Steuersensitive Geldanlage
Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigen, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.â
Für den steuersensitiven Anleger mit Konten in Liechtenstein ist hier vor allem der Absatz 5 in Verbindung mit dem neuen Steueramtshilfeabkommen zu sehen. Danach steht das liechtensteinische Bankgeheimnis einem Informationsaustausch nicht entgegen. Kontoinformationen sind grundsätzlich für Besteuerungszwecke relevant. Damit steht einem Auskunftsaustausch für fiskalische Zwecke nichts entgegen.
Anlegerhinweis 28
Das Doppelbesteuerungsabkommen enthält (noch) keine Vorschriften über Verfahren für eine abgeltende Besteuerung von Kapitaleinkünften oder über für eine Nachbesteuerung von bisher unversteuerten Kapitalanlagen deutscher Anleger in Liechtenstein. Diesbezügliche Verhandlungen sind im Gange.
Luxemburg
Amtshilfe nach OECD-Standard
Deutschland und das GroÃherzogtum Luxemburg haben im Dezember 2009 eine Vereinbarung zum steuerlichen Auskunftsaustausch unterzeichnet. Mit dieser Vereinbarung (Protokoll) änderten beide Staaten das gemeinsame Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahr 1958 auf den aktuellen OECD- Standard zum steuerlichen Informationsaustausch ab. Damit wurde für die deutschen Finanzbehörden der Weg zur Erlangung von dem Bankgeheimnis unterliegenden Informationen als auch für Informationen über Eigentümer von Luxemburger Gesellschaften frei.
Am 17.3.2010 billigte das Luxemburger Parlament (the Luxembourg Chamber of Deputies) das sogenannte Gesetz Nr. 6072. Hinter diesem Gesetz verbirgt sich ein OECD-konformes Steueramtshilfegesetz. Nach diesem Gesetz basiert künftig die Umsetzung der Auskunftsersuchen auf rund 20 Steuerabkommen und den zahlreichen von Luxemburg abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.
Aufhebung des Luxemburger Bankgeheimnisses
Das in Artikel 41 des Gesetzes vom 5.4.1993 ârelative au secteur financierâ gesetzlich verankerte Luxemburger Bankgeheimnis, welches in allen übrigen â auÃersteuerlichen â Fällen unverändert gilt, steht dem Auskunftsaustausch zur Durchführung des Doppelbesteuerungsabkommens nicht entgegen. Zwar enthält auch die Vereinbarung mit Luxemburg den â standardmäÃigen â Hinweis, dass die Vertragsstaaten nicht verpflichtet sind, âInformationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würdenâ (vgl. Art. 23 Abs. 3 Buchst. c der DBA-Informationsaustauschklausel). Diese zunächst als Diskretionsschutz für Anleger anmutende Klausel wird im weiteren Absatz 5 dahingehend relativiert, dass die Vorschrift âin keinem Fall so auszulegenâ sei, âals könne ein Vertragsstaat das Ersuchen auf Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehenâ Artikel 41 des Bankengesetzes lässt die Durchbrechung des Bankgeheimnisses auch zu, wenn andere gesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder einer der in Artikel 41 genannten Ausnahmetatbestände erfüllt ist. Erforderlich für die Auskunftseinholung ist schlieÃlich nur, dass ein Sachverhalt aufzuklären ist und dass die erbetenen Auskünfte und Unterlagen für die Besteuerung voraussichtlich relevant sind.
Für die Amts- und Rechtshilfe ist kein Steuerbetrug mehr erforderlich
Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bzw. das Vorliegen eines Steuerbetruges ist nicht mehr erforderlich. Es bedarf nicht einmal mehr eines Verdachts auf Steuerhinterziehung. Das nationale Rechtshilfegesetz vom 8.8.2000 53 machte bislang das Vorliegen eines Steuerbetruges für die Erteilung von Rechtshilfe erforderlich. Luxemburg unterscheidet weiterhin â innerstaatlich â zwischen einfacher Steuerhinterziehung, als
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