bedingten Erwerb durch die Begünstigten ausgegangen ist, da nach der Systematik unseres Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes nur tatsächlich eingetretene Bereicherungen der Steuer unterworfen werden können.
Mit anderen Worten: Bereichert im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes konnten immer nur die Begünstigten werden, nie jedoch der Trustee, der das Vermögen ja nur fremdnützig verwalten darf. Wenn nun aber der Vermögensanfall bei den Begünstigten von einer Ermessungsentscheidung des Trustee abhängig gemacht wurde, konnte auch bei diesen eine erbschaft- beziehungsweise schenkungsteuerliche Bereicherung erst angenommen werden, wenn das Vermögen tatsächlich an sie ausgekehrt wurde. In diesem Sinne aufschiebend bedingt war nach der gefestigten Finanzrechtsprechung damit zwar jede einzelne Zuwendung an die Begünstigten im Laufe mehrerer Jahre, nicht jedoch die Vermögensübertragung auf den Trustee.
Mit Blick auf die Möglichkeit, die Entstehung der Erbschaftsteuer zu verzögern, bestimmt das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz jetzt, dass unter anderem auch die Errichtung sogenannter âVermögensmassenâ, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, entsprechend der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung erbschaft- oder schenkungsteuerpflichtig sein soll. Die Errichtung eines Trusts, der in diesem Sinne als Vermögensmasse anzusehen ist, wenn das in den Trust gegebene Vermögen wirtschaftlich weder seinem Errichter noch den Begünstigten zugerechnet werden kann, wird damit in der ungünstigen Steuerklasse III besteuert.
Was bei Ausschüttung steuerlich gilt
Das zumeist gegebene verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Settlor und Begünstigten findet â wie auch bei einer Familienstiftung â nur im Rahmen der Auflösung des Trusts Berücksichtigung, indem hier diejenige Steuerklasse zur Anwendung gebracht wird, die im Falle einer unmittelbaren Zuwendung vom Errichter an den Treubegünstigten einschlägig wäre. Anders als bei Stiftungen sollen auch Zuwendungen an sogenannte Zwischennutzungsberechtigte â jene Begünstigte, die bereits vor Auflösung des Trusts an dessen Erträgen teilhaben können â steuerpflichtig sein. Mit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, âSteuerschlupflöcherâ zu schlieÃen, unterliegt damit das in einen Trust gegebene Vermögen durch das Steuerentlastungsgesetz jetzt im Ergebnis dreimal der Besteuerung.
Wichtig:
Im Falle des Ablebens des Trust-Eigentümers ermöglicht der Offshore-Trust den Angehörigen oder zuvor bestimmten anderen Personen, die vorhandenen Nachlasswerte schnell und steuerfrei zu übernehmen. Auch lässt sich darüber beispielsweise ein NieÃbrauchrecht zugunsten des noch lebenden Ehegatten sichern.
Ãhnliche Verfügungsbeschränkungen für Erben lassen sich aber auch im deutschen Recht erreichen, durch Vollmacht, Treuhand, Gesellschaftsvertrag oder Testamentsvollstreckung. Hier, genauso wie bei einer Auslandsstiftung oder einem Trust, gilt aber: âTrau keinem Treuhänder.â Denn kommt es bei dieser Fremdbestimmung zu Unterschlagungen, was erfahrungsgemäà immer wieder passiert, müssen der Settlor und die Beneficiaries ihr Recht am Standort des Trusts beziehungsweise der Stiftung suchen â vielfach in weit entfernten Ländern. Dort scheitern sie fast regelmäÃig.
20. Stiftungsexperten
Stiftungsgründung
Deutschland
SJ Berwin LLP
Prof. Dr. Andreas Söffing
Atrium am Opernplatz, Bockenheimer Anlage 46
D-60322 Frankfurt a. M.
Tel.: 069-5 05 03 25 00, Fax: 069-5 05 03 24 99
E-Mail:
[email protected] Flick Gocke Schaumburg
Dr. Frank Hannes
Johanna-Kinkel-StraÃe 2â4, D-53175 Bonn
Tel.: 0228-9 59 40, Fax: 0228-9 59 41 00
E-Mail:
[email protected] Taylor Wessing
Dr. Michael Sommer/Dr. Axel Godron
Isartorplatz 8, D-80331 München
Tel.: 089-21 03 80, Fax: 089-21 03 83 00
E-Mail:
[email protected] Schweiz
Berenberg Bank (Schweiz) AG
Gianni Porpiglia
Kreuzstrasse 5, CH-8034 Zürich
Tel.: 0041-44-2 84 20 20, Fax: 0041-44-2 84 20 22
E-Mail:
[email protected] Dufour Advokatur Notariat
Dr. Christoph Degen
Dufourstrasse 49, CH-4010 Basel
Tel.: 0041-61-2 05 03 03, Fax: 0041-61-2 05 03 04
E-Mail:
[email protected] Ãsterreich
Honsig & Küenburg, Rechtsanwälte
Dr. Meinrad