Streitfaelle außergerichtlich loesen
Personen ebenso frei wie bei der Wahl der Schlichtungsperson selbst. In der Praxis findet man deshalb immer häufiger Verträge, die für den Fall einer Auseinandersetzung eine Schlichtungsklausel aufnehmen.
Vielfach werden Schlichtungsklauseln im Gesellschaftsrecht bei Gesellschaftsverträgen angewandt; kritische Themen können die Betriebsführung oder die Verwendung der Erträge bzw. des Gesellschaftskapitals sein. Entscheidungen, die die Entwicklung des Unternehmens für Jahre hinweg prägen, bedürfen einer vorausschauenden und weitsichtigen Vertragsgestaltung. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass die Gesellschafter bereits bei der Gründung einer Gesellschaft diese Probleme antizipieren und für diesen Fall die Durchführung eines langwierigen und kostenintensiven Prozesses vermeiden wollen. Dies gilt umso mehr, als dass die Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oft persönlicher Natur und weniger wirtschaftlicher Natur sind.
Beispiel:
Die IHK Rhein-Neckar schlägt Gesellschaften, die auf die Schlichtungsordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle für handelsrechtliche Streitigkeiten der IHK Rhein-Neckar beziehungsweise der IHK Karlsruhe in Kooperation mit der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe Bezug nehmen wollen, folgende Schlichtungsklausel im Gesellschaftsvertrag vor:
I.
Die Gesellschafter verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten aus dem Gesellschaftsverhältnis ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege der Schlichtung/Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten.
Alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Verfahrensordnung der gemeinsamen Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar, der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe und der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe geschlichtet.
II.
Die Anzahl der Schlichter beträgt …, sofern die Parteien keine andere Vereinbarung treffen.
Die Parteien bestimmen den/die Schlichter gemeinschaftlich. Kommt keine Einigung über die Person des/der Schlichter(s) zustande, wird dieser von der Schlichtungsstelle benannt. Die Benennung bindet die Parteien.
III.
Die Kosten der Schlichtung tragen die Parteien je zur Hälfte, soweit sie keine andere Vereinbarung treffen.
IV.
Sollte es in dem Schlichtungsverfahren nicht zu einer tragfähigen Lösung kommen, steht es beiden Parteien frei, ein zuständiges Gericht anzurufen.
V.
Die Parteien sind nicht gehindert, ein gerichtliches Eilverfahren, insbesondere ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren durchzuführen.
Aber auch abseits des Gesellschaftsrechts erfreuen sich Schlichtungsklauseln zunehmender Beliebtheit, zum Beispiel in Kauf- oder Werkverträgen im Wirtschaftssektor. Hier entstehende Streitigkeiten sind, von Ausnahmen abgesehen, wirtschaftlicher und nicht persönlicher Natur. Die Unternehmen wollen auch abseits der Streitigkeit und in Zukunft zusammenarbeiten, sodass die Streitigkeit über einen Einzelfall nicht die gesamte Geschäftsbeziehung belasten soll. Es liegt daher im Interesse beider Parteien, eine schnelle, wirtschaftliche Lösung des Problems zu finden und die Führung eines Gerichtsprozesses zu vermeiden.
Beispiel für eine Schlichtungsklausel :
Für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag verpflichten sich die Parteien, vor der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens ein Schlichtungsverfahren vor einer (anerkannten) Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durchzuführen.
Alternative 1:
Zuständig für das Schlichtungsverfahren ist die beim Amtsgericht XY eingerichtete Gütestelle. Die Schlichtungsperson wird von der Gütestelle bestimmt.
Alternative 2:
Zuständig für das Schlichtungsverfahren ist die beim Amtsgericht XY eingerichtete Gütestelle. Als Schlichtungsperson einigen sich die Parteien bereits jetzt auf Rechtsanwalt XY.
Alternative 3:
Zuständig für das Schlichtungsverfahren ist Rechtsanwaltskanzlei XY als anerkannte Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Ablauf einer freiwilligen Streitschlichtung
Der Ablauf einer freiwilligen Streitschlichtung vor einer (anerkannten) Gütestelle hat sich schon von Gesetzes wegen – anderenfalls wird die Gütestelle nicht anerkannt – im
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