Steuersensitive Geldanlage
stellt auch das Steueramtshilfegesetz klar, dass die liechtensteinische Steuerverwaltung auf ein Amtshilfeersuchen hin alle in dem jeweils anwendbaren Abkommen genannten und erforderlichen Informationen beschaffen muss, die im Besitz von Banken, Treuhändern und sonstiger liechtensteinischer Finanzintermediäre sind. Dies schlieÃt selbstverständlich auch Informationen ein, die âEigentumsverhältnisse von Rechtsträgern, einschlieÃlich Informationen über alle Personen in einer Kette von Eigentümern betreffenâ (Art. 13 SteAHG).
Anlegerhinweis 27
Das heiÃt konkret, dass seitens der liechtensteinischen Behörden im Falle von âdiskretenâ Trusts Informationen betreffend Trusterrichter und Vermögenswidmer (Settlor), Trustee und Begünstigten und im Falle von Stiftungen Informationen betreffend Stifter, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigten zur Verfügung gestellt werden.
Informationsaustausch im Doppelbesteuerungs-
abkommen
Am 18.11.2011 unterzeichneten Vertreter aus Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein ein Doppelbesteuerungsabkommen, welches u.a. durch die Gewährung von Zustellungs- und Beitreibungshilfen eine weitere Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden gebracht hat. Der Informationsaustausch nach dem DBA-Liechtenstein entspricht dem OECD-26 Auskunftsstandard.
Der Abkommenstext lautet:
â(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht diesem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
(2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat gemäà Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschlieÃlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, mit der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem verwaltungs- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zugestimmt hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
a) VerwaltungsmaÃnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen
und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche.
(4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäà diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäà Absatz 3, wobei diese jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein inländisches Interesse an solchen Informationen hat.
(5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die
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