Steuersensitive Geldanlage
oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen â Auskünfte über Gesellschaftsanteile, Fondsanteile und sonstige Anteileâ (Art. 5 Abs. 4 Buchst. b);
âbei Trusts Auskünfte über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Auskünfte über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigteâ (Art. 5 Abs. 4 Buchst. b).
Anlegerhinweis 17
Das Abkommen umfasst auÃerdem Steuerprüfungen auf Jersey (Art. 6).
Isle of Man
Die Isle of Man hat im Juli 2010 einen automatischen Informationsaustausch mit den Steuerbehörden anderer Länder aufgenommen. Am 2.3.2009 hat Deutschland mit der Isle of Man ein Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen sowie über die Besteuerung der Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen im internationalen Verkehr unterzeichnet.
Das Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen berechtigt die deutschen Behörden, die Behörden der Isle of Man um Auskünfte in Steuersachen zu ersuchen. Für die Besteuerung eines in einem Vertragsstaat wohnhaften Steuerpflichtigen müssen relevante Informationen zugänglich gemacht werden, das gilt besonders für Bankinformationen. Nicht erforderlich ist, dass bereits strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet sind.
Anlegerhinweis 18
Die Isle of Man stellt Informationen auf Ersuchen ausländischer Steuerbehörden zur Verfügung.
Gibraltar
Das Abkommen zur Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch zwischen Deutschland und Gibraltar enthält alle Kernelemente der OECD-Standards und gewährt Deutschland Zugang zu Informationen, die zur Durchführung des deutschen Steuerrechts erforderlich sind, einschlieÃlich Bankinformationen.
Anlegerhinweis 19
Das Abkommen ermöglicht in Steuerstrafsachen auch die Einholung von Informationen für zurückliegende Zeiträume.
Einzelheiten über den Informationsaustausch regelt Artikel 5 des Abkommens. Danach gewährt Gibraltar einen Informationsaustausch auf Ersuchen, also nicht automatisch. Die Auskünfte müssen dabei ohne Rücksicht darauf erteilt werden, â ob die ersuchte Vertragspartei diese Auskünfte für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgtâ (Eliminierung des sogenannten âdual criminal testâ).
Die zuständigen Behörden Gibraltars müssen zur Erlangung der gewünschten Informationen nach eigenem Ermessen alle geeigneten MaÃnahmen zur Beschaffung von Informationen ergreifen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn die ersuchte Vertragspartei diese Auskünfte zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
Art. 5 Abs. 4 Buchst. a und b regeln im Einzelnen die Einholung von Auskünften von Banken und anderen Finanzdienstleistern. Gibraltar gewährleistet insoweit, dass âihre zuständigen Behörden in Ãbereinstimmung mit diesem Abkommen die Befugnis haben, Auskünfte von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschlieÃlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhänder handeln, einzuholen (Buchst. a).
Buchst. b verpflichtet Gibraltar, âAuskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Gemeinschaften und anderen Personen, einschlieÃlich â bei Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen â Auskünften über Gesellschaftsanteile, Fondsanteile und sonstige Anteile, bei Trusts Auskünfte über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte, bei Stiftungen Auskünfte über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte zu erteilen
Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert abzufassen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten (Art. 5 Abs. 5): 46
âa) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
b) den Zeitraum, für den die Auskünfte erbeten werden;
c) die Art der erbetenen Auskünfte und die Form, in der die Auskünfte der ersuchenden Vertragspartei vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind;
d) den steuerlichen Zweck, für den um die
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