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Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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250 US-Dollar
    Solange Einkünfte der Panama-Stiftung aus Offshore und nicht aus Panama stammen, ist die Stiftung steuerfrei.
    Panama kennt weder Erbschaft-, Kapitalertrag- noch Gewinnsteuer, es sei denn, die Erträge stammen aus einer Panama Corporation.

11. U.S.-Corporation
    Das vorab: Steuersparen auf die Schnelle mit einer Delaware-Billig-Corporation klappt nicht. Erfährt der Fiskus, dass der Beginn der „cleveren“ Steuersparmaßnahme mit dem Gründungsdatum übereinstimmt, wird dem Steuerpflichtigen Gestaltungsmissbrauch unterstellt. Die Corporation sollte daher schon drei bis fünf Jahre gemeldet sein. Man sollte sich den Anbieter einer U.S.-Corporation deshalb schon genauer ansehen. Es gibt nur einige wenige Adressen, die funktionsfähige Corporations „auf Lager“ haben.
    Um steuermindernde Effekte mit einer U.S.-Corporation zu erzielen, darf diese keine Briefkastenfirma, sondern muss juristisch korrekt konzipiert im Handelsregister des jeweiligen U.S.-Bundesstaates eingetragen sein und eine Steuernummer, eine Telefonnummer, eine U.S.-Straßenadresse (nicht P.O. Box), eine U.S.-Bankverbindung sowie ein U.S.-Direktorium vorweisen. Erst dann lassen sich Steueroptimierungen erzielen.
    Beim Immobilienverkauf etwa kann man die Gewinnversteuerung vermeiden. Dazu gründen Sie eine U.S.-Holding als Muttergesellschaft und für jede Immobilie eine Tochter-Corporation. Die Immobilie wird vor dem Verkauf im Grundbuch auf den Namen der Tochter-Corporation eingetragen. Dies ist sogar im deutschen Grundbuch möglich. Hier ist das Finanzamt nach Sicherstellung der Grunderwerbsteuer verpflichtet, die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen ( BFH, Beschl. vom 12. 06. 1995 ). Beim Weiterverkauf geschieht im Grundbuch gar nichts, weil nicht die Immobilie, sondern die Corporation verkauft wird. Auch steuerlich hat das keine Folgen, da der Verkaufserlös von der U.S.-Mutter-Corporation eingestrichen wird.
    Wer daher Geld über eine U.S.-Corporation managt, kann darüber im U.S.-Börsen– oder –Immobilienmarkt investieren, ohne mögliche Profite daraus in Europa versteuern zu müssen. Die Aktien der Corporation unterliegen keiner Gewinnsteuer, die Gesellschaft muss auf das eingezahlte Kapital keine Einkommensteuer zahlen. Während Ausländer bei U.S.-Immobilienverkäufen einer Quellensteuer unterliegen, ist die Corporation davon befreit. Will man auch die U.S.-Steuern mindern, kann man das problemlos über eine zwischengeschaltete Offshore Holding Corporation erreichen. Voraussetzung dafür ist, dass die „Willensbildung“ der Geschäftsleitung juristisch stichfest nach den U.S.-Vorschriften erfolgt. Um hier Fehler auszuschließen, sollte man sich in jedem Fall juristisch und steuerlich vor Ort beraten lassen.
    Weitere Informationen:
    U.S. Corporation Services, Inc., E-Mail: [email protected]

12. Exempt Company
    Die in der Regel für nicht ansässige Personen steuerfreie Gesellschaftsform britischen Ursprungs ist heute weltweit im Angebot. Bevorzugt werden Patente, Warenzeichen, Urherberrechte oder Beteiligungen über eine Exempt Company gehalten. Wer ausschließlich Wertpapiervermögen und sonstige Einlagen beispielsweise in der Karibik verwalten will, kann schon für rund 1000 US-Dollar eine „Exempted Company“ gründen. Der Eigentümer kann von Europa aus über Kreditkarten jederzeit Bargeld von den Konten der Gesellschaft abheben. Mit der Firmengründung erhält man auch die Garantie, von jeder Abgabenpflicht befreit zu sein. Der wirtschaftlich Berechtigte und allgemeine Informationen über den Firmeninhaber müssen gegenüber der Bank bekannt gemacht werden. Bis zum Einlagekapital von 50 000 US-Dollar sind nur minimale jährliche Lizenzgebühren fällig.

13. Trust und Offshore-Trust
    Der Trust ist eine Spezialität angelsächsischen Rechts. Er ähnelt der deutschen Familienstiftung und bietet sich an, um Vermögenswerte möglichst steuersparend auf Erben zu übertragen. Der Trustgründer überträgt sein Vermögen auf den Trust, der von einem Trustverwalter (Trustee) gemanagt wird. Der Begünstigte des Trusts ist fast immer identisch mit dem Gründer. Der Trust unterliegt in den meisten Steueroasen keiner Besteuerung. Die deutschen Finanzbehörden gehen bei der Erbschaft- und Vermögensteuer leer aus. Die meisten Trusts haben zwei Statuten:

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