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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Gemeinschaften und anderen Personen.
    Kommen die deutschen Finanzbehörden einer Liechtenstein-Stiftung künftig auf die Spur, müssen der Gründer, die Mitglieder des Stiftungsrats und die Begünstigten offengelegt werden.
    Anlegerhinweis 22
    Für steuersensitive Kapitalanleger, die Vermögen auf einen Liechtenstein-Trust oder eine Liechtenstein-Stiftung transferiert haben, bedeutet das, dass auf Anfrage und bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen Auskünfte über den Treugeber bzw. Stifter, über Treuhänder, Protektoren oder den Begünstigten des Trusts/der Stiftung erteilt werden.
    Ein Informationsaustausch erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Anfrage. Das Abkommen enthält „keinen Ansatz zur Sicherstellung der Besteuerung bestehender Vermögen und Einkünfte und auch keine besondere Regelung zur Selbstdeklaration“ 49 . Für ein Amtshilfeersuchen bedarf es gemäß Art. 5 Abs. 5 des Abkommens zwingend der „Identität der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt“, des Namens der Bank, soweit bekannt bzw. „Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden“, sowie fundierter Verdachtsgründe. Nur solche „spezifizierten Anfragen“ deutscher Steuerbehörden entsprechen dem Abkommen.
    Anlegerhinweis 23
    Die Auskunftsersuchen deutscher Finanzbehörden müssen nicht zwingend den Namen des betreffenden Kontoinhabers (Steuerpflichtigen) enthalten. Gemäß Punkt 2 des Protokolls zum Steueramtshilfeabkommen besteht „Einvernehmen“, dass zur „Bestimmung der Identität des Steuerpflichtigen eine Namensnennung nicht erforderlich ist, sofern sich diese aus anderen Anhaltspunkten bestimmen lässt“.
    Ausforschungen oder Ermittlungen ins Blaue hinein, etwa in der Weise, dass eine Liechtenstein-Bank alle deutschen Bankkunden ab einem bestimmten „signifikanten“ Kontostand offenlegen soll, bleiben auch künftig tabu. Solche werden auch von den OECD-Standards nicht verlangt.
    Liegen den liechtensteinischen Steuerbehörden die erbetenen Informationen nicht vor, was die Regel sein wird, da ja auf nationaler Ebene das Bankgeheimnis unverändert fortbesteht, müssen die zuständigen liechtensteinischen Behörden diese beschaffen. Der Abkommenstext sieht hier Folgendes vor: „Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei“ (also den liechtensteinischen Steuerbehörden) „vorliegenden Auskünfte nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei“ (also Liechtenstein) „nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt“.
    Im Klartext: Was der um Amtshilfe ersuchten liechtensteinischen Behörde nicht zur Verfügung steht, muss sie für die um Amtshilfe ersuchende deutsche Steuerbehörde beschaffen, auch wenn die Informationen für liechtensteinische Steuerzwecke selbst nicht von Interesse sind. Damit können sich steuersensitive Geldanleger nicht auf die – weiterhin unverändert geltende – nationale Wirkung des Bankgeheimnisses berufen.
    Anlegerhinweis 24
    Das Amtshilfeabkommen greift nicht rückwirkend. Es ist vielmehr auf Ersuchen in Bezug auf Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume, die am oder nach dem 1.1.2010 beginnen, anzuwenden (vgl. Art. 13 Abs. 2). Allerdings besteht gemäß Ziffer 4 des Protokolls in Bezug auf Art. 13 Abs. 2 Einvernehmen, „dass nach diesem Abkommen erteilte Auskünfte“ im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Abkommens „zur weiteren Beurteilung auf für Zeiträume herangezogen werden können, auf die die erteilten Auskünfte nicht bezogen waren“. Das Abkommen enthält allerdings keine Regelung zur „Bereinigung vergangener Steuerschulden“. 50 Die innerstaatliche Durchführung des Amtshilfeabkommens erfolgt nach Maßgabe des liechtensteinischen Steueramtshilfegesetzes. Dieses trat zum 1.9.2010 in Kraft. Zum Steueramtshilfegesetz siehe den nachfolgenden Abschnitt.
Steueramtshilfegesetz
    Allgemeines
    Zum 1.9.2010

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