Streitfaelle außergerichtlich loesen
zum 15.11.2011 zurückzugeben.“
Als B dieser Verpflichtung nicht nachkommt, schickt A – nachdem er die Formalien erledigt hat – den Gerichtsvollzieher V los, damit dieser den Fernseher aus der Wohnung des B holt. Als V in die Wohnung des B kommt, sagt dieser kein Wort. V stellt fest, dass in der Wohnung zwei Fernseher der Marke Samsung sind, ein großer und ein kleiner.
V muss unverrichteter Dinge wieder gehen, denn auf der Grundlage der formulierten Vereinbarung kann V nicht vollstrecken. Es steht für V nicht unzweifelhaft fest, hinsichtlich welchen Fernsehers A einen Anspruch auf Herausgabe hat.
Die Formulierung hätte stattdessen beispielsweise lauten müssen:
„B verpflichtet sich gegenüber A, den in seiner Wohnung, Sesamstr. 17, Mannheim, 2. OG befindlichen LED-Flachbildfernseher der Marke Samsung, 40 Zoll, UE40D5000, Seriennummer: 123456789 bis zum 15.11.2011 an A herauszugeben.“
Nach Erstellung des Protokolls ist dieses den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Zu Genehmigungszwecken muss das Protokoll sowohl vom Schlichter als auch den Parteien unterzeichnet werden. Damit kann das Risiko minimiert werden, dass nach Abschluss des Verfahrens eine Partei die mangelhafte oder fehlerhafte Protokollierung rügt, verbunden mit der Behauptung, es sei etwas ganz anderes vereinbart worden. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass das Protokoll weder nachgebessert noch angefochten werden kann. Gerade vor diesem Hintergrund ist die gesetzlich vorgeschriebene Unterzeichnung durch die Beteiligten und die damit dokumentierte Genehmigung des Inhalts des Protokolls wichtig.
Verfahren nach der Schlichtungsverhandlung
Die Schlichtungsperson behält die Urschrift des Protokolls und übermittelt den Parteien der Schlichtung beglaubigte Abschriften für ihre Unterlagen.
Umstritten ist die Frage, ob die Schlichtungsperson die Urschrift des Protokolls dauerhaft an die Gütestelle des Amtsgerichts zur Verwahrung zu übergeben hat. Während das Schlichtungsgesetz vorschreibt, dass die Schlichtungsperson die Urschrift des Protokolls an den Urkundsbeamten zum Zweck der Aufbewahrung zu übermitteln hat, wird teilweise die Auffassung vertreten, dass auch eine nur vorübergehende Abgabe nur zum Zweck der Erteilung der Vollstreckungsklausel ausreichend ist. Die übrigen Akten des Schlichtungsverfahrens hat der Schlichter für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Vollstreckung aus einem Schlichtungsvergleich
Auf Antrag einer Partei wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, bei dem die Gütestelle eingerichtet ist, die für die Zwangsvollstreckung notwendige Vollstreckungsklausel erteilt. Jedenfalls für diesen Akt ist dem Urkundsbeamten die Urschrift des Protokolls zu übergeben. Auf dieser vermerkt der Urkundsbeamte, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist (Zeitpunkt und Namen der Betroffenen).
Danach ergeben sich im Rahmen der Zwangsvollstreckung keine Unterschiede zur Zwangsvollstreckung aus anderen Vollstreckungstiteln, die beispielsweise durch gerichtliche Verfahren oder notarielle Beurkundung erwirkt werden.
–Kosten des Schlichtungsverfahrens
Für die Fälle der obligatorischen Streitschlichtung enthält das baden-württembergische Schlichtungsgesetz im fünften Abschnitt eine eigenständige Regelung für die Kosten des Schlichtungsverfahrens. Die Schlichtungsperson darf nach diesen Normen nur die im Gesetz vorgesehenen Gebühren und Auslagen verlangen. Eine abweichende Vereinbarung über die Vergütung der Schlichtungsperson ist nicht zulässig, soweit es die obligatorische Streitschlichtung betrifft.
Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt
80 Euro, sofern das Verfahren nach Bestimmung des Termins und Ladung der Parteien ohne Durchführung einer Schlichtungsverhandlung endet oder sofern bei der Schlichtungsverhandlung nur eine Partei erscheint;
100 Euro, sofern nach einer Schlichtungsverhandlung mit beiden Parteien eine Einigung nicht erzielt worden ist;
130 Euro, sofern eine Einigung zustande gekommen ist.
Diese Gebühren entstehen nur einmalig und erhöhen sich auch nicht dadurch, dass auf der Seite einer oder beider Parteien mehr als eine Person beteiligt ist.
Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass die Schlichtungsperson keine Ersetzung weiterer Auslagen von den Parteien verlangen kann. Ausnahme sind von der Schlichtungsperson im Rahmen des Verfahrens herangezogene Dolmetscher. Die hierdurch
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