Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
Vom Netzwerk:
keinem Ergebnis, da ein solches Urteil in Liechtenstein nicht vollstreckbar ist.
    Asset Protection
    Nach Art. 552 Art. 36 Abs. 1 PGR kann der Stifter bei Familienstiftungen bestimmen, dass Gläubiger von Begünstigten, die unentgeltlich Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigungen erlangt haben, diese nicht durch Zwangsvollstreckung oder aufgrund Konkurses entziehen dürfen. Zudem sind alle Widerrufs- und Änderungsrechte des Stifters und der Begünstigten vor einem Gläubigerzugriff zu schützen.
    Was spricht für eine Liechtenstein-Stiftung?
    Die steuerlichen Rahmenbedingungen haben sich durch das neue Auskunftsabkommen zwischen Liechtenstein und Deutschland positiv verändert: Bei entsprechender Gestaltung der Liechtenstein-Stiftung greift in Deutschland die Hinzurechnungsbesteuerung nach §  15 AStG nicht mehr. Die Besteuerung im Fürstentum geht gegen Null. Ausschüttungen an in Deutschland steuerpflichtige Begünstigte unterliegen seit 2010 dem günstigen Satz der Abgeltungsteuer. Und: Ausländische Familienstiftungen unterliegen nicht der bei deutschen Familienstiftungen alle 30 Jahre anfallenden Erbschaftsteuer. Da die Ausschüttung einer Liechtenstein-Stiftung in Deutschland der Erbschaftsteuerklasse III (mindestens 30 Prozent) unterliegt, bleibt die Gestaltungsmöglichkeit, beispielsweise durch Übertragung von Betriebsvermögen und Geltendmachen der 100 Prozent-Verschonung.
    Erbrecht-Shopping: Vererben und Enterben über liechtensteinische Stiftungen und Trusts
    Liechtensteinische Stiftungen und Trusts sind in der Vermögensplanung deshalb beliebt, weil sie ohne zeitliche Begrenzung einer Familie oder mehrerer Familien Vermögen über Generationen hinweg erhalten können. Stifter beziehungsweise Settlors können damit oft nachhaltig ihren Wunsch verwirklichen, ihr Vermögen (nicht) frühzeitig in die Hand ihrer Erben zu legen, die damit mitunter nicht im Sinne des Stifters/Settlors umzugehen wissen. Diese Gestaltungsfreiheit des Stifters/Settlors wird jedoch häufig durch das jeweils anzuwendende Erbrecht, dem der (verstorbene) Stifter/Settlor untersteht, stark eingeschränkt: Pflichtteilsrechte sorgen dafür, dass Schenkungen des Stifters an Stiftungen, Trusts oder andere Rechtsträger von und zugunsten Pflichtteilsberechtigten teilweise aberkannt oder ganz rückabgewickelt werden.
    Bei der Stiftungserrichtung und Nachlassplanung ist es aber von entscheidender Bedeutung, dass verschiedene Länder unterschiedliche Pflichtteilsrechte vorsehen und somit der Erblasser beziehungsweise Stifter in gewissen Grenzen ein „Erbrecht-Shopping” betreibt: Mit geschickter Rechtswahl kann er sich für jenes Erbrecht entscheiden, das seinen Vorstellungen am besten gerecht wird. Der Erblasser kann zwischen dem Heimatrecht, das heißt der Rechtsordnung des Staates, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, und dem Recht des Wohnsitzstaates wählen.
    Eine solche Rechtswahl stellt keinen Rechtsmissbrauch dar und hat in liechtensteinischen Gerichtsverfahren, die Pflichtteilsberechtigte gegen eine Liechtensteiner Stiftung beziehungsweise gegen einen Trust führen, Bestand. Damit ist die liechtensteinische Regelung wesentlich flexibler als diejenige anderer Staaten:
Deutschland hat die Rechtswahl auf inländische Grundstücke beschränkt ( Art.  25  EGBGB ).
Österreich fürchtet, durch Gestaltung der Wahlfreiheit des Internationalen Privatrechts (IPR) im Bereich des Erbrechts die Umgehung des Pflichtteilsrechtes zu ermöglichen. Österreich erkennt somit keine Rechtswahl im Erbrecht an.
Italien kennt dagegen die Rechtswahl im Erbrecht ( Art.  46  It IPRG ).
Die Schweiz erkennt die Rechtswahl zwar an, aber mit größeren Einschränkungen: Der ausländische Erblasser kann nur das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen. Eine Wahl zugunsten des Rechts an seinem letzten Wohnsitz gilt nicht ( Art.  90  Ch IPRG ).
    Maßgebend ist somit die Staatsbürgerschaft oder der Wohnsitz. Eine geschickte Rechtswahl kann jedoch nur gelingen, wenn die speziellen Wünsche und Bedürfnisse des Erblassers/Stifters darauf abgestimmt werden. Idealerweise sollte bereits bei der Errichtung einer Stiftung/eines Trusts genau geprüft werden, welche Optionen offenstehen. In manchen Fällen kann das ideale Pflichtteilsrecht sogar für die Wahl des Domizils ausschlaggebend sein: So bietet etwa

Weitere Kostenlose Bücher