Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
Vom Netzwerk:
Sachverhaltsermittlung zwischenstaatliche Amtshilfe „nach Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen“. Das bedeutet, dass die zwischenstaatliche Amtshilfe zur Sachverhaltsaufklärung oder zur Klärung der steuerrelevanten Verhältnisse eines Steuerpflichtigen (§§ 85, 88 AO) erforderlich sein muss; insbesondere findet § 112 Abs. 1 AO Anwendung. Gemäß der Vorschrift kann die deutsche Finanzbehörde nur dann eine ausländische Behörde ersuchen, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann, zur Durchführung der Aufgabe auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann, zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden oder die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand selbst vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.
    Zwischenstaatliche Amtshilfe soll also erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung im Inland (durch den Steuerpflichtigen, § 90 Abs. 2 AO) entweder nicht zum Ziel geführt hat oder wenig Erfolg versprechend ist. Die inländischen Aufklärungsmittel müssen also ausgeschöpft sein, ehe von der Amtshilfe Gebrauch gemacht wird (sogenanntes Subsidiaritätsprinzip).
    Die Verwertbarkeit von Informationen, die nach Maßgabe des § 117 Abs. 1
erlangt worden sind, setzt nicht voraus, dass die deutsche Finanzverwaltung dafür ein Ersuchen gestellt hat. Ausländische Behörden können auch Spontanauskünfte erteilen, z.B. auf der Grundlage des EG-Amtshilfe-Gesetzes. Ausländische Behörden erteilen Amtshilfe nach Maßgabe bilateraler Abkommen und völkerrechtlicher Verträge wie z.B. der Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs).
    Deutsche Finanzbehörden können ihrerseits nach den Vorschriften des § 117 Abs. 2 bis 4 AO ausländischen Behörden Amtshilfe gewähren. Abs. 2 sieht Amtshilfe im Rahmen „innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes“ vor, Abs. 3 lässt sogenannte „Kulanzauskünfte“ zu, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der vierte Absatz enthält verfahrensrechtliche Vorschriften; er räumt den Beteiligten insbesondere das Recht auf Anhörung (§ 91 AO) ein, bevor Auskünfte und Unterlagen dem ersuchenden Staat übermittelt werden.
    Rechtshilfe, und dies sollte unterschieden werden, vollzieht sich dagegen auf Gerichtsebene durch ein Gericht oder für ein Gericht, wenn entsprechendes Handeln begehrt wird bzw. zur Durchführung der rechtspflegerischen Aufgaben erforderlich ist. Der fünfte Unterabschnitt der AO (§§ 111 bis 115, 116, 117) spricht einheitlich von „Rechts- und Amtshilfe“, wohl deshalb, weil auch Justizbehörden gegenüber den Finanzbehörden zur Auskunft verpflichtet sind.
    Rechtshilfe wird aufgrund von Staatsverträgen, bi- und multilateralen Rechtshilfeübereinkommen gewährt. Auskünfte nach den Vorschriften der zwischenstaatlichen Rechtshilfe in Strafsachen kommen dann zur Anwendung, wenn die Finanzbehörde als Strafverfolgungsbehörde in einem Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung ermittelt oder als zuständige Verwaltungsbehörde in einem Bußgeldverfahren zur Ermittlung einer Steuerordnungswidrigkeit tätig wird. Rechtshilfe schließt Amtshilfe nicht aus. Selbst wenn bereits ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist, können Auskünfte zum Zweck der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auf dem Amtshilfeweg erteilt werden.
Das Bankgeheimnis in der Hierarchie der Amts- und Rechtshilfe
    Die folgende Grafik illustriert die Einordnung des Bankgeheimnisses aus fiskalischer Sicht in der Hierarchie der neuen Amtshilfe auf Basis von Steuerinformationsaustausch- und OECD-konformer Doppelbesteuerungsabkommen.
    Abbildung 1: Pyramide der Rangstellung fiskalischer Bankgeheimnisse bei Auskunfts-
ersuchen an diskrete Anlageländer
    Bankgeheimnisse stehen – rein fiskalisch betrachtet – am „Ende“ eines Prozesses zur Gewährung von Amtshilfe. Daher muss der steuersensitive Geldanleger nicht allein auf die Regelungen in den Bankgeheimnissen abstellen, sondern die generelle

Weitere Kostenlose Bücher