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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.“
    Die Vorschrift sieht vor, dass generell alle Auskünfte übermittelt werden können, die zur Anwendung der DBA oder des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaates über die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind.
    Der Knackpunkt dieser Vorschrift ist, dass nach dem OECD-MA auch Bankinformationen allgemein und nicht nur bei Verdacht auf Steuerhinterziehung oder nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ausgetauscht werden können. Es reicht vielmehr aus, dass die Kontoinformationen für Besteuerungszwecke relevant sind, was praktisch immer der Fall ist. Auch dürfen nationale Bankgeheimnisse dem Auskunftsaustausch für fiskalische Zwecke nicht entgegenstehen.
    Hintergrund ist folgender: Bisher war es so, dass unter ein Bankgeheimnis fallende Informationen nur bei Verdacht auf Steuerbetrug (war beim Schweizer und Luxemburger Bankgeheimnis der Fall) oder – wie in Österreich – nach Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zu übermitteln waren. Um einen solchen Verdacht auf Steuerbetrug zu begründen bzw. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten, bedurfte es bisher regelmäßig konkreter Beweise über eine vermutlich vorliegende Steuerhinterziehung. Ein konkreter Beweis konnte aber wegen fehlender Informationen – bedingt durch den bisherigen Bankgeheimnisschutz – oftmals nicht geführt werden. So sind viele Rechtshilfeersuchen mangels ausreichender Begründung im Sande verlaufen. Darauf dürfen Steuerpflichtige künftig nicht mehr hoffen.
Das OECD-Musterabkommen für die Ausarbeitung von Steuerinformationsaustauschabkommen (Tax Information Exchange Agreements)
    Gemäß Artikel 1 des Musterübereinkommens (Object and Scope of the Agreement) leisten die Vertragsstaaten gegenseitige Amtshilfe mittels eines umfassenden Informationsaustausches. Der Auskunftsverkehr soll sämtliches Datenmaterial umfassen, das voraussichtlich erforderlich ist zur:
Ermittlung der Steuerpflicht und der maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen („determination“),
Steuerfestsetzung und Steuerbeitreibung („assessment and collection of taxes“),
Rückerlangung und Vollziehung bereits verkürzter Steuern („recovery and enforcement of tax claims“),
Ermittlung oder strafrechtlichen Verfolgung von Steuerangelegenheiten („investigation or prosecution of tax matters“).
    Unter „voraussichtlich erforderlich“ („forseeable relevance“) versteht die OECD „möglichst umfassend“, klammert jedoch Ermittlungen ins Blaue hinein („fishing expeditions“) ausdrücklich aus.
    Der Auskunftsverkehr nach OECD 2002 vollzieht sich als Informationsaustausch auf Anfrage („Exchange of Information Upon Request“) und umfasst folgende Steuerarten:
Einkommen- oder Gewinnsteuern („taxes on income or profits“),
Kapitalsteuern („taxes on capital“),
Vermögensteuern („taxes on net wealth“),
Grundsteuern („estate tax“) sowie
Erbschaft- oder Schenkungsteuern („inheritance or gift taxes“).
    Nach dem Musterabkommen tauschen die Vertragsstaaten Steuerinformationen aus, wenn Beweismittel oder Angaben im Rahmen einer bestimmten Untersuchung (particular examination), für Nachforschungszwecke (inquiry) oder Ermittlungen (investigation) benötigt werden. Der Begriff „inquiry“ schließt auch Vorfeldermittlungen der Steuerfahndung i.S.v. § 208 AO ein, die sich im Regelfall „gegen Unbekannt“ richten. Während die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten beginnt, sobald ein konkreter Anfangsverdacht vorliegt, die den Verdacht einer Straftat begründen, genügt für eine „inquiry“ wie der Vorfeldermittlung nur ein sogenannter hinreichender Anlass zum Tätigwerden.
    Die zur Steuerfestsetzung voraussichtlich erforderlichen Informationen sind vom ersuchten Staat unabhängig von der Tatsache zu übermitteln, ob das dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerdelikt nach dem Recht des ersuchten Staates, wäre es dort begangen worden, als Straftat zu qualifizieren wäre (sog. „dual criminal test“). Mit dieser Klausel konnte die OECD erreichen, dass Steueroasen auf Anfrage der Steuerbehörden aus Hochsteuerländern Informationen auch dann preisgeben, wenn in dem Oasenstaat gar keine der Anfrage entsprechenden Steuern existieren. Bislang

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