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Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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Ein offizielles, das den strengen Ansprüchen der deutschen Finanzbehörden genügt, und ein geheimes, in dem der tatsächliche Wille des Trustgründers zum Ausdruck kommt.
    Der Trust unterscheidet sich von der Stiftung dahingehend, dass dieses Rechtskonstrukt nicht selbst das Zweckvermögen hält, sondern das Eigentum hieran beim Trustee liegt. Dem Trust steht grundsätzlich keine eigene Rechtsfähigkeit zu. Vermögen wird auf den Trustee übertragen, der „legal owner” wird. Gleichzeitig wird das Vermögen mit einer Zweckbestimmung übertragen, an die sich der Trustee halten muss. Die Begünstigten sind insoweit „equitible owner”. Diese Verpflichtungen treffen den Trustee so lange, wie er Organ des betreffenden Trusts ist. Scheidet er aus, wird er von ihnen befreit. Die Verpflichtungen hängen letztlich am Trustvermögen.
    Ein unter Lebenden errichteter Trust unterliegt dem Gründungsstatut. Der Tod des Trustsettlors ändert nicht die anwendbare Rechtsordnung. Die einzelnen Trustjurisdiktionen unterscheiden sich insbesondere durch die unterschiedlich lang ausgestaltete „rule against perpetuities” – eine Regelung, die sich gegen langfristige Vermögensbindungen richtet. Nach dieser Regelung muss etwa auf den Channel Islands regelmäßig spätestens nach Ablauf von 21 Jahren nach dem Tod des Settlors oder einer anderen frei bestimmbaren Person, welche am Tag der Trusterrichtung gelebt hat, der Trust enden. In einigen Ländern des angloamerikanischen Rechtskreises ist die „rule against perpetuities” aber verlängert oder komplett aufgehoben worden, beispielsweise auf den Cayman Islands .
    Für deutsches Vermögen hat der BGH entschieden, dass ein Trustrechtsverhältnis aus strukturellen Gründen mit dem ordre public unvereinbar ist. Ein wirksames Trustverhältnis kann an den dem deutschen Sachrecht unterstehenden Wirtschaftsgütern deswegen derzeit (noch) nicht begründet werden. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich eines im Ausland gelegenen Immobilienvermögens. Auch die lebzeitige Errichtung eines Trusts unterliegt Restriktionen. Da das deutsche Recht die gespaltene Rechtsinhaberschaft des Trusts nicht zulässt, können beispielsweise in Deutschland gelegene Immobilien, Beteiligungen an deutschen Personen- und Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland nicht wirksam auf einen Trust übertragen werden.
    Als Gestaltungsansatz muss daher eine ausländische Kapital- oder Personengesellschaft zwischengeschaltet werden. Diese hat einem Recht zu unterstehen, das das aufgespaltene Trusteigentum akzeptiert. Ob die Auffassung des BGH dauerhaft aufrechterhalten bleiben kann, nachdem er den Zuzug liechtensteinischer Kapitalgesellschaften (inklusive Liechtenstein-Trust) für zulässig erklärt hat, erscheint fraglich. Auch werden Trusts in Deutschland steuerlich schärfer besteuert als ausländische Familienstiftungen. Bei ihnen sind auch satzungsmäßige Ausschüttungen an sogenannte Zwischenberechtigte schenkungsteuerpflichtig, während das bei ausländischen Familienstiftungen nicht der Fall ist. Ertragsteuerlich ist der Trust entweder als nicht existent anzusehen oder es erfolgt eine Hinzurechnung der Trusterträge, unabhängig von den tatsächlichen Ausschüttungen an den Trust-Errichter oder die steuerpflichtigen Trust-Begünstigten.
    Da der Erbschaftsteueranfall bei einem Trust verzögert werden kann, bestimmt das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, dass auch die Errichtung sogenannter „Vermögensmassen”, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, entsprechend der Errichtung einer Stiftung erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig ist. Die Errichtung eines Trusts, der in diesem Sinne als Vermögensmasse anzusehen ist, wird damit in der ungünstigen Steuerklasse III besteuert. Auch wird das in der Regel gegebene verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Trust-Errichter und Trust-Begünstigtem steuerlich nur im Rahmen einer Trust-Auflösung berücksichtigt. Hinzu kommt, dass beim Trust – anders als bei der Stiftung – auch Zuwendungen an sogenannte Zwischennutzungsberechtigte (jene Begünstigte, die bereits vor Trust-Auflösung von Trust-Erträgen profitieren) steuerpflichtig sind.
    Damit in Deutschland keine steuerliche Vermögenszurechnung erfolgt, ist es für den Trust-Gründer erforderlich,

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