Steueroasen Ausgabe 2013
deutschen Fiskus entgeht man auch im Ausland nicht
Offshore-Trust
Ob österreichische Privatstiftung, liechtensteinische Familienstiftung, panamaische Treuhandstiftung oder Trusts im anglo-amerikanischen Raum â trotz häufig aufwendiger Gestaltungskonstruktionen lässt sich für vermögende Deutsche in diesen âSteueroasenâ bei näherer Betrachtung häufig keine steuerliche Vergünstigung erreichen, da der deutsche Fiskus sein Instrumentarium zur Eindämmung der Kapitalflucht ständig schärft. Schenkungsteuer, Wegzugbesteuerung oder verschärfte Zurechnungsbesteuerung sind als Beispiele zu nennen. Die Errichtung einer ausländischen Familienstiftung ist für deutsche Stifter daher nur noch in sehr begrenzten Ausnahmefällen ein interessantes Gestaltungsinstrument bei Vermögensübertragungen an künftige Generationen oder beim Zusammenhalten von Unternehmen.
Steuer-Pauschalabgabe für Stiftungen in Steueroasen
Zinsen, Kursgewinne, Dividenden und andere Erträge werden bei Stiftungen in Steueroasen selbst dann vom deutschen Fiskus erfasst, wenn die Stiftung keine Ausschüttungen vornimmt. In den Fällen kommt es hierzulande zu einer pauschalen Einkommenszurechnung, sowohl beim Stifter als auch bei seiner Familie oder anderen Begünstigten.
Zwar sind solche Privatstiftungen im Domizilland selbst steuerpflichtig, doch der Bundesfinanzhof hatte 2009 entschieden, dass sich dortige Einrichtungen steuerlich kaum von einer Vermögensverwaltung bei einer heimischen Bank unterscheiden. Das hat den Vorteil, dass Gründung, Einzahlungen und die spätere Auflösung nicht mehr der Schenkungsteuer unterliegen. Sofern Stifter oder Begünstigte ihre Erträge beim Finanzamt deklarieren, ist die Belastung jetzt nicht höher als bei der normalen Kapitalanlage. Thesauriert die Stiftung aber ihre Erträge, fallen mangels Zufluss keine Einnahmen an.
Entkommen können Betroffene nur, wenn sie ihre Stiftung in Staaten gründen, die dem heimischen Fiskus Auskunft erteilen. Dann dürfen sie dem Finanzamt belegen, dass sie aus der Stiftung nicht begünstigt sind. Sitzt die Geschäftsführung hingegen in verschwiegenen Regionen, schlägt der Fiskus das Einkommen pauschal zu. Finanzbeamte können seit 2010 für enttarnte Stiftungen pauschal alle Einnahmen ansetzen und Hinterziehungszinsen erheben. Das gilt rückwirkend auch für alle nicht bestandkräftigen Steuerfestsetzungen.
Offshore-Trust
Da bei dieser Gesellschaftskonstruktion das Eigentum der Gesellschaft vom Nutzungsrecht, das einer anderen Person eingeräumt wird, getrennt wird, kommt der Offshore-Trust meist bei der Planung umfassender internationaler Steuerregelungen oder für internationale Nachlassregelungen zum Einsatz.
Die steuerliche Behandlung von Offshore-Trusts nach dem Steuerentlastungsgesetz
Für deutsche Steuerpflichtige ist zu beachten, dass die testamentarische Errichtung eines Trusts wegen des zwingend anzuwendenden deutschen Erbrechts grundsätzlich nicht möglich ist. Eine Ausnahme besteht in Einzelfällen hinsichtlich im Ausland belegenem Grundvermögen. Ferner unterliegt auch die lebzeitige Errichtung eines Trusts strengen Restriktionen: Da das deutsche Recht die gespaltene Rechtsinhaberschaft des Trusts nicht zulässt, können beispielsweise in Deutschland belegene Grundstücke, Beteiligungen an deutschen Personengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland nicht wirksam auf einen Trust übertragen werden. Ertragsteuerlich konnten mit einem Trust schon in der Vergangenheit kaum nennenswerte Vorteile erzielt werden. Denn entweder ist der Trust steuerlich als nicht existent anzusehen oder es erfolgt eine Hinzurechnung der Erträge des Trusts unabhängig von den tatsächlichen Ausschüttungen an den Errichter oder die in Deutschland steuerpflichtigen Begünstigten.
Mit einem Trust Erbschaftsteuer überspringen
Demgegenüber lieà die Möglichkeit, bei der Erbfolge mehrere Generationen quasi zu âüberspringenâ, den Trust vor allem erbschaftsteuerlich äuÃerst interessant werden. Dem kam zugute, dass die Finanzrechtsprechung schon seit den 20er-Jahren mangels einer steuergesetzlichen Regelung im Falle unwiderruflich errichteter Trusts, bei denen der Trustee hinsichtlich der Verwendung des Trustvermögens einen bestimmten Ermessensspielraum hatte, von einem aufschiebend
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