Streitfaelle außergerichtlich loesen
überlasteten Gerichte und die dadurch bedingte Trägheit des Verfahrensablaufs bedeutet dies insgesamt eine erhebliche Zeitersparnis für die beteiligten Parteien.
Darüber hinaus steht am Ende der erfolgreichen Schlichtung eine abschließende Einigung der Parteien. Es gibt keine weiteren Instanzen, die die Angelegenheit noch einmal zeitaufwändig überprüfen. Somit ist das Schlichtungsverfahren wesentlich weniger zeitaufwändig als ein Gerichtsverfahren.
Der Diskretionsfaktor
Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich. Neben der Teilnahme von Personen, die persönlich an der Angelegenheit interessiert sind, bedeutet dies, dass beispielsweise Vertreter der Presse im Gerichtssaal anwesend sein können. Besonders in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten müssen Unternehmen oftmals über interne Informationen, wie Einkaufspreise, Preisbildungen, Kalkulationen, Vertragskonditionen, Gehälter etc. Auskunft geben. Es besteht daher ein nachvollziehbares Interesse dieser Parteien an einer vertraulichen Behandlung der Fakten. Das nichtöffentliche Schlichtungsverfahren gewährleistet insoweit einen Schutz. Zudem können die Parteien untereinander verbindlich vereinbaren, dass über das Verfahren und insbesondere das Ergebnis der Schlichtung Stillschweigen gewahrt wird.
Der Individualisierungsfaktor
Im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren, bei dem schon durch die Verfassung vorgeschrieben ist, welcher Richter für den Streit zwischen den Parteien zuständig ist (sog. gesetzlicher Richter), können die Parteien aufgrund individueller Vereinbarung frei wählen, wo und durch wen die Schlichtung erfolgen soll. Sie können sich selbstverständlich auch darauf einigen, dass ein Dritter den Schlichter bestimmt (z. B. die Gütestelle X in Y). Die Parteien können sich so auf eine Person verständigen, der sie selbst die notwendige Autorität zur Schlichtung des Streits beimessen. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit einer einvernehmlichen Lösung enorm.
Von besonderer Bedeutung ist dies, wenn der Streit eine oder mehrere Spezialmaterien (z. B. Computerprogrammierung, Anlagenbau o. Ä.) betrifft. Ein Richter verfügt in der Regel nicht in allen Wirtschaftsgebieten über ausreichende Sachkenntnis und muss deshalb zur Entscheidungsfindung Gutachter in den Prozess einbeziehen. Im Schlichtungsverfahren hingegen können die Parteien einen Schlichter mit der erforderlichen Sachkenntnis wählen, der einen angemessenen Lösungsvorschlag unterbreiten kann. Die Notwendigkeit kostenintensiver Gutachten entfällt hierdurch.
Der Kostenfaktor
Die Kosten der Schlichtungsverfahren können von Gütestelle zu Gütestelle sehr unterschiedlich ausfallen. Die gesetzliche Regelung der Kosten im obligatorischen Streitschlichtungsverfahren greift nicht, wenn die Parteien freiwillig eine Schlichtung durchführen. Hier bestimmen die Schlichtungspersonen bzw. die Gütestellen selbst, welche Vergütung sie für ihre Tätigkeit in Rechnung stellen.
Im Einzelfall kann die Streitschlichtung jedoch wesentlich günstiger sein als die Durchführung eines Gerichtsverfahrens. Das gilt insbesondere, wenn der zugrunde liegende Streitwert hoch ist.
Wichtig:
Im Schlichtungsverfahren wird grundsätzlich eine abschließende Regelung zwischen den Parteien getroffen. Es gibt im Gegensatz zum Gerichtsverfahren keine weiteren Instanzenzüge, die zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten verursachen.
Achten Sie darauf, dass die Schlichtung vor einer Gütestelle des Amtsgerichts oder einer anerkannten Gütestelle durchgeführt wird. Nur in diesen Fällen verleiht das Gesetz dem im Schlichtungsverfahren geschlossenen Vergleich die Qualität eines Vollstreckungstitels, wodurch ein weiterer Prozess nach Durchführung der Streitschlichtung entbehrlich wird. Das Gesetz gewährt dem Antrag auf Streitschlichtung vor einer (anerkannten) Gütestelle darüber hinaus verjährungshemmende Wirkung . Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist für die Dauer des Schlichtungsverfahrens nicht weiterläuft, sodass der Antragsteller de facto keine Zeit im Hinblick auf die Möglichkeit der Klageerhebung verliert.
Immer mehr Unternehmen und Privatpersonen suchen daher den gemeinsamen Weg zur freiwilligen Streitschlichtung. Wo diese stattfindet, bleibt den Parteien überlassen. Sie kann entweder bei einer beim Amtsgericht eingerichteten Gütestelle oder einer vom zuständigen Landgericht anerkannten Gütestelle durchgeführt werden. In der Wahl des Schlichtungsortes sind die streitenden
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