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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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trat in Liechtenstein ein neues Steueramtshilfegesetz in Kraft. 51 Sinn und Zweck dieses Steueramtshilfegesetzes, SteAHG, ist es, die Anwendung der in den bilateralen Steueramtshilfeabkommen – beispielsweise dem deutschen Steueramtshilfeabkommen – vereinbarten Rechte und Pflichten auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Wie bereits erläutert sehen die von Liechtenstein mit diversen Staaten abgeschlossenen Steuerinformations- und Doppelbesteuerungsabkommen für den Austausch von Informationen den Amtshilfeweg vor. Die Durchführung der durch die Steuerinformations- und Doppelbesteuerungsabkommen veranlassten innerstaatlichen Amtshilfeverfahren regelt sich nach diesem Gesetz.
    Anlegerhinweis 25
    Nach dem Gesetz wird ein Informationsaustausch auf Grundlage eines präzise formulierten Auskunftsersuchens gewährt. Erforderlich sind insbesondere detaillierte Angaben über die Identität des Steuerpflichtigen sowie die Darlegung des zugrunde liegenden Sachverhalts. 52 Analog der Vereinbarungen in den Steuerabkommen sieht auch das Steueramtshilfegesetz weder Spontanauskünfte noch einen automatischen Informationsaustausch vor.
Voraussetzungen und Pflichtangaben der auskunft-ersuchenden Finanzbehörde
    Um es vorwegzunehmen: Sogenannte „fishing expeditions“ durch Steuerbehörden oder auch eine Amtshilfe auf Basis widerrechtlich erlangter Daten – hierzu gehören insbesondere Angaben, die auf gestohlenem Zahlenmaterial basieren – schließt das liechtensteinische Steueramtshilfegesetz (SteAHG) ausdrücklich aus. Die Erteilung von Steuerauskünften setzt präzise Angaben zur Identität des vom Informationsaustausch betroffenen steuersensitiven Geldanlegers und über den zugrunde liegenden Sachverhalt voraus; also Angaben darüber, wann dieser welche Einkünfte nicht deklariert und Steuern hinterzogen haben soll.
    Art. 7 Abs. 2 SteAHG regelt hierzu, dass Ersuchen in schriftlicher Form zu stellen und dabei „möglichst detailliert abzufassen“ sind. Das heißt, dass die Identität des einzelnen ausländischen Steuerpflichtigen, dessen steuer- oder steuerstrafrechtliche Verantwortung betroffen ist, anzugeben ist (Art. 7 Abs. 2 Buchst. a SteAHG). Darüber hinaus ist die Zeitspanne, in Bezug auf welche die Informationen verlangt werden, anzugeben (Art. 7 Abs. 2 Buchst. b SteAHG). Ein Auskunftsersuchen muss ferner den dem Ersuchen zugrunde liegenden Sachverhalt enthalten. Dabei ist von der ersuchenden Behörde zu versichern, dass die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind (Art. 7 Abs. 2 Buchst. d, e SteAHG).
    Nicht zwingend notwendig ist die Nennung der Bank, des betreffenden Treuhänders bzw. des Informationsträgers. Dieser muss nur, soweit er bekannt ist, benannt werden (Art. 7 Abs. 2 Buchst. g STeAHG). Ist die kontoführende Bank bzw. der Informationsträger nicht bekannt, müssen allerdings zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür geliefert werden, dass die verlangten Informationen in Liechtenstein – sich bei einem liechtensteinischen Finanzdienstleister – befinden.
    Zuständig für die Entgegennahme und Durchführung der Amtshilfeersuchen aus Deutschland ist die liechtensteinische Steuerverwaltung. Unter der Voraussetzung, dass das Auskunftsersuchen zulässig ist, fordert die Steuerverwaltung den betreffenden Informationsinhaber (Bank, Treuhänder usw.) auf, die darin verlangten Informationen zu liefern. Die Steuerverwaltung fordert den Informationsinhaber ferner auf, die betroffenen Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland über den Eingang des Ersuchens, über die darin verlangten Informationen sowie über das inzwischen eingeleitete inländische Verfahren zu informieren. Zur Durchsetzung der Auskunftsersuchen kann die liechtensteinische Steuerverwaltung Zwangsmaßnahmen anordnen (Art. 14 SteAHG).
    Anlegerhinweis 26
    Ganz ohne Rechte ist der steuersensitive ausländische Geldanleger nicht. So müssen alle für die Erlangung der Informationen erforderlichen Zwangsmaßnahmen von einer richterlichen Instanz, einem Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofs, bewilligt werden. Der steuersensitive Geldanleger hat die Möglichkeit, die Schlussverfügung über die Gewährung der Amtshilfe mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof anzufechten.
Informationen über Trusts und Stiftungen
    Wie bereits im Steueramtshilfeabkommen mit Deutschland (siehe oben) geregelt,

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