Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
Nr. 6 EStG.
[199] BMF v. 22.12.2009 IV C 1 S 2252/08/10004 BStBl 2010 I S. 94.
[200] 201 OFD Verfügung Rheinland.
[201] Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung der Abgeltungssteuer BMF, 5.6.2008, IV C 1 - S 1980-1/08/10008 Tz. 6 zu § 5 InvStG., vgl. dazu auch die Eintragungen für den jeweiligen Fonds im âebundesanzeiger.deâ.
[202] Artikel 6 Absatz 7 EU-ZinsRL sowie § 6 Absatz 6 ZIV.
Teil 12: Strategien gegen neue Vermögensteuern
Strategien gegen neue Vermögensteuern stellen für Vermögens- und Steuerberater eine groÃe Herausforderung dar. Besteuerungsregeln in Doppelbesteuerungsabkommen können dabei behilflich sein. Das Grundrezept ist eine noch stärkere Diversifizierung des Vermögens selbst und dessen Verteilung in mehrere Länder.
Anhang
Anhang 1: Private Vermögensverwaltung oder Gewerblichkeit?
Immer wieder stellen sich Kapitalanleger die Frage nach der Gewerblichkeit ihrer Vermögensanlagen. Diese Sorge gilt besonders, wenn es sich um hohe Vermögen handelt. Der Schritt von der privaten Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit ist in aller Regel ein schmerzlicher:
Die Kapitaleinkünfte stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.
Zusätzlich zur Einkommensteuer fällt Gewerbesteuer an.
Die Kapitaleinkünfte müssen zum individuellen Steuersatz versteuert werden.
Eine Abgeltungsbesteuerung zum Satz von 25 Prozent scheidet aus.
Private Vermögensverwaltung versus Gewerblichkeit: Auf was Kapitalanleger achten müssen!
RegelmäÃige Wertpapieran- und -verkäufe stellen eine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn sie eine selbstständige, nachhaltige mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellen. Selbstständigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass die Tätigkeit auf eigene Gefahr und Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung durchgeführt wird (Unternehmerinitiative). Kauft und verkauft der Anleger Wertpapiere, macht er das im Regelfall auf eigenes Risiko.
Nachhaltig sind Tätigkeiten, wenn die Absicht vorliegt, sie zu wiederholen und zu einer Einkunftsquelle zu machen. Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsabsicht liegen in der Regel bei jeder Wertpapieranlage vor. Denn im Gesamtergebnis erwartet der Kapitalanleger einen Totalgewinn seines Portfolios. Doch die Erfüllung der Merkmale Nachhaltigkeit mit Selbstständigkeit und Gewinnerzielungsabsicht allein genügt nicht für eine Qualifizierung als gewerblicher Wertpapierhändler. Alle Merkmale müssen kumulativ vorliegen (§ 15 Abs. 2 EStG).
Die Einstufung als gewerblicher Anleger scheitert schon meist an dem Erfordernis der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Eine solche liegt nur vor, wenn der Kapitalanleger öffentlich in Erscheinung tritt und sich an die Allgemeinheit wendet. Der Bundesfinanzhof (BFH) definiert eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr als Voraussetzung eines selbstständigen Gewerbebetriebs durch den Handel mit Wertpapieren als âeine gegen Entgelt und für Dritte äuÃerlich erkennbare, auf Leistungsaustausch oder Güteraustausch gerichtete, Tätigkeit am Marktâ (BFH vom 19.2.1997 XI R 1/96). Nach BFH vom 13.8.88 IV R 220/85 (es ging in dem Fall um Differenzgeschäfte bei Edelmetallen) ist von einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu sprechen, âwenn eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt und für Dritte äuÃerlich erkennbar angeboten wird (BFH-Urteil vom 9. Juli 1986 I R 85/83, BFHE 147, 245, BStBl II 1986, 851, m.w.N.). Nach BFH vom 13.8.88 werden durch das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr âsolche Tätigkeiten ausgeklammert, die von Gewinnabsicht getragen, aber nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sindâ.
Ãberschreitung des Rahmens der privaten Vermögensverwaltung (pVV)
Als nicht im Gesetz (§ 15 Abs. 2 EStG) enthaltenes weiteres Tatbestandsmerkmal muss hinzukommen, dass der Rahmen privater Vermögensverwaltung durch die getätigten Börsentransaktionen überschritten ist. Die Finanzverwaltung sieht in der bloÃen Verwaltung eigenen Vermögens regelmäÃig keine gewerbliche Tätigkeit (R 15.7. der Einkommensteuerrichtlinien (EStR). Private Vermögensverwaltung liegt vor bei Nutzung des Vermögens im Sinne einer Fruchtziehung aus zu
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