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Streitfaelle außergerichtlich loesen

Streitfaelle außergerichtlich loesen

Titel: Streitfaelle außergerichtlich loesen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Peter Depré
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Informationen befürchten zu müssen.
    Das Schlichtungsgesetz sieht keine detaillierten Regelungen für den Ablauf einer Schlichtungsverhandlung vor. Vielmehr haben die Parteien und der Schlichter große Freiheit bei der Gestaltung. Sie können so vorgehen, wie sie es für den Erfolg der Schlichtung am zuträglichsten halten. In der Regel soll die Schlichtungsverhandlung in einem einzigen Termin durchgeführt werden. Nur im Ausnahmefall soll die Verhandlung unterbrochen und später in einem neuen Termin fortgesetzt werden. Nur so ist gewährleistet, dass sich die obligatorische Streitschlichtung als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage nicht über einen zu langen Zeitraum hinzieht und damit unter Umständen denjenigen benachteiligt, der seine Ansprüche notfalls auch gerichtlich durchsetzen will. Zugleich wird dadurch verhindert, dass der Antragsgegner die Erhebung einer Klage verzögert. Flankiert wird dieser Schutz durch die Regelung im Schlichtungsgesetz, wonach der Zeitraum, der für die Schlichtungsverhandlung zur Verfügung steht, auf insgesamt drei Monate ab Antragstellung begrenzt wird. Innerhalb dieser Frist muss eine Einigung protokolliert oder aber eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt werden.
    Im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens findet eine formelle Beweisaufnahme, wie sie das gerichtliche Verfahren kennt, nicht statt. Gleichwohl können die Parteien der Schlichtung ihre Aussagen unter Beweis stellen. Ihnen stehen insoweit dieselben Beweismittel wie in einem Prozess zur Verfügung. Insbesondere Urkunden, Zeugen und Sachverständige nennt das Schlichtungsgesetz als mögliche Beweismittel. Der Beweis durch Augenschein, also beispielsweise die direkte Besichtigung eines Streitgegenstandes, ist möglich, wenn die Parteien dem zustimmen und alle Parteien oder deren Vertreter bei der Inaugenscheinnahme anwesend sind.
    Vor dem Hintergrund der Idee und des Ziels der Streitschlichtung sollte von dieser Möglichkeit der Beweisaufnahme nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Der Schlichter soll in der Streitigkeit keine Entscheidung treffen. Die Durchführung einer Beweisaufnahme führt je nach Ergebnis auf der einen, auf der anderen oder auf beiden Seiten zur Verhärtung der Fronten, da die Parteien zu dem Schluss kommen, dass nun bewiesen sei, dass sie „Recht“ haben. Recht und Unrecht stehen jedoch im Rahmen einer Schlichtung nicht im Vordergrund. Ziel ist es, den Streit der Parteien einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen, mit der beide Parteien zufrieden sind. Die Interessen und nicht die Rechte der Beteiligten sollten im Rahmen einer Schlichtung ausschlaggebend sein, sodass die Beweisaufnahme zur Untermauerung einer Rechtsposition kontraproduktiv sein kann.
    Über den Ablauf der Schlichtungsverhandlung führt die Schlichtungsperson ein Protokoll , in dem neben den Formalien, wie beispielsweise der Anwesenheit oder der ordnungsgemäßen Ladung, auch das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung festgehalten wird. Nach dem baden-württembergischen Schlichtungsgesetz muss das Protokoll enthalten:
Name der Schlichtungsperson,
Ort und Zeit der Verhandlung,
Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände,
Gegenstand des Streits,
Vereinbarung der Parteien.
    Scheitert die Schlichtung, ist dies in einem kurzen Vermerk in das Protokoll aufzunehmen.
    Treffen die Parteien eine Vereinbarung zur Beilegung des Streits, ist diese Vereinbarung zu protokollieren. Es ist darauf zu achten, dass der Text der Vereinbarung einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben muss.
    Zur Erinnerung: Der Vorteil des Schlichtungsverfahrens gegenüber anderen Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung ist, dass am Ende eine vollstreckbare, also mit staatlichen Zwangsmitteln durchsetzbare Einigung steht. Missachtet eine Partei die Vereinbarung, ist die Durchführung eines Gerichtsprozesses nicht notwendig. Die Partei kann direkt staatliche Zwangsmittel (z. B. den Gerichtsvollzieher) in Anspruch nehmen, um den Inhalt der Vereinbarung durchzusetzen.
    Beispiel:
    A hatte B zur WM seinen großen Flachbildfernseher geliehen, um gemeinsam in der größeren Wohnung des B die Spiele in HD genießen zu können. Die WM ist lange vorbei, aber B will den Fernseher nicht an A zurückgeben, weil er sich an den Luxus gewöhnt hat. Im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung treffen sie folgende Vereinbarung:
    „B verpflichtet sich gegenüber A, ihm den Fernseher der Marke Samsung bis

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