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Streitfaelle außergerichtlich loesen

Streitfaelle außergerichtlich loesen

Titel: Streitfaelle außergerichtlich loesen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Peter Depré
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entstehenden Kosten können den Parteien in Rechnung gestellt werden. Soweit im Rahmen der Schlichtungsverhandlung Zeugen oder Sachverständige angehört wurden, werden deren Kosten nicht erstattet. Zu erwähnen sind hier insbesondere der Verdienstausfall für die Dauer der Teilnahme an der Schlichtung sowie eventuell entstandene Fahrtkosten, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens üblicherweise erstattet werden. Ebenfalls nicht ausgeglichen werden grundsätzlich diejenigen Kosten, die den Parteien selbst entstanden sind, beispielsweise durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Es bleibt den Parteien natürlich unbenommen, in der abschließenden Schlichtungsvereinbarung eine abweichende Regelung über die Kostenerstattung bzw. die Kostenübernahme zu treffen.
    Kostenschuldner ist grundsätzlich diejenige Person, die die Durchführung der Streitschlichtung beantragt hat, denn die Schlichtungsperson kann, auch wenn die Gebühren grundsätzlich erst am Ende des Verfahrens zur Zahlung fällig werden, bereits vor der Durchführung der Streitschlichtung einen Gebührenvorschuss verlangen. Bezieht die den Schlichtungsantrag stellende Partei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, richtet sich der Kostenanspruch der Schlichtungsperson gegen die Landeskasse. Hierfür muss die beantragende Person den Bezug der vorgenannten Leistungen durch Vorlage des letzten Bewilligungsbescheides des Leistungsträgers glaubhaft machen.
    Von der die Schlichtung beantragenden Person bzw. der Landeskasse, soweit die Voraussetzungen vorliegen, kann die Schlichtungsperson daher immer die Bezahlung der Vergütung bzw. der Auslagen verlangen. Daneben sieht das Gesetz die zusätzliche Haftung der Gegenpartei für die Vergütung und die Auslagen vor, wenn diese zum angesetzten Schlichtungstermin nicht erscheint, ohne ausreichend entschuldigt zu sein. Auch die Gegenpartei kann jedoch durch Vorlage eines Bewilligungsbescheides geltend machen, die vorgenannten staatlichen Leistungen zu beziehen, mit der Folge, dass sich der sie betreffende Kostenanspruch gegen die Landeskasse richtet. Haftet die Gegenpartei für die Kosten des Verfahrens, soll der grundsätzlich weiterhin mithaftende Antragsteller nur dann für die Kosten in Anspruch genommen werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gegenpartei erfolglos war oder aussichtslos ist.
    Ferner haften diejenige Personen für die Kosten des Verfahrens, die sich in einer Vereinbarung zur Übernahme der Kosten verpflichtet haben.
    Zur Sicherung der Vergütungsforderung der Schlichtungsperson sieht das Gesetz neben der Möglichkeit, einen Vorschuss zu verlangen, auch vor, die Erteilung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung oder die Aushändigung der Ausfertigung des Schlichtungsprotokolls oder seiner Abschriften von der Zahlung der Vergütung abhängig zu machen (sog. Zurückbehaltungsrecht).
    Im Ergebnis ist das obligatorische Streitschlichtungsverfahren damit ein sehr günstiges Verfahren, was vor allem dem Umstand geschuldet ist, dass der Gesetzgeber es als Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Klageverfahren eingeführt hat. Der Antragsteller soll nicht mit zu hohen Kosten belastet werden, um überhaupt Klage vor einem ordentlichen Gericht erheben zu können. Gelingt es den Parteien, eine Einigung zu erzielen, dürfte das Schlichtungsverfahren in aller Regel kostengünstiger sein als die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens.

3. Freiwillige Streitschlichtung vor einer (anerkannten) Gütestelle
    Ablauf einer freiwilligen Streitschlichtung
    Der Anwendungsbereich der obligatorischen Streitschlichtung ist aufgrund seiner Voraussetzungen sehr begrenzt und kommt daher in der Praxis nicht allzu häufig vor. Zum einen ist der Streitwert von 750 Euro schnell überschritten, zum anderen sind auch oft die örtlichen oder geografischen Voraussetzungen für die Durchführung einer obligatorischen Streitschlichtung nicht erfüllt.
    Die Vorteile, die ein Schlichtungsverfahren bietet, können jedoch auch außerhalb dieser gesetzlichen Pflichtvariante für die streitenden Parteien nutzbar gemacht werden, soweit sich die Parteien über die Durchführung einer freiwilligen Streitschlichtung einig sind.
    Vorteile des Schlichtungsverfahrens vor einer (anerkannten) Gütestelle sind vor allem:
Der Zeitfaktor
    Das Schlichtungsverfahren beginnt, sobald sich die Parteien über die Einleitung des Schlichtungsverfahrens einig sind. Im Hinblick auf die oftmals

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