Streitfaelle außergerichtlich loesen
Wesentlichen am Ablauf des Schlichtungsverfahrens nach dem Schlichtungsgesetz zu orientieren.
Um freiwillig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, bedarf es nicht zwingend einer Vereinbarung im Vorfeld, beispielsweise bereits im Vertrag, der dem Streit zugrunde liegt. Ist eine solche Vorabzustimmung nicht vorhanden, wird diese Zustimmung von der Gütestelle oder der Schlichtungsperson nach Eingang des Schlichtungsbegehrens eingeholt. Stimmt die andere Partei nicht zu, kann die Streitschlichtung nicht durchgeführt werden. Die Durchführung einer Streitschlichtung kann nicht erzwungen werden.
Die Einzelheiten des Verfahrensablaufs ergeben sich aus der Schlichtungsordnung der jeweiligen Gütestelle. In der Regel sehen diese Ordnungen lediglich eine Grundordnung des Verfahrens vor. Innerhalb dieser Grundordnung können die Parteien und die Schlichtungsperson den Ablauf frei gestalten. Nur so kann den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls Rechnung getragen werden. Hieraus ergibt sich das folgende „Regelmodell“ eines Verfahrensablaufs:
Ablauf des Schlichtungsverfahrens
I.
Einleitung des Verfahrens
Einleitungsantrag
Annahme des Schlichtungsbegehrens
Auswahl und Bestellung der Schlichtungsperson
II.
Streitdarstellung durch Stellungnahme beider Seiten
III.
Klärungsphase
(mündliches oder schriftliches Verfahren)
IV.
Einigung
Formulierung eines Vergleichsvorschlags durch die Schlichtungsperson
Stellungnahmen der Parteien
Diskussion/Änderung des Vorschlags
Protokollierung des Vergleichs
Hinsichtlich der Einzelheiten des Ablaufs kann an dieser Stelle auf die Ausführungen zum Verfahren der obligatorischen Streitschlichtung verwiesen werden. Soweit die Schlichtung vor einer Gütestelle stattfindet, ist auch das Schlichtungsgesetz die maßgebliche Verfahrensordnung. Wird die Streitschlichtung vor einer anerkannten Gütestelle durchgeführt, ändert dies an den wesentlichen Zügen des Verfahrensablaufs nichts, denn die anerkannte Gütestelle muss, um anerkannt zu werden, einen im Wesentlichen den Vorschriften des Schlichtungsgesetzes entsprechenden Verfahrensablauf gewährleisten. Auch die Schlichtungsverhandlung vor der anerkannten Gütestelle ist daher nicht öffentlich und soll in der Regel ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Kommt es gleichwohl zu einer Vertagung, muss sofort der nächste Termin zur Fortsetzung bestimmt werden, um eine zügige Einigung der Parteien zu gewährleisten.
Auch bei der freiwilligen Streitschlichtung unterbreitet die Schlichtungsperson den Parteien lediglich einen Einigungsvorschlag, der der Zustimmung beider Parteien bedarf.
Kommt der Vergleich zwischen den Parteien zustande, wird er protokolliert. Dieser Vergleich ist ebenso vollstreckungsfähig wie ein gerichtlich protokollierter Vergleich oder ein Urteil, sodass die Führung eines weiteren Prozesses nicht notwendig wird, wenn sich eine der Parteien nicht an den Vergleich hält.
Wichtig:
Ein Gütestellenvergleich wird nicht in jedem Aspekt einem gerichtlichen Vergleich gleichgestellt. Mit einem Gütestellenvergleich kann beispielsweise nicht die notarielle Beurkundung ersetzt werden, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben ist.
Beispiel:
A und B sind gemeinsam Erben ihrer Eltern. Das hinterlassene Vermögen besteht im Wesentlichen aus dem familiären Elternhaus, einer Ferienwohnung am Bodensee sowie Bargeld. A und B streiten über das Testament und die Verteilung des Nachlasses. A und B sind gemeinsam als Erbengemeinschaft in die jeweiligen Grundbücher als Eigentümer eingetragen. Im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens einigen sich A und B darauf, dass A das Familienhaus und B die kleinere Wohnung bekommt. Dafür soll B den Hauptanteil am hinterlassenen Barvermögen erhalten. Müssen A und B trotzdem noch zum Notar, um die jeweilige „Eigentumsumschreibung“ auf den anderen zu bewerkstelligen?
Ja, der Notar muss aufgesucht werden, denn nach § 311b BGB bedürfen Verträge, in denen sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, der notariellen Beurkundung. Dasselbe gilt nach § 925 BGB für die Einigung der Parteien zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (sog. Auflassung). Diese notarielle Form wird durch den Abschluss eines Gütestellenvergleichs nicht gewahrt.
Ebenso wie die Erhebung einer Klage oder der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides hemmt der freiwillige Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens den Lauf der Verjährungsfrist, soweit der
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