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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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bleibt abzuwarten.
Cayman Islands
    Die Behörden der Cayman Islands leisten deutschen Behörden in vollem Umfang Amtshilfe in Steuersachen. Deutschland wurde in das „Tax Information Authority Law“ einbezogen. Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit in steuerlichen Fragen mit ausländischen Finanzbehörden.
    Am 27.5.2010 haben der deutsche Botschafter in Jamaica, Jürgen Engel, und der Premierminister des britischen Überseegebiets Kaimaninseln (Cayman Islands), William McKeeva Bush, in George Town ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. 42 Das Abkommen über den Informationsaustausch zwischen Deutschland und den Kaimaninseln basiert auf dem OECD-Musterabkommen „2002“ 43 und gewährt deutschen Finanzbehörden Zugang zu Informationen zur Durchführung des deutschen Steuerrechts. Hierzu bestimmt Art. 5 des Abkommens die Erteilung von Auskünften auf Ersuchen. Auskünfte sind dabei zu erteilen „ohne Rücksicht darauf“, „ob die ersuchte Vertragspartei diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt“ (sogenannter „dual criminal test“) .
    Eingefordert werden können von deutschen Behörden auch Bankinformationen und Informationen über die Eigentumsverhältnisse an juristischen Personen und anderen Rechtsgebilden, insbesondere der Trusts. Hierzu heißt es in Art. 5 Abs. 4 des Abkommens:
    â€žBeide Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen die Befugnis haben, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen:
    a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhänder handeln;
    b) Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Gemeinschaften und anderen Personen, einschließlich – bei Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen – Informationen über Gesellschaftsanteile, Fondsanteile und sonstige Anteile;
    c) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigte.“
    Der Zugang zu Informationen ist dabei nicht davon abhängig, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet ist oder der Verdacht auf eine Steuerstraftat besteht.
Jersey/Guernsey
    Jersey und Guernsey hat die Grundsätze des Informationsaustausches in Steuersachen nach OECD-Standard akzeptiert und mit Deutschland ein neues Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen abgeschlossen (Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen und über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften vom 4.7.2008. Das Abkommen verpflichtet Jersey, den deutschen Steuerbehörden alle für die Besteuerung erforderlichen Auskünfte auf Ersuchen zu erteilen. Das Abkommen enthält alle Kernelemente des OECD-Musterabkommens für den Auskunftsaustausch (2002) und ebenso des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (2008). 44 Der Auskunftsaustausch mit Guernsey regelt sich nach Maßgabe des Abkommen vom 26.3.2009 auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe und des Auskunftsaustausches. 45
    Ein gesetzliches Bankgeheimnis gab es auf den Kanalinseln zwar noch nie. Dennoch war die Geheimhaltung kundenspezifischer Daten gewährleistet, und zwar wie in Großbritannien durch den Bankvertrag einerseits und durch die „common law duty of confidentiality“ andererseits. Nach dem neuen Abkommen hat Jersey nun zu gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden die Befugnis haben, auf Ersuchen der deutschen Behörden folgende Auskünfte einzuholen und zu übermitteln:
„Auskünfte von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhänder handeln“ (Artikel 5 Abs. 4 Buchst. a);
„Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Gemeinschaften und anderen Personen, einschließlich – bei Investmentfonds

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