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Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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dürfen diese Gesellschaften nur außerhalb des Domizillandes Aktivitäten entfalten und namentlich keine Dienstleistungen an die lokale Bevölkerung anbieten oder Grundbesitz im Domizilland erwerben. Bekannt sind solche Gesellschaften daher auch unter dem Begriff „Offshore-Company“.
    IBCs werden sowohl von multinationalen Großkonzernen, kleinen und mittleren Unternehmen als auch Privatpersonen benutzt. Letztere gründen solche Gesellschaften vor allem für das langfristige Halten und Verwalten von Vermögenswerten. Für sich allein ist die Gesellschaft jedoch kein Instrument für die Nachlassplanung. Ohne anderweitige Regelung kommt im Todesfall des wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft der gesetzliche Erbprozess zur Anwendung.

8. Liechtensteinische Stiftung
    Steuerliche Aspekte
Aushebeln von Pflichtteilsrechten
Asset Protection
Was spricht für eine Liechtenstein-Stiftung?
    Die Liechtensteinische Stiftung ist eine Liechtensteiner Besonderheit, die insbesondere im familiären, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich zum Einsatz kommt und sich zur Verwaltung bestehender Vermögen oder von Finanzanteilen an anderen Gesellschaften eignet. Für rein kommerzielle Zwecke ist sie nicht geeignet.
    Nicht kaufmännisch tätige Stiftungen werden in der Regel nicht im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister (OER) eingetragen. Die Stiftungsdokumente werden dort nur hinterlegt. Damit kann Auskünfte über eine hinterlegte Stiftung, beispielsweise über Namen, Errichtungsdatum, Zusammensetzung des Stiftungsrates usw. nur bekommen, wer ein berechtigtes Interesse nachweist, so etwa ein Begünstigter, der dann aber seine Stellung als solcher beweisen muss. Damit ist die Stiftung eine Gesellschaftsform, die höchste Diskretion garantiert.
    Steuerliche Aspekte
    Seit 2010 arbeitet Liechtenstein im Bereich Steuerbetrug eng mit der EU zusammen. Das Fürstentum hat sich verpflichtet, für direkte Steuern wie Einkommen- und Unternehmenssteuern in Betrugsfällen Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Für indirekte Steuern wurde für alle Deliktarten ein Informationsaustausch vereinbart. Deutschland und Liechtenstein haben sich darüber hinaus bilateral rückwirkend ab 2010 auf einen Informationsaustausch bei Steuerhinterziehung verständigt. Abgeführt wird künftig auch die EU-Quellensteuer an den Heimatstaat des Anlegers. Das gilt auch für zwischengeschaltete Offshore-Gesellschaften und Stiftungen. Das liechtensteinische Steuersystem ist relativ unkompliziert und planbar. Gewinne werden entweder im Ausland oder in Liechtenstein besteuert. Für den Fall, dass Gewinne mit Auslandsquellensteuern auf Dividenden und Zinsen belastet sind, werden diese bereits im Ausland besteuerten Erträge in Liechtenstein nicht nochmals besteuert. Einkünfte der Stiftung aus Rechten, Lizenzen, Patenten, Dividenden, Zinsen und Finanzspekulation sind steuerfrei.
    Besteuerung bei Vermögenswidmung : Familienstiftungen bezahlen eine Gründungsabgabe von 0,1 Prozent, mindestens aber 1000 CHF. Bei Stiftungsvermögen von zwei bis zehn Millionen CHF beträgt die Steuerlast 0,0075 Prozent, ab zehn Millionen CHF 0,005 Prozent. Es gibt keine Ertrags- und/oder Gewerbesteuer.
    Laufende Besteuerung: Für den Fall, dass der Stifter und die Begünstigten nicht in Liechtenstein leben, erfolgt in Liechtenstein keine Besteuerung von Gewinn und Ertrag, abgesehen von der pauschalen Besteuerung von 1000 CHF pro Jahr, zahlbar im Voraus. Die Besteuerung von Erträgen beziehungsweise Zuwendungen aus der Stiftung erfolgt nach den steuerlichen Regelungen im Wohnsitzstaat der Begünstigten. Die Einkünfte ausländischer Familienstiftungen werden einem deutschen Begünstigten unabhängig von einer tatsächlichen Ausschüttung zugerechnet. Ausnahmen bestehen, wenn das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht des Stifters und seiner Angehörigen entzogen ist und ein steuerliches Amtshilfeabkommen zwischen den beiden Staaten besteht.
    Aushebeln von Pflichtteilsrechten
    Nach § 29 Abs. 5 PRG können ausländische Pflichtteilsansprüche gegen eine liechtensteinische Stiftung nur erhoben werden, „wenn dies auch nach dem für den Erwerbsvorgang maßgeblichen Recht zulässig ist”, also dem liechtensteinischen Recht. Eine Verurteilung der Stiftung in Deutschland – sofern überhaupt möglich – führt zu

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