Steueroasen Ausgabe 2013
sowie bei der Ausschüttung an die Begünstigten. Im Einzelfall kann es sogar zur faktischen Zurechnung des Vermögens und Einkommens kommen, das der Rechtsträger fernab vom jeweiligen Domizilstaat der dahinterstehenden wirtschaftlichen Berechtigten erzielt.
Die steuerliche Behandlung der Einbringung von Vermögenswerten in diese Instrumente ist heute in den kontinentaleuropäischen Staaten weitgehend nivelliert. Mit Ausnahme gemeinnütziger Strukturen wird die Vermögensübertragung des Vermögensinhabers in eine Stiftung oder in einen Trust steuerlich in der Regel als Schenkung beziehungsweise â im Fall der Errichtung auf den Todesfall â als Erbschaft taxiert. Dabei finden die üblichen nationalen Begünstigungen â in Deutschland etwa die Steuerklassen I und II â im Rahmen des deutschen Schenkungs- beziehungsweise Erbschaftsteuerrechts häufig keine Anwendung, da die verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem einbringenden Vermögensinhaber und der Rechtsstruktur von den deutschen Finanzbehörden nicht anerkannt wird. Auch dann nicht, wenn die in der Begünstigtenordnung vorgesehenen Personen eine solche zulassen würden.
Beim Einsatz einer deutschen Familienstiftung fällt auÃerdem die Erbschaftsteuer an, welche alle 30 Jahre erhoben wird und den ansonsten bei einem Vermögensübergang durch Erbschaft anfallenden Steueranteil ausgleichen soll. Bei einer Auslandsstiftung erfolgt die Anwendung des § 15 AStG , der eine Zurechnung von Einkommen und Vermögen beim deutschen Stifter, Bezugs- oder Anfallsberechtigten vorsieht, soweit diese in Deutschland unbeschränkt oder erweitert steuerpflichtig sind und die Stiftung mindestens 50 Prozent von deutschen Steuerpflichtigen beherrscht wird. Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen an in einem kontinentaleuropäischen Land steuerpflichtige Begünstigte werden in der Regel als Einkommen taxiert. Unabhängig davon, ob der Ertrag aus dem Stiftungsvermögen einen Zinsertrag oder â in einzelnen Staaten â einen steuerfreien Kapitalertrag darstellt.
Steuerliche Unterschiede zwischen Trust und deutscher Stiftung
Einsatz von Stiftungen zur Asset Protection
Wann immer es um Vermögens-, Korruptions- oder Steuerdelikte von Vorständen, Geschäftsführern oder Managern geht, sind Staatsanwaltschaften auf den Plan gerufen. Denn wer Schäden für Unternehmen, deren Inhaber oder den Staat verursacht hat, soll künftig dafür zur Verantwortung gezogen werden. Mit allen Konsequenzen für vorhandenes Privatvermögen. Ein seriöser Vermögensschutz beginnt rechtzeitig vor dem Entstehen existenzbedrohender Ansprüche von Gläubigerseite â auch von Ehegatten â und vor einer Krise. Die Vermögensübertragung in in- und ausländische Stiftungen oder Trusts gehört dazu. Dabei geht es nicht darum, Vermögenswerte etwa noch kurz vor einer Insolvenzeröffnung ins Ausland zu transferieren. Das ist entweder mit Strafe bedroht oder mit Anfechtungsrechten sanktioniert.
Vermögensschutz durch Einsatz ausländischer Familienstiftungen und Trusts
Beim Einsatz ausländischer Familienstiftungen sind Gestaltung und Folgen ähnlich einer inländischen privatnützigen Stiftung. MaÃgeblich ist dabei das Recht, dem die Wirkung von Rechtshandlungen unterliegt ( § 19  AnfG ).
Trusts unterscheiden sich von Stiftungen dadurch, dass der Trust das Zweckvermögen nicht selbst hält, sondern das Eigentum hieran beim Trustee liegt. Auch steht dem Trust keine eigene Rechtsfähigkeit zu. Der Trustee wird âlegal ownerâ des Vermögens. Sämtliche Vermögensübertragungen erfolgen zweckbestimmt. Der Trustee muss sich daran halten. Begünstigte des Trusts sind sogenannte âequitable ownerâ.
Wichtig: Aufgespaltenes Trusteigentum ist aus deutscher Sicht (noch) nicht anerkannt.
Eingeschränkte Kontrolle über Vermögenswerte
Stiftungen und Trusts können verschiedenartig ausgestaltet werden und einen höheren oder geringeren Grad an Mitwirkungsrechten des Vermögensinhabers vorsehen. Je stärker indes die Kontroll- und Einflussrechte des Vermögensinhabers ausgestaltet sind, desto gröÃer ist die Gefahr eines Durchgreifens und der Zurechnung des Rechtsträgervermögens auf den Vermögensinhaber. Fehlender Gläubigerschutz und nachteilige Steuerfolgen sind dann die Regel.
19. Dem
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