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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Auskünfte ersucht wird;
    e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte für die Durchführung des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind;
    f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei befinden;
    g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
    h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht und dass die ersuchende Vertragspartei die Auskünfte nach ihrem Recht unter den gleichen Umständen sowohl zu eigenen steuerlichen Zwecken als auch in Beantwortung eines rechtsgültigen Ersuchens der ersuchten Vertragspartei nach diesem Abkommen einholen könnte;
    i) eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.“
    Anlegerhinweis 20
    Nach Inkrafttreten des Abkommens dürften Vermögensverschleierungen über Trusts und anderer Offshore-Gesellschaften nicht weiter Bestand haben.
Liechtenstein
Allgemeines
    Mit der Verabschiedung von insgesamt zwölf OECD-konformen Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen (TIEA) sowie diversen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), u.a. auch mit Deutschland, 47 hat das Fürstentum Liechtenstein sein altes „Image“ als Steueroase endgültig ad acta gelegt und es geschafft, am 10.11.2009 auf die „weiße Liste“ der OECD-Staaten gesetzt zu werden. Damit gehört Liechtenstein seither zu jenen Staaten, die in Steuersachen als „kooperativ“ gelten.

Steueramtshilfeabkommen mit Deutschland
    Die liechtensteinische Regierung hat mit Deutschland im September 2009 ein Abkommen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen abgeschlossen. 48 Das Abkommen folgt dem bereits mit den USA ausgehandelten TIEA (tax information exchange agreement) und entspricht dem OECD-Musterabkommen.
    Anlegerhinweis 21
    Damit gelten die bisherigen Grundsätze des Fürstentums nicht mehr, dass einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint. Für die Gewährung einer Steueramtshilfe durch Liechtenstein nach diesem Abkommen ist es erforderlich, dass im Rahmen eines konkreten Ersuchens ein steuerrechtlich relevanter Sachverhalt mit Bezug zu einem eindeutig identifizierbaren Steuersubjekt ausgewiesen ist. Nach dem neuen Amtshilfeabkommen mit Deutschland – und dies gilt analog für alle anderen Abkommen – ist es unerheblich, ob nach liechtensteinischem Recht ein Steuerbetrug oder eine verwaltungsrechtlich zu verfolgende Steuerhinterziehung – wie die Schweiz unterscheidet auch das Fürstentum Liechtenstein auf nationaler Ebene zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung – oder ob überhaupt eine strafbare Handlung vorliegt.
    Das Übereinkommen dient der gegenseitigen „Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Anwendung der jeweiligen innerstaatlichen Steuervorschriften des ersuchenden Staates bedeutsam sind“, wie aus dem Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein hervorgeht. Auf Anfrage herauszugeben sind demnach Unterlagen, die für die Festlegung, Veranlagung, Vollstreckung oder Erhebung von Steuern oder für die Untersuchung und Verfolgung von Strafsachen mit Bezug auf Steuerjahre, die vom Abkommen erfasst sind, voraussichtlich erheblich sind. Der Informationsaustausch erfolgt auf dem Weg der Amtshilfe, das heißt durch die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Steuerbehörden.
    Das Steueramtshilfeabkommen umfasst alle Steuerarten, unter anderem Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer und – was die Deutschen bereits vorsorglich einer Wiedereinführung in den Vertragstext aufgenommen haben – auch die Vermögensteuer. Das Abkommen beinhaltet in Art. 5 Abs. 4 Auskünfte von Banken, Auskünfte über

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