriften eingeschränkt ist. Die Gründungsdauer liegt meist bei vier Wochen, nicht zuletzt wegen der zeitaufwendigen Namensabklärung im Zentralregister in Bern .
    Schwindelgründungen lohnen nicht
    Schwindelgründungen werden bestraft. Das Grundkapital sollte der Gesellschaft daher auch nach der Gründung zur Verfügung stehen. Die Steuerbelastung liegt bei den sogenannten Sitzgesellschaften mit Steuerprivileg je nach Gemeinde beziehungsweise Kanton zwischen 300 und 1 000 CHF. Die Emissionsabgabe, die bei Gründung, Kapitalerhöhung sowie beim Mantelhandel zu entrichten ist, beträgt 3 Prozent. Gesellschaften, die nicht unter das Steuerprivileg fallen, zahlen darüber hinaus eine direkte Bundessteuer zwischen 3,63 und 9,8 Prozent, eine Kantonssteuer zwischen 12 (Zug) und 36 Prozent (Neuchâtel) sowie eine Kommunalsteuer, die von Kommune zu Kommune starken prozentualen Schwankungen unterliegt.

3. Aktiengesellschaften in anderen Steueroasen
    Dieser Gesellschaftstyp erlaubt es, relativ frei von Beschränkungen nahezu allen Geschäftstätigkeiten nachzugehen. Hinzu kommt, dass in vielen Steueroasen die Haftungsfrage, auch die der Organe einer Offshore-AG, nicht oder nur mangelhaft geregelt ist. So kann beispielsweise der Direktor einer Offshore-AG auf Saint Vincent dem Firmeneigner eine Generalvollmacht für die Gesellschaft erteilen, ohne dass im Schadensfall auf ihn persönlich zurückgegriffen werden kann.
    Im Gegensatz zu Saint Vincent , den Bahamas , der Isle of Man , den Channel Islands , den British Virgin Islands oder anderen Steueroasen haben Liechtenstein und die Schweiz dem einen Riegel vorgeschoben.
    Die Erteilung von Generalvollmachten ist hier nur unter Einhaltung bestimmter Vorschriften möglich. Geht dann einmal etwas schief, und führt

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