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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Steuerzwecke nicht mehr entgegen.
    Anlegerhinweis 15
    Ein fiskalisches Bankgeheimnis ist somit ad acta gelegt.
Der OECD DBA-Auskunftsstandard (OECD 26) im Überblick
    Steuerpflichtige, die in mehreren Staaten ansässig sind, sind regelmäßig von einer Doppelbesteuerung betroffen, weil die meisten Staaten nicht nur Einkünfte aus inländischen, sondern auch aus ausländischen Geschäftsvorgängen (also das gesamte Welteinkommen) der Besteuerung unterwerfen. Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sollen dies verhindern.
    Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind völkerrechtliche Verträge, die die Vermeidung solcher doppelten Steuerbelastungen zum Ziel haben. Dies wird dadurch erreicht, dass entweder ein Vertragsstaat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht (Freistellungsmethode) oder der andere die bereits bezahlte Steuer auf seinen Steueranspruch anrechnet (Anrechnungsverfahren).
    Die Gewährleistung einer reibungslosen Abwicklung der DBA bedingt notwendigerweise einen ausreichenden Informationsfluss zwischen den für das Besteuerungsverfahren zuständigen Behörden. Die OECD-Standards basieren auf dem Grundprinzip, dass die Gewährleistung der Vermeidung einer Doppelbesteuerung notwendigerweise einen ausreichenden Informationsfluss zwischen den für das Besteuerungsverfahren zuständigen Behörden – sprich den Finanzbehörden – bedingt. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat hierzu in ihren DBA-Musterabkommen Informationsaustauschstandards entwickelt, die Gegenstand der Diskussionen über die Bekämpfung von Steuerhinterziehung geworden sind. Art. 26 OECD-MA 2008 lautet:
    â€ž(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
    (2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.
    (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
    a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
    b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
    c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
    (4) Wenn ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen ersucht, wendet der andere Vertragsstaat zur Beschaffung der Informationen seine innerstaatlichen Ermittlungsbefugnisse an, auch wenn er die Informationen nicht für seine eigenen Steuerzwecke benötigt. Die Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Absatzes 3; diese sind aber nicht so auszulegen, als erlaubten sie einem Vertragsstaat, die Erteilung der Informationen abzulehnen, nur weil er kein eigenes Interesse an ihnen hat.
    (5) Absatz 3 ist nicht so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen abzulehnen, nur weil sie sich im Besitz einer Bank, einer anderen Finanzinstitution, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie

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