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Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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das Vermögen unwiderruflich (irrecocable) auf den Trustee zu übertragen, ohne Vorbehalt von Weisungsrechten an den Treuhänder. Wie bei der deutschen Treuhandstiftung kann das Vermögen anonym bleiben, weil es bei Trusts keine staatliche Trustaufsicht gibt.

14. Was Steuerpflichtige beim Einsatz einer Offshore-Gesellschaft erwartet
    Der Gesetzgeber hat durch das Außensteuerreformgesetz die Durchgriffsbesteuerung für passive Oasengesellschaften angeordnet. Seitdem hat der Steuerbürger eine besondere Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten – mit einer Umkehr der Beweislast zulasten des Steuerpflichtigen. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat die Missbrauchstatbestände für den Außensteuerbereich in den letzten Jahren normiert – beispielsweise mit der Nichtanerkennung von Domizilgesellschaften – und Verfahrenslasten im Außensteuerrecht zugunsten der Finanzverwaltung verschoben: Formale Hindernisse gegen den – durch die EU erweiterten und in der Praxis verstärkten – internationalen Auskunftsaustausch sind weggefallen.
    In den vergangenen Jahren sind zudem die Missbrauchsregeln bei den Kapitalertragsteuern von Ausländern gesetzlich konkretisiert worden. Domizilgesellschaften in Oasen haben demnach keine Chancen auf Erstattung der Kapitalertragsteuer von Zinsen und Lizenzen, wenn sie die ihnen zugeschriebenen Funktionen nicht selbst ausfüllen können. Dies alles scheint an vielen deutschen Steuerpflichtigen und ihren ausländischen Beratern vorbeigegangen zu sein. Auch inländische Steuerberater interessieren sich offensichtlich in vielen Fällen nicht genügend für diese Gefahren. Eigentlich braucht der Steuerberater ja nur das Vorgehen der Betriebsprüfer am konkreten Fall nachzuvollziehen.

15. Was Sie beim Einsatz einer Offshore-Gesellschaft beachten sollten
    Nicht jede Oasengesellschaft ist die richtige. Bei dem, was in den Wochenendausgaben der Zeitungen häufig an „Firmen“ mit Sitz in einer Oase angeboten wird, handelt es sich um „Briefkastenfirmen“, die vom deutschen Fiskus steuerlich in der Regel nicht anerkannt werden. Dieser vermutet immer dann eine Briefkastengesellschaft, wenn der Sitz ein Niedrigsteuerland ist, es keine plausiblen wirtschaftlichen Gründe für die Einschaltung einer solchen Gesellschaft gibt, der Gesellschaft Personal und Ausstattung fehlen und die Geschäfte der Gesellschaft nachweisbar vom Inland aus und nicht im Ausland geführt werden. Im Zweifelsfall muss der Steuerpflichtige den Gegenbeweis antreten. Dann helfen nur Belege über tatsächlich abgewickelte Geschäfte, Mietverträge, Arbeitsverträge und Protokolle, die dokumentieren, dass alle wesentlichen kaufmännischen und gesellschaftsrechtlichen Schritte am Auslandssitz der Gesellschaft entschieden wurden.

16. Einsatzmöglichkeiten von Auslandsstiftungen und Trusts
    Vermögenskonsolidierung
Steueroptimierung
Asset Protection
Estate Planning
    Mit Stiftungen und Trusts legt ein Vermögensinhaber fest, wer sein Vermögen oder einen Teil davon in Zukunft halten und verwalten soll und wie dieses Vermögen an bestimmte Begünstigte zu verteilen ist. Da diese Rechtsträger meist ein „ewiges“ Leben genießen, kommt es in Bezug auf die ihnen gewidmeten Vermögensteile in der Regel nicht zu einem Erbfall. Die Vermögenswerte fallen somit nicht unter den Nachlass des Erblassers, sondern verbleiben als Stiftungs- oder Trustvermögen unter der Verwaltung der entsprechenden Gremien, die den Wünschen des Vermögensinhabers entsprechend Ertrag und/oder Substanz des Vermögens an die Begünstigten verteilen. Damit können für bestimmte Teile des Vermögens Regelungen getroffen werden, die nicht der gesetzlichen Erbfolge unterliegen beziehungsweise von testamentarischen Bestimmungen abweichen.
    Das ist aber nicht unbeschränkt möglich: Steht ein Nachlass unter einer Rechtsordnung, die sogenannte gesetzliche Pflichtteile kennt, müssen diese auch bei Widmung von Vermögenswerten an Stiftungen und Trusts beachtet werden. Eine Verletzung dieser gesetzlichen Regeln hätte die Anfechtbarkeit der Stiftung oder des Trusts als Ganzes oder zumindest im Umfang der überhöhten Widmung zur Folge.
    Vermögenskonsolidierung
    Stiftungen und Trusts werden vermehrt eingesetzt, um Vermögenden eine Konsolidierung ihres oft weitverzweigten Vermögens zu ermöglichen.

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