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Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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ein Wohnsitz in London großzügige Steuervergünstigungen und ein internationales Erb- und Pflichtteilsrecht.
    Die Rechtswahl muss in einem Testament oder Erbvertrag getroffen werden. Nach liechtensteinischem Recht kann eine Stiftung/ein Trust dann nicht von Erben wegen Verletzung des Pflichtteilrechts angefochten werden, wenn der Stifter/Settlor zulässigerweise ein Erbrecht gewählt hat, das seinen Erben keine oder ungenügende Ansprüche gegen die Stiftung/den Trust gewährt.

10. Panamaische Stiftung
    Steueraspekte
    Die privaten panamaischen Stiftungen (Fundaciones de Interés Privado) gewährleisten eine treuhänderische Struktur für eine ordnungsgemäße Übertragung und Verfügung von Vermögenswerten zugunsten des/der Begünstigten über den Tod des Stifters hinaus. Gleichzeitig behält der Stifter zu Lebzeiten die Kontrolle über das Vermögen.
    Wichtige Merkmale einer Panama-Stiftung
Gründer einer panamaischen Stiftung können natürliche oder juristische Personen sein.
Zur Stiftungsgründung reicht ein Kapital von 10 000 US-Dollar. Die Stiftung entsteht erst mit der Eintragung der Gründungsurkunde im Öffentlichkeitsregister.
Das panamaische Stiftungsrecht kennt nur ein Gründungsdokument, welches die Stiftungsurkunde und die Statuten zusammenfasst.
Über die Stiftungsbestimmungen hinaus gehende Absprachen sind in einem Beistatut möglich. Diese tauchen nicht im Öffentlichkeitsregister auf. Es regelt Angelegenheiten, die nicht an die Öffentlichkeit gelangen sollen, unter anderem keine Angaben über Begünstigte, Vermögen der Stiftung, Ermächtigungen, Aktivitäten.
Mitglieder des Stiftungsrats dürfen sowohl natürliche oder juristische Personen, gleich welcher Nationalität, sein. Diese müssen auch nicht in Panama ansässig sein.
Die Geschäfte der Stiftung können in allen Währungen getätigt werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen und Buchhaltungspflichten sind weniger streng als bei der Liechtenstein-Stiftung. Die Bücher können in Panama oder im Ausland aufbewahrt werden.
Das nationale Erbrecht des Gründers oder des Begünstigten darf die Stiftung nicht abändern.
Gesetzlich geregelt ist, dass das „ Stiftungsvermögen ein vom übrigen Vermögen des Stifters abgesondertes, separates Sondervermögen darstellt “. Es haftet also nicht für persönliche Verbindlichkeiten des Stifters oder der Begünstigten.
Begünstigte können natürliche oder juristische Personen sein, auch der Stifter selbst.
Art.  14 LFIP legt fest, dass das am Wohnsitz des Stifters oder der Begünstigten gültige Erbrecht keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Stiftung hat. Das bedeutet, dass ein panamaischer Richter einzig und allein den Wunsch des Stifters respektieren muss.
Begünstigte der Panama-Stiftung können den vom Stifter festgelegten Zeitplan für das Vererben von Vermögen aus der Stiftung nicht verändern.
Das Gesetz verlangt keine Begrenzung der Lebensdauer der Stiftung.
Der Stifter kann einen Protektor nach seinen Vorstellungen einsetzen.
Eine staatliche Aufsicht ist im panamaischen Stiftungsrecht nicht vorgesehen.
Wichtig im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen: Stiftungsvermögen, das sich in einem Staat (außerhalb Panamas) befindet, in welchem Pflichtteilsrechte anerkannt werden, sind nicht durchsetzbar und können der Stiftung – unabhängig der panamaischen Gesetzgebung – entzogen werden.
Die panamaische Gesetzgebung legt fest, dass das Eigentum der Stiftung vom privaten Eigentum des Gründers juristisch getrennt ist. Das Eigentum der Stiftung darf daher nicht gepfändet, blockiert, Gegenstand einer Klage oder anderer Gläubiger-Maßnahmen werden.
Ausnahme: Legitime Ansprüche Begünstigter. Für die Panama-Stiftung bestehen gesetzliche Schutzmechanismen gegen Ermittlungsverfahren oder das Einfrieren von Vermögenswerten.
Gemäß Art.  28 LFIP können sich im Ausland gemäß ausländischem Recht rechtmäßig gegründete Stiftungen freiwillig dem Panamaischen Gesetz für Privatstiftungen unterstellen.
Panamaische Stiftungen können gemäß Art.  32 LIFP ihren Sitz oder Vermögenswerte ins Ausland verlegen beziehungsweise transferieren oder sich der ausländischen Jurisdiktion unterstellen.
    Steueraspekte
    Gründungssteuer: 50 US-Dollar
    Jahresgebühr:

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